Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2001, Az. 4 StR 290/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1713

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] StR 290/01vom2. August 2001in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 2. August 2001 gemäß § 349Abs. 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 16. Februar 2001 mit [X.] aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere[X.] des [X.]s [X.] zurückverwie-sen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-zung und wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, davon in [X.] in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Schußwaffe, zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. [X.] hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen undmateriellen Rechts rügt, hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Mit ihr beanstandetder Beschwerdeführer, daß an dem Urteil ein [X.] mitgewirkt hat, [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsge-such mit Unrecht verworfen worden ist (§ 338 Nr. 3 StPO).- 3 -Der Rüge liegt folgender Verfahrenssachverhalt zugrunde:Mit der Anklage war dem Angeklagten unter anderem vorgeworfen [X.], den Zeugen [X.] und einen weiteren Geschädigten durch Schüsse auseiner mit [X.] geladenen sogenannten [X.] schwer verletztzu haben. Zu Beginn des zweiten [X.] hat der Angeklagtedurch seinen Verteidiger den Vorsitzenden der [X.] wegen [X.] Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Er, der Ange-klagte, habe am Ende des ersten [X.], an dem er sichnoch nicht zur Sache eingelassen habe, nach Schluß der Sitzung gegenübereinem noch anwesenden Zeugen geäußert, daß er den Geschädigten [X.] füreinen Kriminellen halte. Diese seine Äußerung habe der Vorsitzende, der alseinziger [X.] den Sitzungssaal noch nicht verlassen hätte, sofort aufgegrif-fen und sinngemäß erklärt: "Auch wenn das Kriminelle sein sollten, gibt Ihnendas kein Recht, auf die Leute zu schießen. Sie haben offensichtlich den [X.] Angelegenheit noch nicht erkannt. Ihre Einstellung wird sich jedoch [X.] wiederfinden. Sie haben mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zurechnen."Diesen Wortwechsel und seinen Inhalt hat der Vorsitzende in seinerdienstlichen Äußerung im [X.] bestätigt. Danach hat er den Angeklagten aufdessen Bemerkung über den Geschädigten "darauf hingewiesen, daß dies,auch wenn es zutreffe, für sich genommen niemandem das Recht gebe, solcheLeute niederzuschießen", und diesem Hinweis die Bemerkung, "das Fehleneiner Einsicht könne beim Strafmaß Berücksichtigung finden", sowie [X.] zur Strafhöhe angefügt.Bei diesem Sachverhalt ist das Ablehnungsgesuch des Angeklagten [X.] verworfen [X.] 4 -Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob für den Angeklagten, der sich imErmittlungsverfahren auf [X.] berufen hatte, schon aufgrund [X.], daß niemand ein Recht habe, Kriminelle niederzuschießen, be-rechtigter Anlaß bestand, die Befangenheit des Vorsitzenden zu besorgen(§ 24 StPO); das mag je nach dem genauen Wortlaut dieser Erklärung undnach den weiteren Umständen ihrer Abgabe (wie etwa Tonfall, Mimik und Ge-stik) der Fall sein oder auch nicht. Mißtrauen in die Unparteilichkeit des [X.] war aus der Sicht des Angeklagten jedenfalls aufgrund der [X.], daß das Fehlen der Einsicht strafschärfend berücksichtigt wer-den könne:Bei verständiger Würdigung dieser Erklärung hatte der [X.] zu der Annahme, daß der Vorsitzende ihm gegenüber eine innere Hal-tung eingenommen hatte, die die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreinge-nommenheit würde störend beeinflussen können. Unter Berücksichtigung [X.] handelte es sich nicht um einen abstrakten Hinweis auf [X.], der allerdings kein Ablehnungsrecht geben könnte. [X.] sich für einen objektiven Empfänger angesichts der Gesamtumständeder Eindruck auf, der Vorsitzende sei bereits von der Schuld des [X.] und werte dessen Äußerung, bei dem Geschädigten handele es sichum einen Kriminellen (oder Schwerverbrecher), als Ausdruck fehlender Einsichtin das Unrecht der Tat.Soweit die [X.] in dem das [X.] die Auffassung vertritt, daß die beanstandete Bemerkung "nichtAusdruck von Befangenheit, sondern als Wahrnehmung der gerichtlichen [X.] zu verstehen" sei, vermag sich der Senat dem nicht anzuschlie-ßen. Das gilt auch für die Stellungnahme des [X.], der [X.] 5 -auf abstellt, daß der Vorsitzende keinen "direkten [X.] im Sinne von 'dem Ange-klagten zum Nachteil gereichenden' [X.] Zusammenhang zwischen der [X.] Angeklagten über das Tatopfer ..., der bemängelten Einsichtigkeit sowieder drohenden empfindlichen Strafe hergestellt hätte"; dieser [X.] nicht hergestellt werden; er lag aus der Sicht eines verständigen Erklä-rungsempfängers in der Situation des Angeklagten ohne weiteres auf [X.].Da der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist, kanndas Urteil insgesamt keinen Bestand haben. Für die neue Verhandlung [X.] weist der Senat darauf hin, daß dem Verfahren, soweit es [X.] der Urteilsgründe anbelangt, in dem der Angeklagte wegen (einfacher)Körperverletzung verurteilt worden ist, das Hindernis des fehlenden [X.] entgegenstehen könnte.[X.] [X.]

Meta

4 StR 290/01

02.08.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2001, Az. 4 StR 290/01 (REWIS RS 2001, 1713)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1713

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 Ss 816/97 (Oberlandesgericht Hamm)


5 StR 278/05 (Bundesgerichtshof)


1 StR 574/03 (Bundesgerichtshof)


5 StR 630/19 (Bundesgerichtshof)

Richterablehnung im Strafverfahren: Befangenheitsgrund der Wiederholung eines im Vorfeld der Hauptverhandlung gemachten und von einem …


2 StR 462/03 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.