Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2017, Az. XI ZA 7/17

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7506

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:250717BXIZA7.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI
ZA
7/17
vom 25. Juli 2017
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 25.
Juli 2017
durch den Vizepräsidenten Prof. Dr.
Ellenberger, [X.] und Dr.
Matthias sowie die Richterinnen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:
Die Klägerin hat die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die [X.] nicht dargetan.
Nach §
116
Satz
1
Nr.
2 ZPO erhält eine parteifähige Vereinigung
Pro-zesskostenhilfe nur dann, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-gung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Die Klägerin hat als [X.] bürgerlichen Rechts am Rechtsverkehr teilgenommen und ist daher eine parteifähige Vereinigung, die nur unter den Voraussetzungen des ent-sprechend anwendbaren §
116 Satz
1
Nr.
2 ZPO Prozesskostenhilfe erhalten kann
(vgl. dazu [X.], Beschluss vom 10.
Februar 2011

IX
ZB 145/09, [X.], 807 Rn.
7).
Die Klägerin hat nicht vorgetragen und belegt, dass die Kosten der be-absichtigten Rechtsverfolgung von ihr nicht aufgebracht werden können. Auch zu der weiteren in §
116 Satz
1
Nr.
2 ZPO
genannten Voraussetzung, dass ih-1
2
3
-
3
-

re Gesellschafter als wirtschaftlich Beteiligte nicht in der Lage sind, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen, fehlt ausreichender Vortrag. Die Klägerin hat lediglich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
einer, nach ih-ren Angaben lediglich mit 25%
an ihr beteiligten Gesellschafterin dargelegt und nachgewiesen. Entsprechende Angaben und Nachweise zu den persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnissen
der weiteren Gesellschafterin der Klä-gerin fehlen.
Schließlich ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass das [X.] weiterer
Rechtsverfolgung durch die Klägerin allgemeinen Interessen zuwiderlaufen
würde, wie es nach §
116 Satz
1
Nr.
2 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlich ist. Das verlangt einen Sachverhalt, der größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens betrifft
und [X.] Wirkungen nach sich ziehen kann. Demgegenüber reicht

wie hier

das [X.] Beteiligter an einer richtigen Entscheidung des Prozesses grund-sätzlich nicht aus (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
März 2015

IX
ZB 77/14,
WM 2015, 731
Rn.
9 mwN).
4
-
4
-

Eine dem Sinn nach eindeutige Erklärung, dass

anders als im bisheri-gen Rechtsstreit

eine der Gesellschafterinnen nunmehr [X.] im eigenen Namen abgeben will (vgl. dazu [X.], Urteile vom 10.
März 1994

IX
ZR 152/93, [X.], 1004 und vom 15.
März 2013

V
ZR 156/12, [X.], 989
Rn. 11, insofern in [X.]Z 197, 61 nicht abgedruckt), liegt nicht vor.

Ellenberger

[X.]

Matthias

Derstadt

Dauber

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.06.2016 -
21 O 699/13 -

O[X.], Entscheidung vom 01.03.2017 -
9 [X.] -

5

Meta

XI ZA 7/17

25.07.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2017, Az. XI ZA 7/17 (REWIS RS 2017, 7506)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7506

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