Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2009, Az. XII ZB 169/07

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1983

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[X.][X.] vom 26. August 2009 in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] I-VO ([X.]) [X.]. 34 Nr. 1, 45; [X.] 73 [X.]. 5 Nr. 1, 12; ZPO § 329 Abs. 1 a) Hat ein ausländisches Gericht in einem Statusverfahren die [X.]chaft ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens und nur gestützt auf die Aus-sage einer Zeugin vom [X.] festgestellt, obwohl der Antragsgegner jeden geschlechtlichen Verkehr mit der Mutter geleugnet und angeboten [X.], an der Erstellung eines von ihm angeregten [X.]chaftsgutachtens mit-zuwirken, kann diese Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen den ver-fahrensrechtlichen ordre public nicht in der [X.] an-erkannt werden (Abgrenzung zu den [X.] vom 9. April 1986 - [X.] - FamRZ 1986, 665, 667 und vom 22. Januar 1997 - [X.] - FamRZ 1997, 490, 491 f.). b) Hat das ausländische Gericht neben der [X.]chaftsfeststellung zugleich eine Unterhaltspflicht ausgesprochen, ist die Entscheidung wegen dieses Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nicht in der [X.] für vollstreckbar zu erklären (im [X.] an [X.] 64, 19, 22 = FamRZ 1975, 273, 274 und das Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - [X.] - FamRZ 2007, 717). [X.], Beschluss vom 26. August 2009 - [X.] 169/07 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. August 2009 durch die Vorsitzende [X.]in [X.], die [X.]in [X.] und die [X.] Dose, [X.] und Schilling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners werden der Be-schluss der Vorsitzenden [X.]in der 3. Zivilkammer des [X.] vom 16. Januar 2007 im Ausspruch zur [X.] des Urteils des Amtsgerichts M.

(Ziff. 1 des Tenors) und der Beschluss des 16. Zivilsenats des [X.] vom 17. September 2007 aufgehoben. Der Antrag, das Urteil des Amtsgerichts [X.] hinsichtlich der laufenden Unterhaltspflicht des Antragsgegners in Höhe von mo-natlich 500 PLN ab dem 21. April 2004 für das Gebiet der [X.] für vollstreckbar zu erklären, wird [X.]. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Streitwert: 1.821 •. - 3 - Gründe: [X.] 1 Die [X.]en streiten um die Vollstreckbarkeit der Unterhaltspflicht des Antragsgegners aus dem Urteil des [X.] Amtsgerichts [X.]vom 3. Februar 2005. 2 Der am 1. August 1999 nichtehelich geborene Antragsteller lebt in [X.] bei seiner Großmutter mütterlicherseits, die mit Beschluss des [X.] Amtsgerichts [X.]

vom 16. April 2004 zu seiner rechtlichen Pflegerin be-stellt worden ist. Die Mutter des Antragstellers ist seit dem Jahre 2003 unbe-kannten Aufenthalts. Ein Antrag auf Namenswechsel des minderjährigen [X.] wurde abgewiesen. Die Klage des Antragstellers auf Feststellung der [X.]chaft und auf Zahlung von Kindesunterhalt wurde dem in der [X.] wohnenden Antragsgegner am 16. Juli 2004 im Wege der Rechtshilfe zuge-stellt. Zur Zustellung im Ausland sieht das [X.] Zivilverfahrensgesetzbuch vom 17. November 1964 (im Folgenden: [X.]) in Art. 1135 folgende Regelung vor (zitiert nach [X.]/[X.]/[X.] Internationales Ehe- und Kindschafts-recht Länderabschnitt [X.] Stand 1. Oktober 2007 S. 89): 3 "Art. 1135 § 1 Eine im Ausland wohnhafte Person ist verpflichtet, wenn sie nicht einen in [X.] wohnhaften Bevollmächtigten zur Führung einer Rechtssache bestellt hat, einen Zustellungsbevollmächtigten in [X.] zu benennen. § 2 Wird ein Zustellungsbevollmächtigter nicht benannt, so verbleiben die für die [X.] bestimmten gerichtlichen Schriftstücke in den Akten der Sache mit der Wirkung der Zustellung. Die [X.] ist hierüber bei der ersten [X.] zu belehren. Die [X.] muss auch über die Möglichkeit zur Ein-- 4 - reichung einer Erwiderung auf den das Verfahren einleitenden Schrift-satz und schriftliche Erklärungen belehrt werden sowie darüber, wer zum Bevollmächtigten bestellt werden kann." 4 Mit der Zustellung der Klageschrift wurde dem Antragsgegner folgende Belehrung übersandt: "Belehrung Betreffend Ladungen lt. Mustern 8, 9, 10 und 11 1. Falls die im Ausland wohnhaften [X.]en bzw. Teilnehmer des [X.] keinen in [X.] wohnhaften Verfahrensbevollmächtigten bestellen, sollen sie innerhalb eines Monats ab Zustellung der vorlie-genden Ladung dem Gericht den Vor-, Zunamen und die Adresse des Zustellungsbevollmächtigten mitteilen. Jede in [X.] wohnhafte, voll-jährige und geschäftsfähige Person kann zustellungsbevollmächtigt werden. Nach erfolglosem Ablauf der vorgegebenen Frist werden die an die [X.]en bzw. Teilnehmer des Verfahrens gerichteten Schriftstücke gem. Art. 1135 der Zivilverfahrensordnung den Akten der Sache mit Zustellungswirkung beigefügt ..." Der Antragsgegner hat keinen Verfahrensbevollmächtigten und auch keinen Zustellungsbevollmächtigten in [X.] benannt. In der Folgezeit sind ihm deswegen weder weitere Mitteilungen oder Ladungen, noch die Entscheidung des Amtsgerichts zugestellt noch sonst übersandt worden. 5 Auf Antrag des [X.] Amtsgerichts wurde der Antragsgegner am 20. Dezember 2004 durch das [X.]

