Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2010, Az. 4 AZR 170/09

4. Senat | REWIS RS 2010, 376

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Gegenstand

Eingruppierung eines Oberarztes nach TV-Ärzte/VKA - ausdrückliche Übertragung medizinischer Verantwortung - anrechenbare Vordienstzeit


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 5. Dezember 2008 - 3 [X.] - aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über die Eingruppierung des [X.] in der [X.] (Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der [X.] vom 17. August 2006 ([X.]/[X.]).

2

[X.]er Kläger ist Facharzt für Orthopädie und Mitglied des [X.]. Er ist aufgrund eines am 6. Mai 1992 mit der Beklagten geschlossenen Arbeitsvertrages seit dem 15. Mai 1992 in der Orthopädischen Klinik des [X.] beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien ist die Tätigkeit des [X.] mit „Oberarzt“ beschrieben. Bis zum 31. Juli 2006 wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem [X.] abgewickelt. Seit dem 1. August 2006 gilt zwischen ihnen der [X.]/[X.]. [X.]ie Beklagte vergütet den Kläger seitdem nach der [X.] 5 [X.]/[X.].

3

[X.]er Kläger ist nach den Feststellungen des [X.] in der Orthopädischen Klinik für die Bereiche Wirbelsäulenorthopädie, Rheumatologie, Tumororthopädie und Sportorthopädie sowie für die Ambulanz zuständig. [X.]as [X.] hat ferner festgestellt, dass sich die [X.] des [X.] auf das nichtärztliche Personal sowie auf Assistenzärzte und Fachärzte erstreckt, soweit sie ihm unterstellt wurden.

4

[X.]er Chefarzt und medizinische Leiter der Orthopädischen Klinik, Prof. [X.], der dem Kläger jeweils die Aufgabenbereiche übertragen hat, ist bei der Beklagten aufgrund eines [X.] angestellt, der in § 6 Abs. 1 ua. folgende Regelung enthält:

        

„Im Rahmen der Besorgung seiner [X.]ienstaufgaben überträgt der Arzt ... den ärztlichen Mitarbeitern - entsprechend ihrem beruflichen Bildungsstand, ihren Fähigkeiten und Erfahrungen - bestimmte Tätigkeitsbereiche oder Einzelaufgaben zur selbständigen Erledigung.“

5

[X.]er Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei als Oberarzt in der [X.] III [X.]/[X.] eingruppiert. Ihm sei für die genannten selbständigen Teilbereiche der Klinik vom Arbeitgeber ausdrücklich die medizinische Verantwortung übertragen worden. [X.]abei habe sich die Beklagte die Erklärungen des Chefarztes zurechnen zu lassen.

6

[X.]er Kläger hat zuletzt beantragt:

        

1.    

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 1. August 2006 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe III, Stufe 2 (Oberärztin/Oberarzt) im Tarifgebiet [X.] für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/[X.]) vom 17. August 2006 zu zahlen.

        

2.    

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die anfallenden Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Vergütungsgruppe III, Stufe 2 (Oberärztin/Oberarzt) und der Vergütungsgruppe II, Stufe 5 der [X.] für das Tarifgebiet West im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/[X.]), beginnend ab dem 1. August 2006 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

7

[X.]ie Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass der Kläger in der [X.] II [X.]/[X.] zutreffend eingruppiert sei. Es mangele bereits an der ausdrücklichen Übertragung der medizinischen Verantwortung, da die Funktion eines Oberarztes nicht durch den Arbeitgeber übertragen worden sei. [X.]er Chefarzt der Klinik sei zu einer solchen Übertragung nicht befugt gewesen.

8

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. [X.]ie hiergegen eingelegte Berufung hat das [X.] zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Nach Verkündung des Berufungsurteils ist die Klinik im Wege des Betriebsübergangs auf die neu gegründete [X.] GmbH übergegangen, die gleichfalls Mitglied im [X.] ist. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger im Umfang der jetzt noch gestellten Anträge sein Klageziel weiter. [X.]ie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] rechtsfehlerhaft zurückgewiesen.

