Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2013, Az. 5 StR 344/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7188

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Nachschlagewerk:

[X.]St : ja

[X.] : ja

StGB § 263 Abs. 1

Täuscht der Empfänger einer Sachleistung bei einem Einge-hungsbetrug über seine Zahlungsbereitschaft, bedarf es für die Bemessung des Schadens regelmäßig keiner von dem ohne Wissens-
und Willensmängel vereinbarten Preis abweichenden Bestimmung des Werts der Gegenleistung.

[X.], Urteil vom 20. März 2013

5 StR 344/12

LG [X.]

5 StR 344/12

BUNDESGERICHTSHOF

IM [X.] DES VOLKES

URTEIL

vom 20. März 2013
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom
20. März 2013, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter [X.],

Richter Dr. Raum,
Richter Prof. [X.],
Richter Dölp,
Richter Bellay

als beisitzende Richter,

[X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt [X.],
Rechtsanwalt [X.],
Rechtsanwalt Sc.

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 13. April 2011 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[X.] n d e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Frei-heitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, wobei es angeord-net hat, dass zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe wegen rechts-staatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg. Im Übri-gen ist sein Rechtsmittel unbegründet.

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I.

Das [X.] hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht folgendes ausgeführt:

1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte, ein vermögender Immobilienkaufmann, Geschäftsführer der [X.]
GmbH (zukünftig: [X.]

). Die [X.]
stand vor der bilanziellen Überschuldung. Dem Angeklagten war über den Zeugen [X.]
zur Kenntnis gelangt, dass die [X.]

GmbH (zukünftig: [X.]) das ehemalige [X.] der [X.] verkaufen wollte. Dieses am [X.] in [X.]-Oberschöneweide gelegene Areal steht unter Denkmalschutz, Teile des [X.]s sind
mit [X.]en belastet. Nach dem Einigungsvertrag

so die Urteilsgründe des [X.]

fiel das Ei-gentum an dem [X.] den fünf neuen Bundesländern und dem Land [X.] zu, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit unterschiedli-chen Anteilen bildeten.

Das Grundstück, das nach den Vorstellungen des Landes [X.] wei-terhin als Medienstandort genutzt werden sollte, war [X.]. Es verur-
.
vertretene Eigentü-mergemeinschaft drängte deshalb auf einen raschen Verkauf des [X.].

Der Zeuge [X.]
wusste um die [X.]. Da er aber nicht über die erforderlichen Mittel verfügte, stellte ihm der Angeklagte die von der [X.]

[X.]
nach einem privatschriftlichen Optionsvertrag hätte aufbringen müssen. Der Angeklagte erreichte, dass er an dessen Stelle
für die [X.]
das [X.] erwer-ben konnte. Um den von der [X.]
geforderten [X.] zu erbrin-gen, überwies der Angeklagte kurzfristig auf die Konten der [X.]
einen Be-2
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trag von ca. 1 Miausstellen und zog die Beträge sogleich wieder ab.

Im November 2005 kam es dann zum Abschluss des notariellen [X.] zwischen der [X.]
und der [X.]. In dem Vertrag wurde neben [X.] verrechnet wurde, als Gegenleistung vereinbart, dass der Erwerber schon ab dem 1. Dezember 2005 alle anfallenden Bewirtschaftungskosten und Lasten des Grundstücks tragen musste, auch wenn der Übergang von Nutzen und Lasten erst später erfolgen sollte. Die [X.]
war bis zu diesem [X.]punkt verpflichtet, die [X.] gegebenenfalls im Innenver-hältnis freizustellen. Dieser Verpflichtung ist die [X.]

wie der Angeklagte von vornherein vorhatte

nie nachgekommen. Nach den Feststellungen des [X.] ist der [X.] ein Schaden aus den nicht erstatte-ten Betriebskosten und Lasten in Höhe von mindestens 290n-den. Die [X.] erwirkte zwar gegen die [X.]
im zivilgerichtli-chen Verfahren einen Titel, konnte diesen aber nicht vollstrecken, weil die [X.]

zwischenzeitlich [X.] geworden war. Bereits vier Wochen nach dem Abschluss des Kaufvertrages wurden die Grundstücke an die N.

