Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2002, Az. II ZB 5/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3780

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[X.]/01vom9. April 2002in dem [X.] [X.] hat am 9. April 2002 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und [X.],Prof. [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Auf die Gegenvorstellungen des Antragstellers zu 15 wird der [X.] vom 21. Januar 2002 festgesetzte Geschäftswert von25 Mio. • abgeändert und auf1.643.157,00 •festgesetzt.Gründe:Der Antragsteller zu 15 und die Antragsgegnerinnen haben mitgeteilt,daß die Zahl der in den Händen außenstehender Aktionäre im Zeitpunkt [X.] vom 21. Januar 2002 befindlichen Aktien [X.] betrug. Mit Rücksicht auf den Gestaltungscharakter einer imSpruchverfahren nach § 306 AktG erlassenen Gerichtsentscheidung ist [X.] § 30 Abs. 1 [X.] zu bestimmende Geschäftswert nach §§ 7 und 18- 3 -[X.] unter Zugrundelegung der Zahl der Aktien festzulegen, die sich im Zeit-punkt der Entscheidung noch in den [X.], also 21.143 Stck. Da mit der auûerordentlichen Beschwerde eineErhöhung des [X.] von 152,00 DM pro Aktie angestrebt wordenist, wie der Antragsteller zu 15 vorgetragen hat, war der [X.] aus [X.] der Faktoren 152 und 21.143 zu ermitteln. Das entspricht einemBetrag von 3.213.736,00 DM = 1.643.157,00 [X.] der Antragsteller zu 15 bis zum Jahre 2000 allein aus Abfindungsan-sprchen in diesem Verfahren 14.748.231,00 DM, Zinsen in Höhe von6.678.694,90 DM und Dividenden, Erstattung von Körperschaftsteuer und [X.] in Höhe mehrerer Millionen DM bezogen hat, [X.] des [X.]es mit 1.643.157,00 • nicht die Voraussetzun-gen der Entscheidung des [X.] vom 31. Oktober 1996(NJW 1997, 311).Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerinnen kann der Ermittlungdes [X.]es nicht die Zahl der auûenstehenden [X.] zugrundegelegt werden, die im Zeitpunkt des Abschlusses des [X.]esoder der Einleitung des Spruchverfahrens vorhanden waren. Zwar trifft es zu,daû nacrwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum den [X.]n, die ihren Abfindungsanspruch vor Beendigung des Verfahrens realisierthaben, ein Abfindungserzungsanspruch zusteht, wenn der im Spruchver-fahren zuerkannte Anspruch den im [X.] angebotr-steigt ([X.], [X.]. § 305 Rdn. 32 m.w.N.; [X.]. [X.]/[X.], § 305 Rdn. 125 ff. m.w.N. in [X.]. 161). Da die abgefundenen [X.] am [X.] jedoch nicht mehr beteiligt sind, erscheint [X.] -nicht gerechtfertigt, den Wert der Abfindungserzungsansprche in den Ge-scftswert einzubeziehen (vgl. [X.] aaO, § 306 Rdn. 137; [X.],AG 1987, 314).Rricht[X.]GoetteKurzwellyMke

Meta

II ZB 5/01

09.04.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2002, Az. II ZB 5/01 (REWIS RS 2002, 3780)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3780

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