I. Das [X.] hat die Klage für unbegründet erachtet. Die vom Kläger begehrte Eingruppierung scheitere bereits daran, dass es an einer ausdrücklichen Übertragung der medizinischen Verantwortung durch die Beklagte mangele. Eine etwaige Verantwortungsübertragung durch den Chefarzt der Klinik genüge nicht. Unabhängig davon, ob dieser vor Inkrafttreten des [X.]/[X.] überhaupt die Beklagte selbst bindende Tatbestände hätte schaffen können, seien diese jedenfalls mit Inkrafttreten des [X.]/[X.] eingruppierungsrechtlich irrelevant. Die Protokollerklärung der Tarifvertragsparteien zu § 16 Buchst. c [X.]/[X.] enthalte ein rechtsgeschäftliches Vertretungsverbot, so dass auch die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht nicht anwendbar seien. Der Beklagten sei es auch nicht nach § 242 BGB oder § 162 BGB verwehrt, sich auf die fehlende ausdrückliche Übertragung zu berufen.

[X.] Die Revision ist begründet, weil das [X.] den tariflichen Begriff der ausdrücklichen Übertragung der medizinischen Verantwortung fehlerhaft ausgelegt hat. Mit der Begründung des [X.]s durfte die Klage nicht abgewiesen werden. [X.]ür eine abschließende Beurteilung der [X.]rage, ob und ggf. in welchem [X.]raum der Kläger die Voraussetzungen des [X.] der [X.] III [X.]/[X.] erfüllt, fehlt es dem Senat an hinreichenden tatsächlichen [X.]eststellungen.

1. Die Klage ist in der [X.]orm der zuletzt gestellten Anträge zulässig.

a) Bei dem Antrag zu 1 handelt es sich um die nach langjähriger Rechtsprechung des Senats zulässigen allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungsanträge. Die Nennung der Stufe der [X.] III [X.]/[X.] entspricht dabei dem [X.]eststellungsinteresse des [X.], den Rechtsstreit zwischen den Parteien abschließend zu entscheiden. Da sich die Höhe der begehrten Vergütungsverpflichtung nicht nur nach der [X.], sondern auch nach der [X.] bestimmt, die Beklagte aber tarifliche Oberarzttätigkeiten des [X.] generell verneint, kann nicht ausgeschlossen werden, dass selbst für den [X.]all der Annahme einer Vergütungspflicht nach [X.] III [X.]/[X.] noch ein Streit über die mögliche Anrechnung von Vorzeiten oberärztlicher Tätigkeit im tariflichen Sinne zu entscheiden ist.

b) Der Antrag zu 2 ist in der Sache ein unechter Hilfsantrag, da er nur Erfolg haben kann, wenn der Antrag zu 1 erfolgreich ist. Als solcher ist der Antrag zu 2 zulässig. Er erstreckt die begehrte [X.]eststellung der Vergütungsverpflichtung auf die Verzinsung der rückständigen Vergütungsdifferenzen. Insoweit ist der Antrag hinsichtlich des Beginns der jeweiligen [X.]räume („ab dem jeweiligen [X.]älligkeitszeitpunkt“) zwar zu unbestimmt. Er lässt sich jedoch im Hinblick auf § 25 Abs. 1 [X.]/[X.], wonach die Zahlung der Vergütung grundsätzlich am letzten [X.] erfolgt, dahingehend auslegen, dass die Verzinsung ab dem jeweiligen [X.] gemeint ist.

2. Ob die Klage auch begründet ist, kann der Senat nicht abschließend feststellen. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung durfte sie jedenfalls nicht abgewiesen werden.

a) [X.]ür das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt der [X.]/[X.] kraft mitgliedschaftlicher Tarifgebundenheit der Parteien.

b) Damit sind für die Eingruppierung des [X.] folgende Tarifbestimmungen des [X.]/[X.] maßgeblich:

        

„§ 15 

        

Allgemeine Eingruppierungsregelungen

        

(1)     

Die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 16. Die Ärztin/ [X.] erhält Entgelt nach der [X.], in der sie/ er eingruppiert ist.

        

(2)     

Die Ärztin/ [X.] ist in der [X.] eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

                 

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer [X.], wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser [X.] erfüllen. …

        

Protokollerklärungen zu § 15 Abs. 2

        

1.    

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Ärztin/ des Arztes, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. Erstellung eines EKG). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

        

...     