GmbH i. G. (kaufpreisfrei) übertragen. Etwa acht Monate später

2. Das [X.] hat das Verhalten des Angeklagten als Betrug ge-wertet. Der Angeklagte habe nie vorgehabt, dass die Betriebskosten und Lasten durch die [X.]
getragen würden. Ihm sei bewusst gewesen, dass dies für die [X.] ein ganz wesentlicher Punkt in den [X.] gewesen sei. Der Angeklagte habe deshalb bewusst den Ankauf über die [X.]e [X.]
gewählt, die auch die Grundstücke kurz danach wei-tergegeben habe, um spätere Vollstreckungen ins Leere laufen zu lassen. Die gegenüber der [X.] nicht ausgeglichenen Betriebskosten und Lasten, die in einer sehr restriktiven Berechnung ermittelt worden seien, bildeten den Schaden. Auf den objektiven Wert der Grundstücke könne es 6
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nicht ankommen. Das [X.]
stelle ein reines Spekulationsobjekt dar und entzöge sich einer Wertbestimmung im Sinne des § 194 BauGB. Wenn ein Marktpreis fehle, sei der Wert aus der Vereinbarung der Parteien zu entnehmen. Dass dieser Preis nicht zu hoch gegriffen sei, zeige im Übri-gen die nachfolgende Entwicklung.

II.

Die Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuldspruchs un-begründet, hinsichtlich des Strafausspruchs führt sie zum Erfolg.

1. Das [X.] hat das Vorliegen eines Betrugs rechtsfehlerfrei bejaht.

a) Entgegen der Auffassung der Revision
ist es für die strafrechtliche Würdigung unerheblich, ob das [X.] im Gesamthands-
oder im Bruchteilseigentum stand. Jedenfalls konnte an der Vollmacht der
ungeach-tet ihrer gesellschaftsrechtlichen Struktur für die [X.] Han-delnden kein Zweifel bestehen. Anhaltspunkte,
die hier den Tatrichter zu [X.] vertieften Auseinandersetzung mit der Vollmacht hätten veranlassen können, sind nicht ersichtlich. Zudem ist

und nur hierauf kommt es bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung an [X.], StGB, 60. Aufl., §
263 Rn. 89 f.)

das Geschäft abgewickelt und vollzogen worden.

b) Ohne Rechtsverstoß ist das [X.] von einem Vermögens-schaden ausgegangen. Einer besonderen Verkehrswertermittlung (§ 194 BauGB), die unter sachverständiger Hilfe hätte erfolgen müssen, bedurfte es nicht.

aa) Das [X.] nimmt hier zutreffend einen Betrug in Form eines [X.] an. In seiner [X.] Beweiswürdigung kommt es zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte, indem er den Kauf über 8
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eine [X.]e GmbH
abwickelte, die er zum Schein kurzfristig mit er-heblichen Finanzmitteln ausstattete, von Anfang
an
vorhatte, die zweite Komponente des Kaufpreises, nämlich die Zahlung der erheblichen Betriebs-kosten und Lasten schon vor Gefahrübergang,
nicht erbringen zu wollen. Um die [X.]
wieder [X.] zu stellen, hat er das [X.] kurze [X.] später [X.].

[X.]) Liegt ein [X.] vor, gilt für die Schadensbestimmung nach der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass eine Ge-samtsaldierung vorzunehmen ist. Dabei sind der Geldwert des gegen den [X.] erworbenen Anspruchs und der Geldwert der eingegangenen Verpflichtung miteinander zu vergleichen. Der Getäuschte ist geschädigt, wenn sich ein [X.] zu seinem Nachteil ergibt ([X.], Urteil vom 20.
Dezember 2012

4 StR 55/12 Rn. 35,
zur [X.] in [X.]St vorgesehen; [X.], Beschluss vom 14. April 2011

2 [X.], [X.], 638, 639).

cc) Ein solcher Vergleich ergibt hier, dass der [X.]e Nachteil der Verkäuferseite darin besteht, dass sie die zweite Kaufpreiskom-ponente nicht erhalten hat. Da es für die Ermittlung des Schadens beim Ein-gehungsbetrug auf den [X.]punkt des Vertragsschlusses ankommt, stellt letztlich der Betrag den Schaden dar, der
an Betriebskosten und Lasten bei gewöhnlichem Verlauf bis zum [X.]punkt des Übergangs
von Nutzungen und Lasten angefallen wäre. Diese Summe stellt das [X.]e Minus im Vermögen der Verkäufer dar. Dieser sicher zu erwartende Fehlbetrag war im Vertrag mit dem insoweit nicht erfüllungswilligen Angeklagten angelegt; Umstände, die diesen Verlust auf der Verkäuferseite hätten ausgleichen können, sind nicht ersichtlich.

