Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2018, Az. 3 StR 169/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 9229

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:150518B3STR169.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 169/18
vom
15.
Mai 2018
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung
u.a.
-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu
2. auf dessen Antrag
-
am 15.
Mai
2018
gemäß
§
206a Abs.
1, §
349 Abs.
2
und
4, §
354 Abs.
1 analog StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des [X.] vom 19.
Dezember 2017
a)
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II.
2.
der Urteilsgründe wegen versuchten Betrugs verurteilt worden ist; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen
not-wendigen Auslagen zu tragen;
b)
dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Brandstif-tung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt ist, wobei drei Monate
der Freiheitsstrafe
als vollstreckt gelten.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte trägt die
weiteren
Kosten seines Rechtsmit-tels.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Brandstiftung und wegen versuchten [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-teilt und davon wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drei Monate für
vollstreckt erklärt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklag-ten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat wegen eines Verfahrenshindernisses den aus dem [X.] ersichtlichen Teil-erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel
aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1.
Das Verfahren ist hinsichtlich des
Falls
II.
2. der Urteilsgründe wegen Verfolgungsverjährung einzustellen (§
206a Abs.
1 StPO, §
78 Abs.
1 Satz
1, Abs.
3 Nr.
4,
Abs.
4,
§
78a
Satz 1, §
78c Abs.
3 Satz
2 StGB). Der versuchte Betrug (§
263 Abs.
1, 2, §§
22, 23 Abs.
1
StGB) zu Lasten des Inventarver-sicherers war beendet (§
78a Satz
1 StGB), als ein Polizeibeamter am 23.
Ja-nuar
2006 dem Angeklagten den Verdacht bekanntgab, dass dieser den Brand gelegt habe. Der deswegen flüchtende
Angeklagte
erkannte dadurch den [X.] seines Betrugsversuchs und
unternahm nach dem 23.
Januar
2006 nichts, um die Auszahlung der Versicherungssumme
noch
zu erreichen (vgl. zum Beendigungszeitpunkt beim Versuch MüKoStGB/[X.], 3.
Aufl.,
§
78a Rn.
7).
Mit Ablauf des 23.
Januar
2016 war damit die versuchte [X.] (§
78c Abs.
3 Satz
2 StGB). Den [X.] sind keine Anhaltspunkte für ein Ruhen der Verjährung nach §
78b Abs.
1 StGB zu entnehmen. Das Land-gericht hat die Anklage erst am 29.
Juli
2016 zugelassen und das [X.] eröffnet. Die dadurch herbeigeführte Ruhenswirkung (§
78b Abs.
4 StGB) trat mithin erst nach Ablauf der "absoluten"
zehnjährigen Verfolgungsverjäh-1
2
-
4
-
rungsfrist ein
(dazu nur [X.], Urteil vom
25.
Oktober 2000 -
2
StR
232/00, [X.]St 46, 159, 167).
2.
Wegen der teilweisen Einstellung des Verfahrens war der Schuld-spruch entsprechend zu ändern. Die für den Fall II.
1. verhängte Einzelfreiheits-strafe
von vier Jahren und drei Monaten kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafe für den
versuchten Betrug die Strafzumessung für das -
auch nach Strafmilderung (§§
22, 23 Abs.
1, 2, §
49
Abs.
1
Nr.
2 Satz
1, Nr.
3 StGB)
-
wesentlich schwerer
wiegende
Brandstiftungsdelikt (§
306b Abs.
2 Nr.
1, 2 StGB) beeinflusst hat.
Becker
Spaniol
Berg

Hoch
Leplow
3

Meta

3 StR 169/18

15.05.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2018, Az. 3 StR 169/18 (REWIS RS 2018, 9229)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9229

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