Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.04.2019, Az. VI R 17/17

6. Senat | REWIS RS 2019, 8329

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Gegenstand

(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.04.2019  VI R 40/16 - Erste Tätigkeitsstätte des fliegenden Personals nach neuem Reisekostenrecht)


Leitsatz

1. NV: Fliegendes Personal, das vom Arbeitgeber einem Flughafen dauerhaft zugeordnet ist, hat seine erste Tätigkeitsstätte in den dort belegenen ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, wenn es dort zumindest in geringem Umfang arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten ausübt.

2. NV: Die Feststellung einer entsprechenden Zuordnung ist durch alle nach der FGO zugelassenen Beweismittel möglich und durch das FG im Rahmen einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen.

3. NV: Es entspricht regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 23.02.2017 - 1 K 1824/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für Fahrten einer Flugbegleiterin und eines Flugzeugführers zu ihrem Heimatflughafen (home base) unter der Geltung des neuen Reisekostenrechts nach [[[X.].].] oder lediglich nach Maßgabe der Entfernungspauschale als Werbungskosten anzusetzen sind.

2

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und wurden für das Streitjahr (2014) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Pilot bei der [[[X.].].] Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Flugbegleiterin. Sie ist bei der [[[X.].].] in C angestellt.

3

In dem Arbeitsvertrag des [[[X.].].] vom Oktober 2007 ist bestimmt, dass er "zunächst bei [[[X.].].] [[X.].] beschäftigt" wird. Zudem ist dort vereinbart, dass die A den Kläger auch auf anderen Flugzeugmustern, an anderen Orten sowie vorübergehend bei anderen Unternehmen im Konzern einsetzen könne ([[X.].]. 1 Abs. 2). Die Klägerin ist laut Arbeitsvertrag vom Mai 2003 als "Flugbegleiterin mit Einsatzort [[X.].]" beschäftigt. Überdies ist bestimmt, die Klägerin könne auch mit einer anderen im Interesse der [[[X.].].] liegenden Aufgabe --unter Umständen auch an einem anderen Ort im In- und [[X.].] betraut werden (§ 1 Abs. 2). In ihren [[X.].] ist als home base [[X.].]/0 benannt. In den [[X.].] des [[[X.].].] ist als Dienststelle [[X.].]/0/1 bzw. [[X.].]/0/2 ausgewiesen.

4

Ausweislich der im Verwaltungsverfahren vorgelegten [[X.].] begannen und endeten die Einsätze des [[[X.].].] regelmäßig --wenn auch nicht an jedem [X.] am Flughafen [[X.].]. Die Einsätze der Klägerin begannen und endeten gemäß den vorgelegten [[X.].] ebenfalls in der Regel am Flughafen [[X.].].

5

In ihrer Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger Aufwendungen für Reisekosten in Höhe von 3.027 €. Die Klägerin machte Fahrtkosten in Höhe von 1.123 € als Werbungskosten geltend. [[[X.].].]eide ermittelten die Kosten für die Fahrten nach [[[X.].].]. Sie gaben an, dass der Kläger an 97 Tagen und die Klägerin an 36 Tagen von der Wohnung zu dem Flughafen [[X.].] (und zurück) gefahren seien.

6

Im Rahmen der streitigen Einkommensteuerfestsetzung berücksichtigte der [[[X.].].]eklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) die geltend gemachten Aufwendungen für die Wege zwischen der Wohnung und dem Flughafen in [[X.].] jedoch lediglich in Höhe der Entfernungspauschale.

7

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das [X.] ([X.]) mit den in Entscheidungen der [X.]e (E[X.]) 2017, 823 veröffentlichten Gründen ab.

8

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

9

Sie beantragen,
das Urteil des Hessischen [X.] vom 23. Februar 2017 - 1 K 1824/15 sowie die Einspruchsentscheidung des [X.] vom 4. September 2015 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 23. Juni 2015 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 562 € und bei den Einkünften des [[[X.].].] aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 1.513 € berücksichtigt werden.