        

§ 16   

        

Eingruppierung

        

Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert:

        

…       

        
        

c)    

[X.] III:

                 

Oberärztin/ Oberarzt

                 

Protokollerklärung zu Buchst. c:

                 

Oberärztin/ Oberarzt ist diejenige Ärztin/ derjenige Arzt, der/ dem die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder [X.]unktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.

        

...“   

        

c) Die vom [X.] für die Klageabweisung angeführte Begründung, dem Kläger sei die medizinische Verantwortung nicht ausdrücklich durch den Arbeitgeber übertragen worden, ist unzutreffend. Entgegen der Auffassung des [X.]s schließt diese tarifliche Anforderung eine rechtsgeschäftliche Vertretung nicht aus.

aa) Der Senat hat sich zu der Übertragung der medizinischen Verantwortung in seiner Entscheidung vom 22. September 2010 (- 4 [X.] -) mit einem in der tragenden Begründung nahezu identischen Berufungsurteil derselben Kammer des Hessischen [X.]s ausführlich mit deren Sichtweise auseinandergesetzt. Die dortigen Ausführungen lassen sich wie folgt zusammenfassen (im Hinblick auf die klagende Partei wird im [X.]olgenden stets die männliche [X.]orm gewählt):

Grundlage der tariflichen Eingruppierungsbewertung ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.]/[X.] die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit des Arztes. Nach der Senatsrechtsprechung ist dies die nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien bestimmte, vertraglich geschuldete Tätigkeit. Die Wirksamkeit einer entsprechenden Vereinbarung richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Insoweit kann sich die [X.] des Arbeitsvertrages auch vertreten lassen. Soweit sie in Bezug auf den Arbeitsvertragsinhalt nicht selbst handelt, muss sie sich ggf. das Handeln eines Vertreters nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht zurechnen lassen. Entscheidend ist die von dem Arzt nach der konkreten Gestaltung des [X.] vertragliche Tätigkeit. Bedient sich der Arbeitgeber bei der Leitung einer Klinik der Dienste eines Chefarztes und überlässt er diesem die nähere Ausgestaltung der [X.] und die personelle Zuweisung von Aufgaben, ist der Arbeitgeber an die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen gebunden. Die Zuweisung einer Tätigkeit an einen Arzt, die dieser nach einer entsprechenden Aufgabenübertragung längere [X.] ausübt, ist in der Regel arbeitsvertraglich gedeckt, dh. entweder hält sich die Maßnahme im Bereich des bisherigen Direktionsrechts oder sie stellt eine übereinstimmende Änderung des Arbeitsvertrages hinsichtlich der konkreten Arbeitspflicht des Arztes dar. Jedenfalls handelt es sich dabei in der Regel auch im tariflichen Sinne um die auszuübende Tätigkeit des Arztes, die sodann nach dem Grundsatz der Tarifautomatik anhand der tariflichen Tätigkeitsmerkmale zu bewerten ist. Der [X.]/[X.] hat mit seiner Anforderung, die medizinische Verantwortung müsse dem Arzt „ausdrücklich durch den Arbeitgeber“ übertragen werden, kein - grundsätzlich auch noch für die Vergangenheit rückwirkendes - „rechtsgeschäftliches Vertretungsverbot“ bestimmt, das die Tarifautomatik außer [X.] setzen würde. Der Arbeitgeber ist an die von seinem Chefarzt vorgenommenen Zuweisungen von Tätigkeiten, die die vertragliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers betreffen, gebunden als hätte er sie selbst angeordnet (vgl. dazu ausf. [X.] 22. September 2010 - 4 [X.] - Rn. 16 bis 27).

bb) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze scheitert der [X.] nicht an der Anforderung einer „ausdrücklichen Übertragung“ durch den Arbeitgeber. Dies hat das [X.] verkannt.

Zwar geht es zu Recht davon aus, dass die Erlaubnis, den Titel eines „Oberarztes“ zu tragen, tariflich ohne Bedeutung ist. Das [X.] hat aber nicht geprüft, ob die vom Kläger auszuübende Tätigkeit, die nach dessen Auffassung [X.]. die Ausübung einer medizinischen Verantwortung im Sinne von § 16 Buchst. c [X.]/[X.] beinhaltet, diesem in einer der Beklagten zivilrechtlich zuzurechnenden Weise übertragen worden ist. Letztlich lässt es das [X.] ausreichen, dass der Kläger nicht vorgetragen hat, dass die „Verantwortungsübertragung“ nach Inkrafttreten des [X.]/[X.] durch den Arbeitgeber erfolgt ist. Damit stellt es auf die förmliche Übertragung einer Verantwortung ab, die unabhängig von der arbeitsvertraglich auszuübenden Tätigkeit des [X.] durch den Arbeitgeber selbst erfolgen muss. Dies entspricht jedoch nicht den tariflichen Bestimmungen, die von einer Bewertung der vertraglich auszuübenden Tätigkeit im Sinne einer Tarifautomatik ausgehen. Hiermit hat sich das [X.] nicht befasst.