Entgegen der Auffassung der Verteidigung und des Generalbundes-anwalts, die dieser seinem umfassenden [X.] gemäß § 349 Abs. 4 StPO zugrunde gelegt hat, kommt es nicht auf eine Bestimmung des 13
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objektiven Werts des Grundstücks an. Dieser ist in einem Fall der hier vorlie-genden Art bei der erforderlichen Gesamtsaldierung der Vermögenslage [X.] anzusetzende Position. Das [X.] hat deshalb im Ergebnis zu Recht keine Feststellungen zum objektiven Wert der Grundstücke getroffen und keine Sachverständigenbegutachtung hierzu in Auftrag gegeben. Aus der Rechtsprechung des [X.] ergibt sich nichts ande-res.

(1) Das [X.] hat in seiner Entscheidung vom 7.
Dezember 2011 ([X.], 496, 504 f.)
ausgeführt, dass der [X.]

abgesehen von einfach gelagerten und eindeutigen Fällen

der Höhe nach zu beziffern und in den Urteilsgründen nachvollziehbar [X.] ist. Dabei können normative Gesichtspunkte bei der Bewertung von Schäden eine Rolle spielen; sie dürfen die wirtschaftliche Betrachtung [X.] nicht überlagern oder verdrängen. Mit dieser Entscheidung knüpft das [X.] an seine grundlegende Entscheidung zur Nach-teilsbestimmung bei der Untreue (§ 266 StGB) an ([X.] 126, 177), in der näher dargelegt ist, wie

dort allerdings für den Fall einer pflichtwidrigen Kreditvergabe

die Schadensbewertung vorzunehmen ist.

(2) Die Anforderungen an die Schadensfeststellung sind (jedenfalls was die Frage der Wertfeststellung anbelangt) gewahrt. Es liegt schon nahe, dass der hier zu beurteilende Sachverhalt ein hinsichtlich der [X.] einfach gelagerter und eindeutiger Fall im Sinne der vorgenannten Entscheidung ist.

Der Angeklagte hat nämlich eine Leistung versprochen, die er von vornherein nicht zu erbringen beabsichtigte,
wenngleich
er sie im
Blick auf sein Vermögen

wie sich aus den Urteilsgründen ergibt

ohne weiteres hät-te erbringen können. Stattdessen hat er den Erwerb und gewinnbringenden Weiterverkauf über eine [X.]e GmbH initiiert. Bei einer derartigen 16
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Konstellation bedarf es keiner Schätzung des objektiven Grundstückswertes, die ohne sachverständige Hilfe nicht sachgerecht zu treffen wäre.

(3) Der Rechtsprechung des [X.] lässt sich nach Auffassung des Senats nicht entnehmen, dass grundsätzlich bei betrü-gerischen Handlungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von [X.] bedürfte. Abgesehen davon, dass dies mit einem nicht hinzuneh-menden Aufwand verbunden und für Fälle der gängigen
Betrugskriminalität auch kriminalpolitisch fragwürdig wäre, ist eine solche verobjektivierte Fest-stellung auch im Regelfall nicht veranlasst, zumal solche Wertbestimmungen häufig nur [X.] sind, weil sie ihrerseits auf Rückschlüssen aus den Marktgegebenheiten beruhen. Grundsätzlich legen in einem von Angebot und Nachfrage bestimmten marktwirtschaftlichen System die [X.] den Wert des Gegenstandes fest. Diese intersubjektive Wertsetzung muss nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil

wie hier

eine Partei sich bei Vertragsschluss bereits vorgenommen hat, die vertraglich übernom-mene Verpflichtung ganz oder teilweise nicht zu erfüllen. Deswegen hat die-ser von den Parteien selbst

auf der Grundlage übereinstimmender, von Willens-
und Wissensmängeln nicht beeinflusster Vorstellungen über Art und Güte des Vertragsgegenstandes

bestimmte Wert grundsätzlich auch die Basis der Schadensfeststellung im Rahmen des Betruges zu sein.
Dies wird sämtliche Fallgestaltungen betreffen, in denen Leistung
und Gegenleistung in keinem augenfälligen Missverhältnis zueinander stehen (vgl. dazu auch [X.], Beschluss vom 18. Juli 1961

1 [X.], [X.]St 16, 220, 224).