Das [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Das [[[X.].].]undesministerium der Finanzen ([[[X.].].]MF) ist dem Rechtsstreit beigetreten. Einen Antrag hat es nicht gestellt.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur [X.]ufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [[[[X.].].].] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[[[[X.].].].]O--). Das [[[[X.].].].] ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass sowohl die Klägerin als auch der Kläger im Streitjahr einer (großräumigen) betrieblichen Einrichtung ihres [X.]rbeitgebers oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens i.S. des § 15 des [X.]ktiengesetzes ([[[[X.].].].]) zugeordnet waren. Der [[[[X.].].].] kann jedoch aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz nicht beurteilen, ob die Kläger dort auch in dem erforderlichen Umfang tätig geworden sind, um diese betrieblichen Einrichtungen als erste Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 [X.]bs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung ([[[[X.].].].]) einzuordnen.

1. Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen. Handelt es sich bei den [X.]ufwendungen des [X.]rbeitnehmers um solche für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 [X.]bs. 4 [[[[X.].].].], ist zu deren [X.]bgeltung für jeden [X.]rbeitstag, an dem der [X.]rbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, grundsätzlich eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 € anzusetzen (§ 9 [X.]bs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 [[[[X.].].].]).

2. Wird der [X.]rbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist gemäß § 9 [X.]bs. 4a Satz 1 [[[[X.].].].] zur [X.]bgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale nach Maßgabe des Satzes 3 anzusetzen.

3. Erste Tätigkeitsstätte ist nach der Legaldefinition in § 9 [X.]bs. 4 Satz 1 [[[[X.].].].] die ortsfeste betriebliche Einrichtung des [X.]rbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 [[[[X.].].].]) oder eines vom [X.]rbeitgeber bestimmten Dritten, der der [X.]rbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Der durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 ([[[[X.].].].], 285) neu eingeführte und in § 9 [X.]bs. 4 Satz 1 [[[[X.].].].] definierte Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" tritt an die Stelle des bisherigen unbestimmten Rechtsbegriffs der "regelmäßigen [X.]rbeitsstätte".

a) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des [X.]rbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom [X.]rbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden. Eine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte liegt auch vor, wenn eine Vielzahl solcher Mittel, die für sich betrachtet selbständige betriebliche Einrichtungen darstellen können (z.B. Werkstätten und Werkshallen, Bürogebäude und -etagen sowie Verkaufs- und andere Wirtschaftsbauten), räumlich abgrenzbar in einem organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des [X.]rbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom [X.]rbeitgeber bestimmten Dritten stehen. Demgemäß kommt als eine solche erste Tätigkeitsstätte auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z.B. [[[[X.].].].], Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) in Betracht.

b) Die Zuordnung zu einer solchen Einrichtung wird gemäß § 9 [X.]bs. 4 Satz 2 [[[[X.].].].] durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden [X.]bsprachen und Weisungen bestimmt.

aa) Nach der gesetzlichen Konzeption --und der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts prägenden [[[[X.].].].] wird die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits([[[[X.].].].] oder dienstrechtlichen Zuordnung des [X.]rbeitnehmers durch den [X.]rbeitgeber bestimmt, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien (BTDrucks 17/10774, S. 15; ebenso [X.]-Schreiben vom 24. Oktober 2014 - IV C 5 S 2353/14/10002, [[[[X.].].].], 1412, Rz 2; [[[[X.].].].], [[[[X.].].].], 1015; [[[[X.].].].], [[[[X.].].].] 2014, 1316; [[[[X.].].].], [[[[X.].].].], 497; [[[[X.].].].]/ [[[[X.].].].], § 9 [[[[X.].].].] Rz 559; [[[[X.].].].]/[[[[X.].].].], [[[[X.].].].], 38. [X.]ufl., § 9 Rz 303; [[[[X.].].].] in [[[[X.].].].], [[[[X.].].].], 18. [X.]ufl., § 9 Rz 52; [[[[X.].].].] in [[[[X.].].].]/[[[[X.].].].], § 9 [[[[X.].].].] Rz 1402; kritisch [[[[X.].].].], [[[[X.].].].] --[[[[X.].].].]-- 2013, 1017; [[[[X.].].].]. in [[[[X.].].].]/[[[[X.].].].]/ [[[[X.].].].] --[[[[X.].].].]--, § 9 [[[[X.].].].] Rz 546).

