Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2005, Az. IX ZR 26/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2540

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 26/03
vom 14. Juli 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 14. Juli 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 14. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 3. Dezember 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 49.353,38 • festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat [X.] keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] ( § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Ob ein Grundbuchberichtigungsantrag erfolgversprechend gewesen wä-re, beruht allein auf Umständen des Einzelfalls. Das Berufungsgericht weicht in seiner Würdigung auch nicht von der Rechtsprechung des [X.] - 3 - ab. Der Entscheidung [X.], 321 ff liegt ein nicht vergleichbarer Sachver-halt zugrunde. Die Unterschriften der [X.] waren durch den hierfür zuständigen Ortsgerichtsvorsteher entsprechend § 13 Abs. 1, 3 des [X.] Ortsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. April 1980 (GVBl. [X.]) öffentlich beglaubigt (vgl. § 63 BeurkG; s. hierzu Eyl-mann/Vaasen/[X.], [X.]. § 40 Rn. 29). Dies verkennt die [X.]. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 26/03

14.07.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2005, Az. IX ZR 26/03 (REWIS RS 2005, 2540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2540

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