Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.07.2013, Az. 25 W (pat) 519/12

25. Senat | REWIS RS 2013, 3923

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "PLASMA123" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2011 044 788.8

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 23. Juli 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], des Richters [X.] und der Richterin Grote-Bittner

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.]

3

ist am 15. August 2011 unter der Nummer 30 2011 044 788.8 beim [X.] für die folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 42 und 44 angemeldet worden:

4

Klasse 05:

5

pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, insbesondere [X.]ut für medizinische Zwecke, [X.]utkonserven, [X.]utderivatprodukte, [X.]utplasma;

6

[X.]:

7

wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen, insbesondere Forschungen auf dem Gebiet der Bakteriologie, biologische Forschungen, Forschungen auf dem Gebiet der Chemie; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen, insbesondere Durchführung chemischer Analysen, Dienstleistungen von chemischen Labors;

8

[X.]:

9

medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen eines Arztes, Dienstleistungen eines [X.]utspendedienstes, Dienstleistungen einer [X.]utbank, Beratungen in der Pharmazie.

Die Markenstelle für [X.] des [X.] hat die Anmeldung nach Beanstandung in einem Beschluss durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes zurückgewiesen.

Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der angemeldeten Marke hinsichtlich aller beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedenfalls die erforderliche Unterscheidungskraft, so dass dahinstehen könne, ob darüber hinaus auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] besteht. Die angemeldete Bezeichnung setze sich ersichtlich aus dem Begriff "[X.]" und der Zahlenfolge "123" zusammen, wobei die Zahlenreihe von den maßgeblichen Verkehrskreisen als branchentypisches Schlagwort zur Anpreisung schneller Dienstleistungen bzw. schneller Zurverfügungstellung der betreffenden Waren aufgefasst werde. Die Zahlenfolge "123" mit der umgangssprachlichen Bedeutung von "sehr schnell, im Handumdrehen" werde in verschiedenen Zusammenhängen verwendet, wie einige Internetseiten belegen würden. Die zusammengesetzte Bezeichnung "[X.]" drücke daher in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich aus, dass diese dazu geeignet oder bestimmt seien, [X.]utplasma sehr schnell und unkompliziert zur Verfügung zu stellen. Für die beanspruchten Waren der [X.] sei die Bezeichnung beschreibend, da sie die spezielle Ware ([X.]ut)Plasma benenne. Für die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 42 und 44 stelle das Anmeldezeichen ebenfalls eine beschreibende Angabe dar, weil sie auf das Thema bzw. den Gegenstand der Dienstleistungen hinweise, beispielsweise darauf, dass [X.]utplasma in Labors untersucht oder ein Plasmaspiegel bestimmt werde.

Hiergegen hat der Anmelderin Beschwerde erhoben.

Sie hält die angemeldete Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weiterhin für schutzfähig, insbesondere stünden ihr nicht die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] entgegen. Die Bezeichnung "[X.]" könne schon deshalb nicht ausschließlich beschreibend sein, da es ein Produkt mit dieser Bezeichnung gar nicht gäbe. Vielmehr handele es sich bei der [X.] um eine originelle Wort-Zahlen-Kombination, die von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als Phantasiebegriff aufgefasst werde. Entgegen der Auffassung der Markenstelle erschließe sich ein Bedeutungsgehalt der [X.] nicht ohne weiteres, wobei die Markenstelle auch eine konkrete und differenzierte Betrachtung der einzelnen beanspruchten Waren und Dienstleistungen unterlassen habe. Eine Auseinandersetzung mit den beanspruchten Dienstleistungen "[X.], insbesondere Durchführung chemischer Analysen" und "Beratung in der Pharmazie" fehle völlig. Lediglich spekulativ seien die Ausführungen der Markenstelle zu den übrigen beanspruchten Dienstleistungen. Es sei nämlich tatsächlich sogar unwahrscheinlich, dass der Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung  "[X.]" mit der Bestimmung von [X.] in einem Labor in Verbindung bringe. Des Weiteren würden insbesondere  "ärztliche Dienstleistungen" üblicherweise nicht mit dem Attribut "schnell" und "unkompliziert" versehen. Schließlich verweist die Anmelderin  noch auf Voreintragungen mit dem Wortelement "Plasma" oder dem [X.] "123", mit denen sich das Patentamt nicht auseinandergesetzt habe.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.]s vom 14. November 2011 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle, die Schriftsätze der Anmelderin und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthaft. Sie ist aber unbegründet. Der [X.] teilt die Auffassung der Markenstelle, dass bezüglich der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] gegeben ist, so dass die Anmeldung von der Markenstelle zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen worden ist. Ob darüber hinaus in Bezug auf einzelne Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] besteht, kann daher dahingestellt bleiben.