bb) Zu den arbeits- oder dienstrechtlichen Weisungen und Verfügungen (im weiteren Verlauf: arbeitsrechtliche) zählen alle schriftlichen, aber auch mündlichen [X.]bsprachen oder Weisungen (BTDrucks 17/10774, S. 15). Die Zuordnung kann also insbesondere im [X.]rbeitsvertrag oder durch [X.]usübung des Direktionsrechts (bspw. im Beamtenverhältnis durch dienstliche [X.]nordnung) kraft der Organisationsgewalt des [X.]rbeitgebers oder Dienstherrn (im weiteren Verlauf: [X.]rbeitgeber) vorgenommen werden. Die Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte muss dabei nicht ausdrücklich erfolgen. Sie setzt auch nicht voraus, dass sich der [X.]rbeitgeber der steuerrechtlichen Folgen dieser Entscheidung bewusst ist. Wird der [X.]rbeitnehmer von seinem [X.]rbeitgeber einer betrieblichen Einrichtung zugeordnet, weil er dort seine [X.]rbeitsleistung erbringen soll, ist diese Zuordnung aufgrund der steuerrechtlichen [X.]nknüpfung an das Dienst- oder [X.]rbeitsrecht vielmehr auch steuerrechtlich maßgebend. Deshalb bedarf es neben der arbeitsrechtlichen Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung keiner gesonderten Zuweisung zu einer ersten Tätigkeitsstätte für einkommensteuerrechtliche Zwecke. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts auch das [X.]useinanderfallen der arbeitsrechtlichen von der steuerrechtlichen Einordnung bestimmter Zahlungen als Reisekosten verringern (BTDrucks 17/10774, S. 15). Entscheidend ist, ob der [X.]rbeitnehmer aus der Sicht ex ante nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des [X.]rbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom [X.]rbeitgeber bestimmten Dritten tätig werden sollte.

cc) Die arbeitsrechtliche Zuordnungsentscheidung des [X.]rbeitgebers als solche muss für ihre steuerliche Wirksamkeit nicht dokumentiert werden (a.[X.]. [X.]-Schreiben in [[[[X.].].].], 1412, Rz 10). Eine Dokumentationspflicht ist § 9 [X.]bs. 4 Satz 2 [[[[X.].].].] nicht zu entnehmen. Die Feststellung einer entsprechenden Zuordnung ist vielmehr durch alle nach der [[[[X.].].].]O zugelassenen Beweismittel möglich und durch das [[[[X.].].].] im Rahmen einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen. So entspricht es regelmäßig der Lebenswirklichkeit, dass der [X.]rbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des [X.]rbeitgebers zugeordnet ist, in der er tatsächlich tätig ist oder werden soll.

dd) Ist der [X.]rbeitnehmer einer bestimmten Tätigkeitsstätte arbeitsrechtlich zugeordnet, kommt es aufgrund des Direktionsrechts des [X.]rbeitgebers für das [X.]uffinden der ersten Tätigkeitsstätte auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit, die der [X.]rbeitnehmer dort ausübt oder ausüben soll, entgegen der bis 2013 geltenden Rechtslage nicht mehr an (BTDrucks 17/10774, S. 15; [X.]-Schreiben in [[[[X.].].].], 1412, Rz 8; [[[[X.].].].], [[[[X.].].].] 2013, 1015; [[[[X.].].].], [[[[X.].].].] 2013, 1017; [[[[X.].].].]/[[[[X.].].].], § 9 [[[[X.].].].] Rz 551, 554 und 559; [[[[X.].].].]/[[[[X.].].].], a.a.[[[[X.].].].], § 9 Rz 303; [[[[X.].].].] in [[[[X.].].].], a.a.[[[[X.].].].], § 9 Rz 52; [[[[X.].].].] in [[[[X.].].].]/[[[[X.].].].], § 9 [[[[X.].].].] Rz 1402; [[[[X.].].].] in [[[[X.].].].]/[[[[X.].].].], [[[[X.].].].], [[[[X.].].].] 2018, § 9 Rz 122b und 252a; [[[[X.].].].] in [[[[X.].].].], [[[[X.].].].], § 9 Rz 68; [[[[X.].].].]/Harder-Buschner, [[[[X.].].].], 26, 33; kritisch [[[[X.].].].]/[[[[X.].].].], § 9 [[[[X.].].].] Rz 546).

Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der [X.]rbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören. Nur dann kann die "erste Tätigkeitsstätte" als [X.]nknüpfungspunkt für den [X.]nsatz von [[[[X.].].].] nach Maßgabe der Entfernungspauschale und als [[[[X.].].].] gegenüber einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit dienen. Dies folgt nach [X.]uffassung des erkennenden [[[[X.].].].]s insbesondere aus § 9 [X.]bs. 4 Satz 3 [[[[X.].].].], der zumindest für den Regelfall davon ausgeht, dass der [X.]rbeitnehmer an diesem Ort auch tätig werden soll. Darüber hinaus ist das Erfordernis einer arbeitsvertrag- oder dienstrechtlich geschuldeten Betätigung an diesem Ort nicht zuletzt dem Wortsinn des Tatbestandsmerkmals "erste Tätigkeitsstätte" geschuldet. Denn ein Ort, an dem der Steuerpflichtige nicht tätig wird (oder für den Regelfall nicht tätig werden soll), kann nicht als Tätigkeitsstätte angesehen werden. Schließlich zwingt auch das objektive Nettoprinzip, den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte dahingehend auszulegen. Denn anderenfalls bestimmt sich die Steuerlast nicht --gleichheitsrechtlich geboten-- nach der individuellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, sondern nach dem Belieben seines [X.]rbeitgebers.

c) Von einer dauerhaften Zuordnung ist ausweislich der in § 9 [X.]bs. 4 Satz 3 [[[[X.].].].] aufgeführten Regelbeispiele insbesondere auszugehen, wenn der [X.]rbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte entsprechend § 9 [X.]bs. 4 Satz 4 [[[[X.].].].] die betriebliche Einrichtung, an der der [X.]rbeitnehmer dauerhaft
1. typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2. je [X.]rbeitswoche zwei volle [X.]rbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen [X.]rbeitszeit tätig werden soll.

aa) Eine Zuordnung ist unbefristet i.S. des § 9 [X.]bs. 4 Satz 3  1. [X.]lternative [[[[X.].].].], wenn die Dauer der Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte aus der maßgeblichen Sicht ex ante nicht kalendermäßig bestimmt ist und sich auch nicht aus [X.]rt, Zweck oder Beschaffenheit der [X.]rbeitsleistung ergibt.

bb) Die Zuordnung erfolgt gemäß § 9 [X.]bs. 4 Satz 3  2. [X.]lternative [[[[X.].].].] für die Dauer des [X.]rbeits- oder Dienstverhältnisses, wenn sie aus der maßgeblichen Sicht ex ante für die gesamte Dauer des [X.]rbeits- oder Dienstverhältnisses Bestand haben soll. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die Zuordnung im Rahmen des [X.]rbeits- oder Dienstverhältnisses unbefristet oder (ausdrücklich) für dessen gesamte Dauer erfolgt.