3. Das Urteil des [X.]s ist nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. Dies ist nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil die Klage aus anderen Gründen entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf der Grundlage der tatsächlichen [X.]eststellungen des [X.]s kann weder beurteilt werden, ob dem Kläger die tariflich zugrunde zu legende Tätigkeit vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist noch, ob er in einem selbständigen Teil- oder [X.]unktionsbereich der Klinik tätig war noch, ob er für diesen Bereich die medizinische Verantwortung trug.

a) Es mangelt bereits an einer präzisen [X.]eststellung der tariflich relevanten Tätigkeit des [X.]. Eine solche lässt sich auch nicht aus den im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen Schriftsätzen der Parteien entnehmen. So hat sich der Kläger in der Klageschrift auf die Verantwortung für die „selbständigen [X.]unktions- und Teilbereiche“ [X.], Rheumatologie, Tumororthopädie, Sportorthopädie sowie die Ambulanz in der Orthopädischen Klinik der Beklagten berufen. In einem späteren Schriftsatz an das Arbeitsgericht benennt der Kläger die von ihm verantworteten Bereiche mit „Prothetik, Ambulanz und EDV“. Nach der Berufungsbegründung trägt der Kläger die medizinische Verantwortung „für die Bereiche Endoprothetik ([X.], Rheumatologie und Tumororthopädie) und Ambulanz (Sportorthopädische Ambulanz) sowie für die Station [X.] (früher: Station [X.]) innerhalb der Orthopädischen Klinik“. Nach der Revisionsbegründung oblagen dem Kläger „seit der Einstellung“ die Leitungsfunktionen innerhalb der Bereiche „Endoprothetik und Sportorthopädische Ambulanz“.

Wäre das [X.] von den Kriterien ausgegangen, die der Senat seinen nach der Entscheidung des [X.]s ergangenen Urteilen vom 9. Dezember 2009 zugrunde gelegt hat, hätte es die Klage wegen des bislang nicht schlüssigen Vortrages des [X.] gleichwohl nicht ohne vorherigen richterlichen Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO abweisen dürfen. Die Parteien und die Vorinstanzen haben nahezu ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der streitigen „ausdrücklichen Übertragung“ vorgetragen und verhandelt, so dass sich der Rechtsstreit bereits zu Beginn auf einen Gesichtspunkt konzentriert hat, der nach dem oben Ausgeführten nicht zur Abweisung der Klage führen kann.

b) Das [X.] hat sodann davon abgesehen, die in § 15 Abs. 2 [X.]/[X.] vorgesehene Bestimmung von Arbeitsvorgängen vorzunehmen. Auch dies wird nachzuholen sein. Dabei ist nach dem bisherigen Vortrag des [X.] nicht zwingend von einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen. Zwar spricht die Ausübung einer bestimmten [X.]unktion oder die Übernahme einer Leitungstätigkeit häufig für die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs (zB [X.] 5. November 2003 - 4 [X.] - [X.]E 108, 224, 232). Dies gilt jedoch nicht für nebeneinander ausgeübte Leitungstätigkeiten für verschiedene Bereiche, die uU tariflich unterschiedlich bewertet werden können. Der Kläger hat sich auf die Übertragung der medizinischen Verantwortung für mehrere selbständige Teil- und [X.]unktionsbereiche der Klinik bezogen. Das [X.] hat daher einen klärenden Sachvortrag anzuregen, um insoweit die verschiedenen, vom Kläger behaupteten Leitungstätigkeiten im Sinne von Arbeitsvorgängen zu bewerten. Es erscheint dabei nach der tariflichen Systematik ausgeschlossen, dass eine nebeneinander ausgeübte Leitung verschiedener Teilbereiche iSv. § 16 Buchst. c [X.]/[X.] einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden können. Deshalb müssen insoweit auch die jeweiligen [X.]anteile unterschiedlicher Arbeitsvorgänge ermittelt werden, wenn der Kläger tatsächlich Tätigkeiten ausübt, die die sonstigen Anforderungen des [X.] der [X.] III [X.]/[X.] erfüllen. Insoweit liegt ein erstinstanzlicher Sachvortrag des [X.] dahingehend vor, dass er „mit mehr als der Hälfte seiner wöchentlichen Arbeitszeit im Bereich der Prothetik tätig ist“. Dieser Vortrag ist jedenfalls nicht ausdrücklich bestritten worden.