Ein betrugsbedingter Schaden liegt danach vor, wenn [X.] die getäuschte Vertragspartei einen geringerwertigen Anspruch
erhält, als sie nach den vertraglich vorausgesetzten [X.] hätte [X.] können. Dies wird sich freilich regelmäßig durch einen Vergleich der vertraglich vorausgesetzten mit der [X.] erlangten Leistung feststellen lassen. Der sich daraus ergebende Minderwert ist

gegebenen-19
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falls mit sachverständiger Hilfe

zu beziffern
([X.] in: [X.]/[X.], StGB, 2013, § 263 Rn. 243). Insoweit besteht zwar nicht beim [X.], wohl aber bei der Schadensbestimmung ein Unterschied zwischen den Straftatbeständen des Betruges (§ 263 StGB) und der Untreue (§ 266 StGB). Bei der Untreue muss bewertet werden, ob und inwieweit die pflichtwidrige Einzelhandlung zu einem Nachteil für das betreute Vermögen geführt hat. Dies kann nur in der Form eines auf objektiven Kriterien beruhenden Ge-samtvermögensvergleichs
erfolgen. Dagegen liegt beim [X.] regelmäßig eine Bewertung des Vertragsgegenstandes durch die Vertrags-parteien vor. Hieran kann die Schadensbestimmung grundsätzlich anknüp-fen, indem nur noch bewertet wird, inwieweit infolge der Täuschung das ver-tragliche [X.] verschoben worden ist. Die Feststellung eines vom vereinbarten Preis abweichenden n-stands
ist hiermit nicht verbunden.

Aus der Rechtsprechung des [X.] ergibt sich nichts Abweichendes. Die vom [X.] und sämtlichen Prozessbeteiligten in Bezug genommene Entscheidung des [X.] vom 14. Juli 2010 (1 [X.], [X.] 2010,
700) betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort ging es um ein betrügerisch verkauftes Unternehmen, dessen Erwerb wirtschaft-lich sinnlos war. Entsprechendes gilt auch für das Urteil vom 13. Novem-ber
2007 (3 StR 462/06, [X.] 2008, 96) und
für den Beschluss vom 18. Ju-li
1961 (1 [X.], [X.]St 16, 220), denen eine objektive wertlose Leis-tung und das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zugrunde lagen. Die Täuschungshandlung bezog sich dort jeweils auf den Kaufgegenstand, nicht auf die in einer Geldzahlung bestehende Gegenleistung.
Ähnliches gilt
für Geschäfte, die eine Risikobewertung beinhalten. Eine solche Fallkonstellati-on lag der Entscheidung des [X.] zugrunde ([X.],
[X.], 496

Lebensversicherung). Gleiches gilt für
das Urteil des 4. Strafsenats vom 20.
Dezember 2012 (4 StR 55/12

Sportwetten) und den
Senatsbeschluss vom 13. April 2012 (5 [X.], NJW 2012, 2370

[X.]). All diesen Fallgestaltungen ist gemeinsam, dass es dort um die 21
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Bewertung und Bezifferung des [X.]en [X.] ging. Aber auch dies setzt nicht voraus, dass die vertragliche Preisge-staltung
an sich einer Überprüfung nach objektiven Wertmaßstäben unterzo-gen werden müsste. Der Schaden bestimmt sich in diesen Fällen immer aus der Verschiebung des synallagmatischen Zusammenhangs zu Lasten des [X.]. Eine solche betragsmäßige Bestimmung wird dann in Abhän-gigkeit zu dem konkreten in Frage stehenden Risiko regelmäßig unter sach-verständiger Mithilfe vorgenommen werden
(vgl. zur Berechnung des Wett-betrugsschadens 4 StR 55/12,
Rn. 40).