1.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der durch die Marke  gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] GRUR 2004, 428, [X.]. 30, 31 [X.]; [X.], 850, [X.]. 18 [X.]). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.], 850, [X.]. 19 [X.]; [X.] GRUR 2004, 674, [X.]. [X.]). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u.a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. [X.] - [X.] a.a.[X.]). Zumindest in diesem Sinne fehlt der angemeldeten Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft.

Bei der Beurteilung von [X.] ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen an ([X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8, Rdn. 29, 30). Von den beanspruchten Waren der [X.] und Dienstleistungen der [X.] sind sowohl breite Kreise der inländischen Verbraucher wie auch Fachleute (Ärzte, Apotheker usw.) angesprochen, während die beanspruchten Dienstleistungen der [X.] vornehmlich an Fachkreise im Bereich der Biochemie bzw. Chemie gerichtet sind.

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um eine Wort-Zahlen-Kombination, die der angesprochene Verkehr in Bezug auf alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausschließlich als Hinweis auf Bestimmung oder Eigenschaften der so bezeichneten Produkte in werblich anpreisender Form auffasst, zumal der Verkehr daran gewöhnt ist, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden, ohne dass er in diesen einen betrieblichen Herkunftshinweis sehen wird. Der inländische Verbraucher und auch die in Bezug auf die Waren der [X.] und Dienstleistungen der [X.] bzw. der [X.] außerdem angesprochenen inländischen Fachleute, nämlich Ärzte und Apotheker bzw. Biochemiker bzw. Chemiker, werden die [X.] "[X.]" ohne weiteres und insbesondere ohne gedankliche Zwischenschritte vollziehen zu müssen, in dem Sinne auffassen, dass es sich bei den Produkten selbst um ([X.]ut)Plasma handelt oder ([X.]ut)Plasma Gegenstand der Dienstleistung oder Untersuchungsgegenstand der angebotenen Analyse oder Forschung ist und dass die Waren bzw. die Dienstleistungen sehr schnell bzw. "im Handumdrehen" zur Verfügung gestellt oder ausgeführt werden. Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass sich selbst zwei Sachangaben durch ihre Zusammenstellung zu einem kennzeichnungskräftigen Zeichen verbinden. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass ein merklicher und schutzbegründender Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht (vgl. [X.] GRUR 2006, 680, [X.]. 39 - 41 [X.]). Dies ist bei der [X.] nicht der Fall.

Die angemeldete Bezeichnung "[X.]" ist für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres erkennbar aus dem Wort "[X.]" und der Zahlenfolge "123" zusammengesetzt, wobei es sich bei dem Begriff "Plasma" um die Kurzform für [X.]utplasma handelt (vgl. [X.], [X.], 6. Aufl., S. 1291, auf das die Markenstelle in ihrem Beanstandungsbescheid vom 21. September 2011 hinweist, [X.]. 10 der Patentamtsakte; s. auch aktuelle Ausgabe: [X.], [X.], 7. Aufl., S. 1395). Die Zahlenreihe "123" (eins zwei drei) hat umgangssprachlich die Bedeutung von "sehr schnell" bzw. "im Handumdrehen" (vgl. [X.], [X.], 6. Aufl., [X.], auf das die Markenstelle im Beanstandungsbescheid vom 21. September 2011 hinweist, [X.]. 10 der Patentamtsakte; s. auch die aktuelle Ausgabe: [X.], [X.], 7. Aufl., [X.]). Dafür, dass der Endverbraucher und der Fachverkehr die Zahlenkombination "123" als die ersten drei Grundzahlen in numerisch aufsteigender Folge, also "eins, zwei, drei", dabei als Synonym im vorgenannten Sinne auffassen wird, spricht zum einen, dass die Zahlenfolge dem Sachwort "[X.]" nachgestellt ist und in Bezug auf dieses als Steigerungselement erscheint, und zum anderen, dass der angesprochene Verkehr auf der Hand liegende Bedeutungen erkennen und unmittelbare Schlussfolgerungen ziehen wird. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass das [X.] nicht für sich allein, sondern  im Kontext des konkreten Gesamtzeichens, hier also mit dem Sachbegriff, und im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten, die so gekennzeichnet werden sollen, zu betrachten und beurteilen ist (s. auch Beschluss vom 17. April 2012 des 24. [X.]s, 24 W (pat) 521/10 – pool123, zu finden in [X.] PROMA, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen betreffend Anmeldezeichen mit der Zahlenreihe 123). Daher ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Ziffernfolge "123" von den angesprochenen Verkehrskreisen als nicht sinngebende Zahl "[X.]" wahrgenommen wird, zumal die schnelle Verfügbarkeit von [X.]utplasma bei Unfällen oder Katastrophen mit vielen Schwerverletzten für den Erfolg von lebensrettenden Maßnahmen von entscheidender Bedeutung ist und deshalb ein entsprechendes beschreibendes Verständnis der Ziffernfolge "123" außerordentlich nahe liegt.