c) Die Klage ist auch nicht deshalb bereits jetzt abweisungsreif, weil sich eine ggf. übertragene medizinische Verantwortung nicht auf einen selbständigen Teil- oder [X.]unktionsbereich der Klinik bezogen hätte. [X.]ür eine solche Bewertung bedarf es weiterer [X.]eststellungen des [X.]s.

aa) Die Auslegung des Begriffs des selbständigen Teilbereichs ergibt unter besonderer Berücksichtigung des Wortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs nach den hierfür heranzuziehenden Kriterien (vgl. dazu nur [X.] 26. Jan[X.]r 2005 - 4 [X.] - mwN, [X.]E 113, 291, 299), dass ein selbständiger Teilbereich einer Klinik oder Abteilung im tariflichen Sinne regelmäßig eine organisatorisch abgrenzbare Einheit innerhalb der übergeordneten Einrichtung einer Klinik oder Abteilung ist, der eine bestimmte Aufgabe mit eigener Zielsetzung sowie eigener medizinischer Verantwortungsstruktur zugewiesen ist und die über eine eigene räumliche, personelle und sachlich-technische Ausstattung verfügt (vgl. hierzu ausführlich [X.] 9. Dezember 2009 - 4 [X.] - Rn. 29, [X.] § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 9).

bb) Das [X.] hat insoweit keine hinreichenden tatsächlichen [X.]eststellungen zur abschließenden Bewertung dieser [X.]rage getroffen.

(1) Das Berufungsurteil bezeichnet die Bereiche, für die der Kläger „zuständig“ ist, nämlich die [X.], Rheumatologie, Tumororthopädie und Sportorthopädie lediglich als solche. Schlussfolgerungen auf deren mögliche Eignung, den Begriff des [X.]unktions- oder des Teilbereichs im tariflichen Sinne zu erfüllen, lassen sich allein hieraus nicht ziehen, abgesehen davon, dass der Kläger mehrere dieser Bereiche an anderer Stelle mit dem Begriff des „Bereichs Endoprothetik“ zusammenfasst und dass die Ambulanz, die beim Kläger immer wieder genannt wird, hier ohne erkennbaren Grund nicht aufgeführt wird.

(2) Auch aus dem sonstigen Akteninhalt sind keine - auch noch unstreitigen - Tatsachen ersichtlich, die insoweit für eine eigene Entscheidung des Senats herangezogen werden könnten. Der Kläger hat die Bereiche jeweils als medizinisch und organisatorisch unabhängig bezeichnet; „erforderlichenfalls“ werde Personal herangezogen und durch den Kläger überwacht. Auch hier kann ohne Erteilung eines richterlichen Hinweises die Klage nicht bereits als unschlüssig abgewiesen werden. Es erscheint kaum vorstellbar, dass beispielsweise die Orthopädische Ambulanz einer großen Klinik in [X.] ausschließlich mit ärztlichem und nichtärztlichem Personal arbeitet, das jeweils „bedarfsweise herangezogen“ wird.

