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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 453/15
vom
11. November 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. November 2015 be-schlossen:
1.
[X.] vom 4.
Juni 2015 werden nach §
349 Abs.
2
StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten jeweils des schweren Raubes in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung sowie der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Kör-perverletzung schuldig sind.
2.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des [X.] bemerkt der Senat:
Der Schuldspruch ist in der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Weise zu ändern:
Das [X.] hat in der Urteilsformel unter anderem die Verwirklichung des Regelbeispiels des § 253 Abs. 4 StGB zum Ausdruck gebracht. Aus den [X.] und den zutreffenden Ausführungen des [X.]s im Rah-men der rechtlichen Würdigung geht indes hervor, dass die Angeklagten inso-weit einen Qualifikationstatbestand verwirklicht haben. Dies ist in der Urteils-
-
3
-
räuberisch
LK-StGB/Vogel, 12.
Aufl., §
255 Rn. 15; MüKo-StGB/[X.], 2. Aufl., § 250 Rn.
80).
[X.]
Dölp
König
Berger
Bellay
Meta
11.11.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2015, Az. 5 StR 453/15 (REWIS RS 2015, 2517)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 2517
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