Bei den beanspruchten Waren der [X.], nämlich "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, insbesondere [X.]ut für medizinische Zwecke, [X.]utkonserven, [X.]utderivatprodukte, [X.]utplasma", handelt es sich entweder selbst um [X.]utplasma oder um [X.]utprodukte bzw. [X.]utpräparate; sie betreffen also dieses Element des menschlichen bzw. tierischen Körpers, worauf mit dem Wortbestandteil "[X.]" in der [X.] nur nochmals hingewiesen wird. Dies gilt gleichermaßen für die beanspruchten Dienstleistungen "Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen, insbesondere Dienstleistungen eines [X.]utspendedienstes, Dienstleistungen einer [X.]utbank", die ebenfalls auf das Tätigkeitsfeld [X.]ut bzw. [X.]utplasma betreffend hinweisen. Aber auch die übrigen beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 42 und 44 können einen engen Bezug zu dem Themenbereich "([X.]ut)Plasma" aufweisen. Die medizinische Dienstleistung des Arztes und damit auch die Beratungsleistung des Apothekers können sich beispielsweise auf Personen beziehen, die mit blutverdünnenden oder -gerinnungshemmenden Medikamenten behandelt werden müssen. Ein sehr schneller Bezug des Präparats kann dabei je nach Zustand des Patienten eine wesentliche Bedeutung haben. Des Weiteren können industrielle Forschungs-, Analyse-, Labordienstleistungen "([X.]ut)Plasma" zum Untersuchungsgegenstand haben. Die Analyse von [X.]ut ist ein wichtiges Mittel der Krankheitsdiagnostik. Dementsprechend werden diesbezügliche Analyse- und Labordienstleistung regelmäßig und oft von Ärzten in Anspruch genommen, wobei ein schnellstmöglicher Erhalt von Analyse- bzw. [X.] je nach Krankheitsbild sehr wichtig sein kann. Auch die wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen und Forschungsarbeiten, insbesondere auf dem Gebiet der Bakteriologie, biologischen Forschung, Forschung auf dem Gebiet der Chemie können die Materie "([X.]ut)Plasma" zum Gegenstand haben, wobei inzwischen auch auf diesen Gebieten aus Wettbewerbsgründen – um einen Vorteil gegenüber den Mitbewerbern zu erlangen - die zeitliche Komponenten eine immer wichtigere Rolle spielt. Zudem wird Schnelligkeit in der heutigen schnelllebigen Gesellschaft generell als positives Verkaufs- oder Dienstleistungsmerkmal angesehen.

Damit erschöpft sich die angemeldete Wort-Zahlen-Kombination in der Summe ihrer sachbezogenen und anpreisenden Einzelelemente und weist keinen schutzbegründenden Überschuss auf.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

2.

Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Die Anmelderin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt (§ 69 Nr. 1 [X.]). Der [X.] hat eine mündliche Verhandlung auch nicht aus anderen Gründen für erforderlich gehalten, zumal auch keine Tat- oder Rechtsfragen klärungs- oder in mündlicher Verhandlung erörterungsbedürftig erscheinen.

Meta

25 W (pat) 519/12

23.07.2013

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.07.2013, Az. 25 W (pat) 519/12 (REWIS RS 2013, 3923)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3923

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Referenzen
Wird zitiert von

26 W (pat) 94/12

Zitiert

24 W (pat) 521/10

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