im Wege der Rechtshilfe vernommen. Er räumte ein, die Mutter des [X.] vor vielen Jah-ren in [X.] kennen gelernt und ihr eine Übernachtungsmöglichkeit in seiner Wohnung eingeräumt zu haben. Er habe mit der Mutter des [X.] allerdings nie geschlechtlich verkehrt. Sie selbst habe ihm gegenüber eingeräumt, in ei-nem Bordell gearbeitet zu haben, wobei es möglicherweise zu der Empfängnis gekommen sei. Als die Mutter des Antragstellers später in hochschwangerem 6 - 5 - Zustand bei ihm erschienen sei, habe er diese ins Krankenhaus gebracht, wo sie entbunden habe. Um zu vermeiden, dass aufgrund irgendwelcher Angaben, möglicherweise falscher Aussagen der Kindesmutter, in [X.] seine Vater-schaft festgestellt werde, regte er ausdrücklich an, nicht ohne Einholung eines Gutachtens in der Sache zu entscheiden. Er sei bereit, sich hier in [X.] entsprechenden Untersuchungen zu unterziehen. Nach Rückkehr der Akten wurde die Großmutter des Antragstellers im Verhandlungstermin vom 3. Februar 2005 vom [X.] [X.]. Danach sei die Mutter des Antragstellers seit mehreren Jahren nach [X.] gereist, um dort zu arbeiten. Von dort habe sie geschrieben, dass sie schwanger sei und bei dem Antragsgegner wohne. Als der Antragsteller 16 Monate alt gewesen sei, sei sie mit ihm nach [X.] zurückgekehrt und habe ihr gegenüber den Antragsgegner "entschlossen" als Vater des Kindes benannt. Sie wisse allerdings nicht, ob der Vorwurf des Antragsgegners, die Mutter des Antragstellers sei der Prostitution nachgegangen, richtig sei. 7 Im [X.] an die Vernehmung der Großmutter des Antragstellers wurde die Sache "für klar erklärt", ein Urteil verkündet und mündlich begründet. In dem Urteil vom 3. Februar 2005 wurde festgestellt, dass der Antragsgegner Vater des Antragstellers sei. Er wurde unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an den Antragsteller monatlichen Unterhalt in Höhe von 500 PLN, beginnend ab dem 21. April 2004, zu zahlen. Eine schriftliche [X.] liegt nicht vor. Das Urteil ist seit dem 25. Februar 2005 rechtskräftig und vollstreckbar. 8 - 6 - Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2007 hat der Antragsteller Prozesskosten-hilfe für einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Unterhaltspflicht aus dem Urteil des Amtsgerichts M.