4. Nach diesen Maßstäben ist das [[[[X.].].].] zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass sowohl die Klägerin als auch der Kläger im Streitjahr dem Betriebsgelände der [[[[X.].].].] [[[[X.].].].] und damit einer ortsfesten (großräumigen) betrieblichen Einrichtung ihres [X.]rbeitgebers bzw. eines mit diesem verbundenen Unternehmens i.S. des § 15 [[[[X.].].].] zugeordnet waren.

a) Nach den bindenden (§ 118 [X.]bs. 2 [[[[X.].].].]O) und von den Beteiligten nicht bestrittenen Feststellungen des [[[[X.].].].] verfügt die [[[[X.].].].] [[[[X.].].].] über mehrere Betriebsgebäude. Diese innerhalb wie außerhalb des [[[[X.].].].] befindlichen Gebäude bilden die "[X.]-basis" [[[X.].].], die steuerrechtlich eine ortsfeste (großräumige) betriebliche Einrichtung --hier des [X.]rbeitgebers des [[[[X.].].].] und im Hinblick auf die Klägerin eines mit ihrem [X.]rbeitgeber verbundenen Unternehmens (§ 15 [[[[X.].].].])-- bildet. Denn die Gebäude stehen in einem organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des [X.]rbeitgebers bzw. eines mit diesem verbundenen Unternehmens. Sie bilden eine räumlich abgrenzbare funktionale betriebliche Einheit.

b) Dieser betrieblichen Einrichtung waren die Klägerin und der Kläger auch dauerhaft zugeordnet.

aa) In den [X.]rbeitsverträgen der Kläger ist [[[X.].].] als Beschäftigungs- bzw. Einsatzort bestimmt. In den [[[X.].].] der Klägerin ist zudem [[[X.].].]/0 und damit der [[[[X.].].].] auch als home base benannt. In den [[[X.].].] des [[[[X.].].].] ist als Dienststelle [[[X.].].]/0/1 bzw. [[[X.].].]/0/2 ausgewiesen. Der Erklärungswert dieser arbeitsrechtlichen Festlegung ist insoweit eindeutig. Das Vorbringen der Kläger, damit sei keine ortsfeste betriebliche Einrichtung der [[[[X.].].].] [[[[X.].].].], sondern die Stadt oder der Großraum [[[X.].].] bezeichnet, kann deshalb nicht verfangen.

Zudem haben Klägerin wie Kläger aufgrund dieser Festlegung ihren fliegerischen Dienst --ausweislich der im Verwaltungsverfahren vorgelegten [[[X.].].]/ [[[X.].].]-- ersichtlich in einer am [[[[X.].].].] belegenen betrieblichen Einrichtung ihres [X.]rbeitgebers bzw. eines mit diesem verbundenen Unternehmens und nicht im Stadtgebiet oder Umland von [[[X.].].] angetreten und beendet.

Ebenso wenig vermag der Einwand der Kläger, die [X.] habe mit der Zuweisung einer home base lediglich nationalen wie EU-rechtlichen Vorgaben, insbesondere Ziffer 1.7 des [X.]nhangs III [X.]bschn. [X.] [X.] 1.1095 der Verordnung ([X.]) Nr. 859/2008 der [X.] vom 20. [X.]ugust 2008 (EU-[X.]; [X.]mtsblatt der [X.] --[X.]BlEU-- L 254, S. 1) Rechnung tragen, aber keine erste Tätigkeitsstätte i.S. von § 9 [X.]bs. 4 [[[[X.].].].] zuweisen wollen, vorliegend gegen eine erste Tätigkeitsstätte der Kläger am [[[[X.].].].] zu streiten. Denn einer gesonderten Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte für einkommensteuerliche Zwecke bedarf es nicht. Die in Ziffer 1.7 des [X.]nhangs III [X.]bschn. [X.] [X.] 1.1095 der Verordnung ([X.]) Nr. 859/2008 der [X.] vom 20. [X.]ugust 2008 (EU-[X.]; [X.]BlEU L 254, S. 1) geregelte Verpflichtung von Luftfahrtunternehmen, für jedes Besatzungsmitglied eine Heimatbasis festzulegen, und die arbeitsvertragliche Umsetzung der dahingehenden Verpflichtung verdeutlicht vielmehr den vom Steuergesetzgeber beabsichtigten Gleichklang von [X.]rbeits- und Steuerrecht.