Ein derartiges Risikogeschäft liegt hier nicht vor: Ein Schaden ist bei Vertragsschluss eingetreten, weil der Angeklagte

worüber er getäuscht hat

innerlich entschlossen war, die zweite Komponente des Kaufpreises nicht zu erbringen. Für die Schadensbestimmung, die beim Eingehungsbe-trug bezogen auf den [X.]punkt des Vertragsschlusses zu erfolgen hat, ist deshalb allein der Betrag relevant, den der Angeklagte von vornherein nicht erbringen wollte, bis zum Gefahrübergang an Betriebskosten und Lasten in-des vertragsgemäß hätte aufbringen müssen. Dies lässt sich nach dem [X.] Verlauf der Dinge ohne weiteres anhand der monatlich zu täti-genden Aufwendungen schätzen. Dass hiernach ein Schaden entstanden ist, versteht sich angesichts der angefallenen Kosten und Lasten von selbst.

2. Die Verfahrensrügen, die gleichfalls den Themenkreis des Betrugs-schadens betreffen, bleiben ohne Erfolg. Die Verteidigung hat [X.] zum Ausmaß der [X.] und zu deren Einfluss auf den Preis beim späteren Weiterverkauf gestellt, deren Ablehnung in den [X.] sie beanstandet. Zu der Begründung, die unter Beweis gestellten Tatsachen seien bereits erwiesen,
setzt sich das [X.] in den [X.] nicht in Widerspruch. Wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt,
kommt es
auf die Frage
nicht an, wie sich die den Vertragsparteien [X.] auf den Grundstückswert ausgewirkt haben können.

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3. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

a) Die Schadensbestimmung des [X.] weicht in ihrem Grund-ansatz von den obigen Ausführungen insoweit ab, als sie nicht auf den [X.]-punkt des Vertragsschlusses abstellt, sondern den entstandenen Schaden aufgrund der nachträglich eingetretenen Entwicklung ermittelt. In der [X.] Auswirkung wird sich freilich die bereits im Vertragsschluss angelegte Schädigung regelmäßig in der weiteren Entwicklung tatsächlich [X.]. Deshalb begegnet es auch keinen
Bedenken, wenn der
Tatrichter

so-weit keine Besonderheiten in der Schadensentwicklung bestehen

auf den konkret eingetretenen Schaden abstellt.

Hier mag sogar eine Besonderheit insoweit bestanden haben, als der Schaden durch die verzögerte Löschung
der Auflassungsvormerkung weiter vertieft wurde. Allerdings ist die Schadensaufstellung ([X.])

worauf die Verteidigung zu Recht hinweist

hier defizitär. Sie ist aus sich heraus nicht ohne weiteres verständlich und auch rechnerisch nicht nachvollziehbar. [X.] bewegen sich die Unklarheiten in einem Bereich von höchstens 5 % der vom [X.] angenommenen Schadenssumme. Ob sich diese Mängel im
Ergebnis ausgewirkt haben können

was eher fernliegt , kann der Senat offenlassen, weil die Strafzumessung in einem weiteren Punkt fehlerbehaftet ist, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.

b) Die [X.] wertet es als strafschärfend, dass der Angeklagte seine Mitarbeiterin, die Zeugin [X.]. , zu einem Meineid verleitet hat. Diese Wertung wird von den Feststellungen jedoch nicht getragen. Zwar schildert das [X.] die Aussage und das [X.] der Zeugin [X.] und plausibel. Dies belegt aber nicht ausreichend eine Anstiftungs-handlung des Angeklagten. Denn trotz Kontakten zwischen dem Angeklagten und der Zeugin vor ihrer Aussage in der Hauptverhandlung kann
nicht aus-geschlossen werden, dass die Zeugin
letztlich, um ihren Arbeitsplatz zu [X.], von sich aus die den Angeklagten entlastenden, falschen Angaben ge-24
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macht hat. Das bloße Dulden einer Falschaussage kann aber nicht straf-schärfend gewürdigt werden ([X.], Beschluss vom 4. Dezember 2003

4 [X.], [X.], 480).

c) Dieser Fehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs einschließ-lich der zugehörigen Feststellungen. Dies ermöglicht dem neuen Tatrichter, eine geordnete und nachvollziehbare Schadensberechnung vorzunehmen. Der Ausspruch über die Kompensation der rechtsstaatswidrigen [X.] bleibt bestehen ([X.], Beschluss vom 8. Januar 2013

1 [X.]). Der neue Tatrichter wird aber zu prüfen haben, ob die Kompensation im Hinblick auf die nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils verstrichene [X.] zu erhöhen sein wird.

[X.] Raum Sander

Dölp

Bellay

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Meta

5 StR 344/12

20.03.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2013, Az. 5 StR 344/12 (REWIS RS 2013, 7188)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7188

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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