Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2017, Az. 4 StR 286/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 3043

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:021117B4STR286.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 [X.]/17

vom
2. November
2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts, zu Nummer
1
a mit dessen Zustimmung,
und nach Anhörung der Be-schwerdeführer
am 2.
November
2017
gemäß §
349 Abs.
2, §
421 Abs.
1 Nr.
2
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17.
Februar 2017 wird
a)
bei beiden
Angeklagten von der Anordnung des [X.] abgesehen und die Verfolgung der Taten auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;
b)
das vorgenannte Urteil in den [X.] dahin geändert,
dass bei dem Angeklagten K.

die Anordnung des [X.] in Höhe von 20.000
Euro und bei dem Angeklagten V.

die An-
ordnung des [X.] in Höhe von 5.000
Euro entfällt.
2.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten K.

wegen bandenmäßi-
gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln 1
-
3
-
in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und den Angeklagten V.

wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten K.

in einer Entziehungsanstalt und den Vorweg-
vollzug von zwei Jahren der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe [X.]. Darüber hinaus hat es im Hinblick auf den Angeklagten K.

in Höhe von 20.000
Euro und bezüglich des Angeklagten V.

in Höhe von
5.000
Euro die Anordnung des [X.] (§
73a StGB aF)
getroffen.
1.
Auf die Revisionen der Angeklagten hat der Senat aus prozessöko-nomischen Gründen mit Zustimmung des [X.] die Anord-nungen des [X.] gemäß §
421 Abs.
1 Nr.
2 StPO von der Verfol-gung ausgenommen, weil die

insoweit äußerst knappen

Urteilsausführun-gen die Voraussetzungen des [X.] nicht hinreichend belegen (vgl. UA S.

73a Satz
1 StGB aF das [X.] bei dem jeweiligen Angeklagten ausgegangen ist. Der Wegfall der Anordnungen des [X.] führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung der Rechtsfolgenaussprüche.
2.
In dem verbleibenden Umfang sind die Revisionen der Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Soweit das [X.] in den Fällen
II.
1 bis 10 der Urteilsgründe so-wohl bei der [X.] als auch bei der Strafzumessung im engeren 2
3
4
-
4
-
Sinne erwogen hat, dass der Angeklagte K.

für den Vertrieb des Am-
phetamins
selbst verantwortlich gewesen sei,
und in diesem Zusammenhang dieses Betäubungsmittel

ersichtlich beiläufig

hat (UA S.
44), schließt der Senat angesichts der übrigen zulasten des Ange-klagten in Ansatz gebrachten Strafzumessungserwägungen aus, dass die Be-messung der Strafen auf dieser rechtlich bedenklichen Gefährlichkeitseinstu-fung von Amphetamin beruht (zum Stufenverhältnis von sog. harten Drogen wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amphetamin, das auf der Gefähr-lichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sog. weichen Drogen wie Cannabis
vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 14.
Juni 2017

3
StR
97/17, [X.], 310; vom 15.
Juni 2016

1
StR 72/16, [X.], 614, 615; vom 26.
März 2014

2
StR
202/13, Rn.
20).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Feilcke

Meta

4 StR 286/17

02.11.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2017, Az. 4 StR 286/17 (REWIS RS 2017, 3043)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3043

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