Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2002, Az. II ZB 15/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4430

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[X.]/00vom21. Februar 2002in dem Verfahren, an dem beteiligt [X.] -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Februar 2002 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.],Prof. [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Es werden folgende Geschäftswerte für das [X.] nach § 30 Abs. 1 [X.]: 2.800.000,00 DM(= 1.431.617,20 •).2.Geschäftswert für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebührender Beteiligten zu 1: 2.800,00 DM (= 1.431,62 •).3.Geschäftswert für die Rechtsanwaltsgebühren des [X.]: 57.500,00 DM (= 29.399,28 •).Gründe:Das für die Bemessung des Geschäftswertes nach § 30 Abs. 1 [X.]maßgebende Interesse der Beschwerdeführer ist darauf gerichtet, daß als Wertfür eine [X.] ihr Börsenwert als untere Bemessungsgrenze [X.]. Nach den Ausführungen im Senatsbeschluß vom 12. März 2001 ist [X.] maßgebend, der sich für die Zeit von April bis Juli 1988 ergibt. Das- 3 -sind ca. 1.100,00 DM. Nach dem Beschluû des [X.] 25. Mai 2000 (19 W 5/93) war den Antragstellern pro [X.] bereitsein Wert von ca. 600,00 DM zugestanden worden. Ihr fr die Beschwerdein-stanz maûgebendes Interesse beschrkt sich daher auf die Differenz beiderWerte; das ergibt einen Betrag von 500,00 DM. [X.] die Bemessung des [X.] ist weiter die Zahl der Aktien maûgebend, die sich in dem Zeit-punkt der Beschluûfassung durch den Senat (vgl. dazu §§ 7 und 18 [X.])noch in den [X.] befanden. Nach den Mitteilun-gen der Beteiligten ist hier von einer Zahl von 5.080 Aktien auszugehen. [X.] errechnet sich ein Gescftswert von 2.540.000,00 DM. Da der [X.] hinaus eine erhebliche grundstzliche Bedeutung zukommt, istes gerechtfertigt, diesen Wert anzuheben. Insgesamt lt der Senat einen Be-trag von 2.800.000,00 DM als Gescftswert fr angemessen.Nach der Senatsentscheidung vom 7. Dezember 1998 ([X.], [X.], 181) ist der fr die Rechtsanwaltsren maûgebende Gescftswertbei mehreren Antragstellern fr jeden Antragsteller gesondert festzusetzen.Dabei ist grundstzlich der [X.] festgesetzte Gescfts-wert auf die Antragsteller aufzuteilen. Anders ist jedoch dann zu verfahren,wenn die Zahl der von den antragstellenden Aktiren gehaltenen Aktienfeststeht. Der Antragsteller zu 2 hat mitgeteilt, [X.] er in dem maûgebendenZeitpunkt Inhaber von 104 Aktien war. Die Antragsgegner zu 4 und 5 habenunwidersprochen bekannt gegeben, [X.] die Antragstellerin zu 1 zur maûge-benden Hauptversammlung ff Aktien angemeldet hat. Daran war die [X.] des- 4 -fr die Errechnung der Anwaltsren maûgebenden Gescftswertes aus-zurichten. Danach ergibt sich fr die Antragstellerin zu 1 ein Gescftswert von2.800,00 DM und fr den Antragsteller zu 2 ein solcher von 57.500,00 DM.Rricht[X.]GoetteKurzwellyMke

Meta

II ZB 15/00

21.02.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2002, Az. II ZB 15/00 (REWIS RS 2002, 4430)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4430

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

II ZB 5/22

Zitiert

1 BvR 1613/94

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