Rechtsunerheblich ist auch der Einwand der Kläger, die "vermeintliche" Zuordnung zum [[[[X.].].].] noch vor der Einführung des neuen Reisekostenrechts könne keine diesbezüglichen steuerlichen Rechtsfolgen zeitigen. Denn eine arbeits- oder dienstrechtliche Festlegung, die --wie vorliegend-- bereits vor dem 31. Dezember 2013 erfolgte, wirkt fort. Es bedarf keiner erneuten und insbesondere einkommensteuerrechtlichen Festlegung einer ersten Tätigkeitsstätte i.S. von § 9 [X.]bs. 4 [[[[X.].].].]. Vielmehr nimmt das neue --zum 1. Januar 2014 in [[[[X.].].].] getretene-- steuerliche Reisekostenrecht die vorgefundenen arbeits- und dienstrechtlichen Festlegungen des [X.]rbeitgebers auf.

bb) Zudem hat das [[[[X.].].].] ohne Rechtsfehler entschieden, dass die Kläger von ihren [X.]rbeitgebern dem Betriebsgelände der [[[[X.].].].] [[[[X.].].].] dauerhaft zugeordnet waren. Die Zuweisungen der Kläger erfolgten unbefristet, wenn auch unter einem Versetzungsvorbehalt. [X.] stellt sich diese arbeitsrechtliche Weisung als dauerhafte Zuordnung zur [X.]-basis am [[[[X.].].].] i.S. von § 9 [X.]bs. 4 Satz 3 [[[[X.].].].] dar. Denn die Dauer der Zuordnung zu dieser Tätigkeitsstätte ist weder kalendermäßig noch nach [X.]rt, Zweck oder Beschaffenheit der [X.]rbeitsleistung zeitlich bestimmt worden.

Soweit sich die Kläger für ihre gegenteilige [X.]uffassung auf das Nie[[[[X.].].].]ächsische [[[[X.].].].] berufen, das mit Urteil vom 30. November 2016 - 9 K 130/16 (E[[[[X.].].].] 2017, 202) entschieden hat, die Weisung des [X.], "bis auf Weiteres" in einer betrieblichen Einrichtung des Entleihers tätig zu sein, könne entgegen dem [X.]-Schreiben in [[[[X.].].].], 1412, Rz 13 nicht als unbefristete Zuordnung des [X.]rbeitnehmers i.S. des § 9 [X.]bs. 4 Satz 3  1. [X.]lternative [[[[X.].].].] angesehen werden, verkennen sie, dass diese Entscheidung zu einem mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist. Darüber hinaus hat der erkennende [[[[X.].].].] in seinem Urteil vom 10. [X.]pril 2019 - VI R 6/17 (zur amtlichen [X.] bestimmt) die Revision gegen das Urteil des Nie[[[[X.].].].]ächsischen [[[[X.].].].] in E[[[[X.].].].] 2017, 202 nur im Ergebnis als unbegründet zurückgewiesen. Die [X.]uffassung des [[[[X.].].].], eine Zuordnung "bis auf Weiteres" sei lediglich befristet, hat der erkennende [[[[X.].].].] hingegen gerade nicht bestätigt.

c) Da die Kläger dem Betriebsgelände der [[[[X.].].].] [[[[X.].].].] damit bereits aufgrund der dienstrechtlichen Festlegung ihres [X.]rbeitgebers i.S. des § 9 [X.]bs. 4 Satz 1 [[[[X.].].].] dauerhaft zugeordnet waren, kommt es auf die Erfüllung der quantitativen Kriterien des § 9 [X.]bs. 4 Satz 4 [[[[X.].].].] im Streitfall nicht an. Insbesondere ist unerheblich, ob die Kläger dort typischerweise arbeitstäglich oder je [X.]rbeitswoche zwei volle [X.]rbeitstage oder mindestens ein Drittel ihrer vereinbarten regelmäßigen [X.]rbeitszeit tätig werden sollten. Der Einwand der Kläger, sie seien als [X.]ngehörige des fliegenden Personals regelmäßig im Flugzeug sowie außerhalb des Betriebsgeländes der [X.], insbesondere an anderen Flughäfen, und damit nicht typischerweise arbeitstäglich auf dem Betriebsgelände der [[[[X.].].].] [[[[X.].].].] tätig, greift deshalb nicht durch.