Auch diesbezüglich ist den Parteien, insbesondere dem Kläger, unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, die Anforderungen der Rechtsprechung an den schlüssigen Vortrag in einem Eingruppierungsprozess zu erfüllen, nachdem die maßgebenden Kriterien erst nach Abschluss der Berufungsinstanz mit den Entscheidungen des Senats vom 9. Dezember 2009 feststehen. Tatsachen, die es ausschließen, die medizinische Verantwortung für einen Teil- oder [X.]unktionsbereich anzunehmen (so etwa in den [X.]ällen des 9. Dezember 2009 - 4 [X.] 841/08 - durch Dienstpläne nachgewiesene Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen, die jeweils durch einen Oberarzt geleitet wurden; - 4 [X.] 836/08 - [X.] § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 5 [X.]acharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der mit einer Sekretärin und zwei Suchttherapeuten auf einer Station arbeitet; - 4 [X.] 827/08 - [X.] § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 7 Arzt in einer Mammographie-Screening-Einheit mit externen niedergelassenen Ärzten; - 4 [X.] 687/08 - [X.] § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 10 einziger Arzt in dem Bereich Casemanagement der Klinik; - 4 [X.] 630/08 - [X.]achärztin in einem Bereich mit zwei Oberärzten, davon unstreitig einer „tariflichen“ Oberärztin), liegen hier nicht vor.

d) Zuletzt kann die Klage auch nicht abgewiesen werden, weil der Senat entscheiden könnte, dass dem Kläger jedenfalls keine medizinische Verantwortung übertragen worden sei.

aa) Aus der Struktur der Regelung in § 16 [X.]/[X.] folgt, dass die den Oberärzten im [X.] obliegende „medizinische“ Verantwortung über die allgemeine „ärztliche“ Verantwortung eines Assistenzarztes und eines [X.]acharztes deutlich hinausgeht. Dabei wird an die tatsächliche [X.] angeknüpft. Kliniken sind arbeitsteilig organisiert und weisen zahlreiche spezialisierte und fragmentierte Diagnose-, Behandlungs- und Pflegeabläufe mit einer abgestuften Verantwortungsstruktur der handelnden Personen auf (vgl. [X.]/[X.] in Laufs/[X.] des [X.] 4. Aufl. S. 1067; [X.] NJW 2000, 1745, 1746). Dem entspricht die tarifliche Einordnung der medizinischen Verantwortung von Oberärzten, die in § 16 [X.]/[X.] innerhalb der Struktur der [X.]n nach „unten“ und nach „oben“ in ein von den Tarifvertragsparteien als angemessen angesehenes Verhältnis gesetzt wird. Von der Übertragung einer medizinischen Verantwortung im [X.] kann demnach nur dann gesprochen werden, wenn sich das Aufsichts- und - eingeschränkte - Weisungsrecht auch auf [X.]achärzte der [X.] II [X.]/[X.] erstreckt und andererseits die Verantwortung für den Bereich ungeteilt ist (vgl. dazu ausführlich [X.] 9. Dezember 2009 - 4 [X.] 836/08 - [X.] § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 5 zum [X.]/[X.]).

bb) Dies lässt sich anhand der [X.]eststellungen des [X.]s für den Kläger nicht abschließend beantworten.

(1) In den [X.]eststellungen des [X.]s im Berufungsurteil heißt es hierzu lediglich vage, die Weisungsbefugnis des [X.] erstrecke sich [X.]. auf Assistenzärzte und [X.]achärzte, soweit sie ihm unterstellt wurden. Dies spricht für sich genommen jedenfalls nicht abschließend gegen eine entsprechende Zuweisung innerhalb der ärztlichen Hierarchie.

(2) Der Kläger hat hierzu [X.]. vorgetragen, er habe eine leitende [X.]unktion gegenüber Ärzten und [X.]achärzten. Diese sei ihm durch die Beklagte - in Person der damaligen kommissarischen Leiterin [X.]rau Dr. M - bereits bei seiner Einstellung im Jahre 1992 übertragen worden. Die Bereiche Prothetik und Sportorthopädische Ambulanz stünden unter seiner Leitung.

Die Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen, ein Arzt, dem die medizinische Verantwortung im tariflichen Sinne übertragen werde, müsse insoweit die vollständige und letztentscheidende Verantwortung für diesen Bereich tragen, was in den [X.]ällen, in denen diese beim Chefarzt verbleibe, gerade nicht der [X.]all sei.

Dies lässt eine abschließende Beurteilung nicht zu. Die Parteien sind bei ihrem Vortrag nicht von der Auslegung der Tarifbegriffe durch den Senat ausgegangen. Andererseits stehen auch keine Tatsachen fest, die die Annahme einer medizinischen Verantwortung in der Person des [X.] definitiv ausschließen.

