Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2015, Az. 5 StR 453/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 2517

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 453/15
vom
11. November 2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. November 2015 be-schlossen:

1.
[X.] vom 4.
Juni 2015 werden nach §
349 Abs.
2
StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten jeweils des schweren Raubes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung sowie der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Kör-perverletzung schuldig sind.

2.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des [X.] bemerkt der Senat:
Der Schuldspruch ist in der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Weise zu ändern:
Das [X.] hat in der Urteilsformel unter anderem die Verwirklichung des Regelbeispiels des § 253 Abs. 4 StGB zum Ausdruck gebracht. Aus den [X.] und den zutreffenden Ausführungen des [X.]s im Rah-men der rechtlichen Würdigung geht indes hervor, dass die Angeklagten inso-weit einen Qualifikationstatbestand verwirklicht haben. Dies ist in der Urteils-

-
3
-

räuberisch

LK-StGB/Vogel, 12.
Aufl., §
255 Rn. 15; MüKo-StGB/[X.], 2. Aufl., § 250 Rn.
80).

[X.]
Dölp
König

Berger
Bellay

Meta

5 StR 453/15

11.11.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2015, Az. 5 StR 453/15 (REWIS RS 2015, 2517)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2517

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