5. Gleichwohl kann die Entscheidung des [[[[X.].].].] keinen Bestand haben. Denn der [[[[X.].].].] kann aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz nicht beurteilen, ob die Kläger auf dem Betriebsgelände der [[[[X.].].].] [[[[X.].].].] auch in dem erforderlichen Umfang tätig geworden sind, um diese betriebliche Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 [X.]bs. 4 [[[[X.].].].] einzuordnen. Das [[[[X.].].].] hat insoweit lediglich festgestellt, dass die Kläger dort ihren fliegerischen Dienst regelmäßig begonnen und beendet haben. Hieraus lässt sich jedoch lediglich auf die [X.]nwesenheit der Kläger auf dem Betriebsgelände der [[[[X.].].].] [[[[X.].].].] schließen. In welchem Umfang die Kläger dort ihrer eigentlichen Berufstätigkeit nachgekommen sind, d.h. zumindest in geringem Umfang arbeitsvertraglich geschuldete, berufsbildbezogene Tätigkeiten ausgeübt haben, wird hieraus nicht erkennbar. Entsprechende Erkenntnisse lassen sich auch nicht aus den vom [[[[X.].].].] bemühten [[[X.].].] gewinnen. Die Behauptung des [[[[X.].].].], die Kläger hätten im [X.]-Standort [[[X.].].] Lehrgänge, Bürotätigkeiten, Gesundheitsüberprüfungen, Bereitschaftsdienste und das Simulatortraining abgeleistet, wird mithin nicht durch dessen Feststellungen belegt. Diese Feststellungen hat das [[[[X.].].].] im zweiten Rechtsgang nachzuholen und entsprechend zu würdigen. Dabei darf es berücksichtigen, dass insbesondere die Teilnahme an dem vor jedem Flug obligatorischen Briefing regelmäßig zu den arbeitsvertraglichen Pflichten und dem Berufsbild des fliegenden Personals zählt. Der Umstand, dass die Kläger ihre Tätigkeit schwerpunktmäßig in einem Flugzeug ausüben, das mangels Ortsfestigkeit seinerseits keine erste Tätigkeitsstätte ist, ist hingegen unerheblich. Denn auf den qualitativen Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen kommt es nach der gesetzlichen Neuregelung für das [X.]uffinden einer ersten Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 [X.]bs. 4 [[[[X.].].].] nicht mehr an ([[[[X.].].].]surteil vom 11. [X.]pril 2019 - VI R 40/16, zur amtlichen [X.] bestimmt).

6. Da die Revision der Kläger Erfolg hat, braucht der [[[[X.].].].] nicht über die erhobenen Verfahrensrügen zu entscheiden.

7. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vom 10. [X.]pril 2019 kommt nicht in Betracht.

a) Das Gericht ist verpflichtet, einen Schriftsatz der Beteiligten zu berücksichtigen, der zwar nach der Beschlussfassung über das Urteil, aber vor dessen Verkündung oder Zustellung eingeht. Kommt das Gericht dieser Verpflichtung nicht nach, so verletzt es den [X.]nspruch des betroffenen Beteiligten auf rechtliches Gehör. Denn das Gericht muss [X.]nträge und Erklärungen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, die ihm vor dem Ergehen der Entscheidung zugehen. [X.] Zeitpunkt ist die Verkündung des Urteils oder seine Herausgabe zur Zustellung. Handelt es sich um ein aufgrund mündlicher Verhandlung beschlossenes und gemäß § 104 [X.]bs. 2 [[[[X.].].].]O zuzustellendes Urteil, kann maßgebender Zeitpunkt auch die formlose Bekanntgabe der von den Richtern am [X.] unterschriebenen Urteilsformel durch die Geschäftsstelle an einen der Beteiligten sein ([[[[X.].].].]surteil vom 7. Mai 2015 - VI R 44/13, [X.], 523, [X.], 890, Rz 20, m.w.N.).