4. [X.]ür den [X.]all, dass der Kläger als Oberarzt in der [X.] III [X.]/[X.] eingruppiert ist, kommt eine [X.]eststellung der Vergütungspflicht nach der [X.] 2 allerdings erst ab dem 1. August 2009 in Betracht.

a) Anders als der [X.]/[X.] sieht der [X.]/[X.] eine ausdrückliche Regelung der Anrechnung von q[X.]lifizierten Beschäftigungszeiten vor Inkrafttreten des [X.] nicht vor. § 19 [X.]/[X.] hat folgenden Wortlaut:

        

„§ 19 

        

Stufen der Entgelttabelle

        

(1)     

Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe - in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 20 Abs. 2 - nach den [X.]en einer Tätigkeit innerhalb derselben [X.] bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit) und zwar in

        

a)    

[X.] I

                 

Stufe 2: nach einjähriger ärztlicher Tätigkeit

                 

Stufe 3: nach zweijähriger ärztlicher Tätigkeit

                 

Stufe 4: nach dreieinhalbjähriger ärztlicher Tätigkeit

                 

Stufe 5: nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit,

        

b)    

[X.] II

                 

Stufe 2: nach dreijähriger fachärztlicher Tätigkeit

                 

Stufe 3: nach sechsjähriger fachärztlicher Tätigkeit

                 

Stufe 4: nach zehnjähriger fachärztlicher Tätigkeit

                 

Stufe 5: nach fünfzehnjähriger fachärztlicher Tätigkeit,

        

c)    

[X.] III

                 

Stufe 2: nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit.

        

(2)     

Bei der Anrechnung von Vorbeschäftigungen werden in der [X.] I [X.]en ärztlicher Tätigkeit angerechnet. Eine Tätigkeit als Ärztin/ Arzt im Praktikum gilt als ärztliche Tätigkeit. In der [X.] II werden [X.]en fachärztlicher Tätigkeit in der Regel angerechnet. [X.]en einer vorhergehenden beruflichen Tätigkeit können angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind.“

§ 20 [X.]/[X.] enthält [X.]. Regelungen über leistungsbezogene Möglichkeiten der Verkürzung oder Verlängerung der „erforderlichen [X.] für das Erreichen der Stufen 2 bis 5“ (§ 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.]/[X.]).

b) Daraus ergibt sich, dass die Stufe 2 der [X.] III [X.]/[X.] erst nach dreijähriger Oberarzttätigkeit ab Inkrafttreten des [X.]/[X.], also frühestens ab dem 1. August 2009 erreicht werden kann. Nach dem Wortlaut von § 19 Abs. 1 [X.]/[X.] wird für die tarifliche Anerkennung von Beschäftigungszeiten die Ausübung der Tätigkeit innerhalb derselben [X.] vorausgesetzt. Dies bedeutet nach der Senatsrechtsprechung, dass vor Geltung des [X.] eine Erfüllung des [X.] nicht möglich war und damit die anrechenbare [X.] erst mit Inkrafttreten des [X.] beginnen kann (so zB 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - [X.]E 124, 240). Sonderregelungen trifft § 19 Abs. 2 [X.]/[X.] lediglich für die [X.]n I und [X.] Auch hieraus ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien für die [X.] III keine besonderen Anrechnungsregeln schaffen wollten (so jetzt auch [X.] 16. Dezember 2010 - 6 [X.] 357/09 -).

c) Der Kläger kann daher die Stufe 2 notwendig nicht vor dem 1. August 2009 erreicht haben. Dies hat das [X.] gegebenenfalls zu beachten, ebenso wie eine evtl. leistungsbezogene Abkürzung oder Verlängerung der Dreijahresfrist, die durch § 20 [X.]/[X.] ermöglicht wird.

5. Sodann hat das [X.] in den Blick zu nehmen, dass im Hinblick auf den Betriebsübergang zum 1. Jan[X.]r 2010 möglicherweise ergänzender Vortrag erbracht und sachdienliche Anträge gestellt werden.

        

    Bepler    

        

    Winter    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Pfeil    

        

    Bredendiek    

                 

Meta

4 AZR 170/09

15.12.2010

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 2. April 2008, Az: 7 Ca 7709/07, Urteil

§ 16 Buchst c Entgeltgr III TV-Ärzte/VKA, § 19 Abs 1 TV-Ärzte/VKA, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2010, Az. 4 AZR 170/09 (REWIS RS 2010, 376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 376

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