vom 3. Februar 2005 in [X.] [X.]. Den zugleich begründeten Vollstreckbarkeitsantrag hat er lediglich für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe erhoben und dazu in den Gründen ausgeführt: 9 "Da alle Ansprüche ausschließlich nur im Rahmen gewährter [X.] geltend gemacht werden, wird gebeten, diesen Antrag auf Vollstreckbarerklärung so lange als Entwurf zu behandeln, bis die [X.]e Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen gewährt worden ist." Mit Beschluss vom 16. Januar 2007 erklärte das [X.] [X.] die Unterhaltspflicht aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 3. Februar 2005 für in der [X.] vollstreckbar. Zugleich bewilligte es dem Antragsteller für das Verfahren ratenlose Prozesskostenhilfe. Das Ober-landesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners gegen diesen Beschluss zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.], mit der er seinen Abweisungsantrag weiter verfolgt. 10 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 c und [X.], 15 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch zulässig, weil sie zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Abweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung. 11 - 7 - 1. Im Ansatzpunkt zu Recht ist das [X.] allerdings davon ausgegangen, dass die Anerkennung und Vollstreckung des [X.] Urteils über Kindesunterhalt hier ausnahmsweise von der Anerkennungsfähigkeit der zugleich getroffenen [X.]chaftsfeststellung abhängt. 12 13 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hängt die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels allerdings nur dann von einer Statusentscheidung ab, wenn der Unterhaltstitel auf dieser [X.] beruht. Das ist zwar hinsichtlich eines Scheidungsurteils nicht der Fall, weil die Unterhaltspflicht für ein Kind unabhängig von der Ehescheidung der Eltern besteht (Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - [X.] - FamRZ 2007, 717 [X.]. 17 f.). Schafft die Statusentscheidung aber erst das [X.] als Grundlage der Unterhaltspflicht, kann der Unterhaltstitel nur dann vollstreckt werden, wenn auch die Statusentscheidung nicht gegen den verfahrensrechtlichen ordre public verstößt. Insoweit ist über die Vater-schaft dann als Vorfrage in dem [X.] hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs mit zu entscheiden ([X.] 64, 19, 22 = FamRZ 1975, 273, 274). Allerdings darf die zu vollstreckende ausländische Entscheidung sowohl nach Art. 36 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 ([X.] = [X.] I-VO), als auch nach Art. 12 des [X.] über die Anerkennung und Vollstreckung von [X.] vom 2. Oktober 1973 ([X.] 73) nicht in der Sache selbst nachgeprüft werden. Während Art. 27 Nr. 4 des [X.] Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 10. September 1988 ([X.]) noch ausdrücklich einen Verstoß gegen Vorschriften des [X.] Privatrechts im Rahmen einer Vorfrage als Anerkennungshindernis be-zeichnet, werden diese Entscheidungen jetzt unmittelbar durch Art. 33 [X.] I-VO bzw. Art. 4 [X.] 73 anerkannt ([X.] FamRZ 2008, 1681, 1686). Im Hinblick auf das Verbot der [X.] darf die Vorfrage der Abstammung nur noch bei besonders gravierenden Verstößen gegen den [X.] werden (vgl. auch [X.], 968; 2004, 719 und [X.] 2004, 403 sowie [X.] 2004, 419, 420). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch vor. a) Die Vollstreckbarkeit des [X.] Titels auf Kindesunterhalt richtet sich nach den Vorschriften der [X.] I-VO. Gemäß Art. 1 Abs. 3 der [X.] I-VO ist diese seit dem Beitritt [X.]s zur [X.] zum 1. Mai 2004 auch im Verhältnis der [X.] zu [X.] anwendbar (vgl. [X.]/[X.]/[X.] Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Länder-abschnitt [X.] Stand 1. Oktober 2007 S. 18 und 21). 15 Zwar ist eine Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über Unterhaltspflichten im Verhältnis der [X.] zu [X.] auch nach dem [X.] Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstre-ckung von [X.] vom 2. Oktober 1973 ([X.] 73) möglich. Dieses Übereinkommen bleibt von der [X.] I-VO nach dessen Art. 71 Abs. 1 auch unberührt. In jedem Fall können daneben aber die Bestimmungen der [X.] I-VO über das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Ent-scheidungen angewandt werden (Art. 23 [X.] 73; vgl. auch [X.] IPRax 2004, 99, 100 f. und [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-chen Praxis § 9 [X.]. 226 f.). 16 Die weiteren Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens richten sich nach den [X.] zwischenstaatlicher Verträge 17 - 9 - und zur Durchführung von Verordnungen der [X.] auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz; im Folgenden: [X.]). 