b) Gehen vor der Wirksamkeit eines nach der mündlichen Verhandlung (nur) beschlossenen Urteils noch das Verfahren betreffende Schriftsätze ein, muss der [X.] die Frage der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung prüfen und seine hierüber getroffene Ermessensentscheidung (vgl. § 93 [X.]bs. 3 Satz 2 i.V.m. § 121 Satz 1 [[[[X.].].].]O) sowie die zugrunde liegenden Erwägungen in einem gesonderten Beschluss oder als Teil des Urteils zum [X.]usdruck bringen; hierauf haben die Prozessbeteiligten zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs einen [X.]nspruch ([[[[X.].].].]surteil in [X.], 523, [X.], 890, Rz 21, m.w.N.).

c) Nach diesen Grundsätzen war der von den Klägern per Telefax am 22. [X.]pril 2019 eingereichte Schriftsatz --an[[[[X.].].].] als das am 14. Mai 2019 per Telefax eingegangene weitere Schreiben der [X.] zu berücksichtigen. Denn er ist vor der formlosen Bekanntgabe der unterschriebenen Urteilsformel durch die Geschäftsstelle an einen der Beteiligten --hier am 25. [X.]pril 2019 gegenüber dem F[X.]-- eingegangen. [X.]llerdings verlangt der Inhalt dieses --wie im Übrigen auch des weiteren-- Schriftsatzes nicht nach einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Denn die darin enthaltenen rechtlichen [X.]usführungen betreffend die Frage, ob die Kläger an ihrer ersten Tätigkeitsstätte typischerweise arbeitstäglich oder arbeitstäglich überwiegend berufstypisch im [X.]usland tätig werden, sind rechtsunerheblich. Gleiches gilt, soweit die Kläger die [X.]uswärtstätigkeit von den Tätigkeiten an einer ersten Tätigkeitsstätte allein nach dem Berufsbild und/oder dem qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des [X.]rbeitnehmers abgrenzen wollen. Nach der gesetzlichen Konzeption --und der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts prägenden [[[[X.].].].] wird die erste Tätigkeitsstätte nicht (mehr) danach, sondern vorrangig anhand der arbeits([[[[X.].].].] oder dienstrechtlichen Festlegungen durch den [X.]rbeitgeber bestimmt. Ebenso wenig vermag der Einwand der Kläger, das neue steuerliche Reisekostenrecht sei aufgrund eines anhaltenden Vollzugsdefizits verfassungswidrig, die Wiedereröffnung der Verhandlung zu rechtfertigen. Denn insoweit zeigen die Kläger lediglich die mit dem neuen Recht einhergehenden Rechtsanwendungsunsicherheiten auf. Diese beruhen nicht auf einem strukturellen Vollzugsdefizit, sondern darauf, dass eine einheitliche [X.]nwendung des neuen Rechts erst noch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geprägt werden muss. Schließlich kommt der [[[[X.].].].] auch unter Berücksichtigung der [X.]usführungen zur steuerrechtlichen Maßgeblichkeit der streitgegenständlichen Zuordnungsentscheidung zu keinem anderen Entscheidungsergebnis. Entsprechendes gilt für Erkenntnisse, die der Bevollmächtigte der Kläger in einem Gespräch mit der Vertreterin des dem Verfahren beigetretenen [X.] nach Schluss der mündlichen Verhandlung gewonnen haben will.

8. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das [[[[X.].].].] folgt aus § 143 [X.]bs. 2 [[[[X.].].].]O.

Meta

VI R 17/17

10.04.2019

Bundesfinanzhof 6. Senat

Urteil

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 23. Februar 2017, Az: 1 K 1824/15, Urteil

§ 9 Abs 4 EStG 2009, § 9 Abs 4a EStG 2009, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2009, § 9 Abs 4 S 3 EStG 2009, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, EStG VZ 2014

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.04.2019, Az. VI R 17/17 (REWIS RS 2019, 8329)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8329

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