18 b) Auf die hier als Vorfrage zu klärende Anerkennungsfähigkeit des [X.] sind allerdings weder die [X.] I-VO noch das [X.] 73 anwendbar. Nach Art. 1 Abs. 2 a der [X.] I-VO ist diese ausdrück-lich nicht auf Entscheidungen über den Personenstand anwendbar. Auch das [X.] 73 ist nach dessen Art. 1 Abs. 1 lediglich auf Entscheidungen über [X.] anwendbar. Die Anerkennung der [X.] [X.]chaftsfest-stellung richtet sich somit nach dem autonomen innerstaatlichen Recht in § 328 ZPO (vgl. [X.] 2004, 419). Im Rahmen des [X.] kann die Anerkennung eines als Vorfrage erheblichen Statusurteils aber nur bei besonders gravierenden Verstößen im Sinne der Versagungsgründe des § 328 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZPO abgelehnt werden. Auf die verbürgte Gegen-seitigkeit i.S. des § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO kommt es hier allerdings nicht an, weil die Anerkennung eines ausländischen Urteils zur Feststellung des Bestehens eines [X.] betroffen ist (§ 328 Abs. 2 i.V.m. § 640 Abs. 1 ZPO). 2. Das [X.] hatte zwar verfahrenswidrig über einen bedingten und daher unzulässigen Antrag entschieden, dies ist aber im Beschwerdever-fahren geheilt worden. 19 Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2007 hatte der Antragsteller [X.] für ein [X.] begehrt und ausdrücklich darauf hin-gewiesen, dass die zugleich beantragte und begründete Vollstreckbarerklärung des [X.] Unterhaltstitels bis zur Bewilligung der beantragten [X.] als Entwurf behandelt werden solle. Damit lag zunächst lediglich eine 20 - 10 - bedingte Klage vor. Nach Art. 40 Abs. 1 der [X.] I-VO ist für den [X.]santrag das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend. Gleiches gilt für die Vollstreckung nach dem [X.] 73 und die Anerkennung nach § 328 ZPO. Danach ist der Antrag als eine ein beschränktes Erkenntnisverfahren ein-leitende [X.] allerdings bedingungsfeindlich (vgl. [X.] Urteil vom 10. Juli 2003 - [X.]/01 - NJW-RR 2003, 1558 f. [X.]. 10 m.w.N.). Der hier unter der Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingt erho-bene Vollstreckbarkeitsantrag war somit zunächst unzulässig. Gleichwohl ist die Beschwerdeentscheidung nicht schon deswegen auf-zuheben. Denn der Antragsteller hat jedenfalls durch seinen Antrag auf Zu-rückweisung der Beschwerde des Antragsgegners, der nach ständiger Recht-sprechung des [X.] auslegungsfähig ist, nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe einen unbedingten Antrag auf Vollstreckbarerklärung (vgl. [X.]. 38 Abs. 1, 39 Abs. 1 [X.] I-VO; Art. 13 [X.]; § 4 Abs. 1, 2 [X.]) ge-stellt, über den das Beschwerdegericht in der Sache entscheiden durfte. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Antragsteller durch diese Sachentschei-dung des [X.] eine Instanz verloren gegangen ist. Nachdem der Antragsgegner bereits beteiligt wurde, ist dem Antragsteller an einer schnellstmöglichen Entscheidung über den Vollstreckbarkeitsantrag gelegen. Weil in Verfahren nach der [X.] I-VO oder dem [X.] 73 erstinstanzlich über den Vollstreckbarkeitsantrag ohne Anhörung des Antragsgegners ent-schieden wird (Art. 41 [X.] I-VO und § 6 [X.]) und dieser eventuelle Ein-wendungen erst im Beschwerdeverfahren vorbringen kann, ist auch er durch den Verlust der ersten Instanz nicht beschwert. 21 3. Die Rechtsbeschwerde hat gleichwohl Erfolg und die Sache ist aus anderen Gründen zur Endentscheidung reif (§ 577 Abs. 5 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das dem [X.] Urteil zugrunde 22 - 11 - liegende Verfahren gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nach Art. 34 Nr. 1 der [X.] I-VO und Art. 5 Nr. 1 [X.] sowie nach § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO verstößt. 23 a) Zwar dürfen die Behörden und Gerichte des Vollstreckungsstaates nach Art. 31 Abs. 3 der [X.] I-VO und nach Art. 12 [X.] 73 die zu vollstre-ckende Entscheidung grundsätzlich nicht auf ihre Gesetzmäßigkeit nachprüfen. Die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung darf lediglich versagt werden, wenn einer der in den [X.]. 22 bis 24 der [X.] I-VO bzw. in Art. 5 [X.] 73 genannten und besonders gravierenden Verfahrensverstöße vorliegt. Dabei führt selbst eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs noch nicht stets zu einem Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public im Sinne dieser Vorschriften. aa) Wie im Rahmen des früheren [X.]er [X.] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun-gen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 in der Fassung des [X.] vom 29. November 1996 (EuGVÜ; [X.] II 1998 S. 1412; vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 21. März 1990 - [X.] 71/89 - FamRZ 1990, 868, 869) und der [X.] I-VO ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs auch im Rahmen der Vollstreckbarkeit nach dem [X.] 73 insoweit gewährleistet, als das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß und so rechtzeitig zugestellt worden sein muss, dass der Beklagte sich hinreichend verteidigen konnte. Dem Beklagten muss ausreichend Zeit verbleiben, um seine Verteidigung vorzubereiten und die zur Vermeidung einer Versäumnisentschei-dung erforderlichen Schritte einzuleiten (vgl. [X.] 1981, 1573, 1608 f.). 24 Darüber hinaus greift der Vorbehalt des ordre public aber nur in [X.] ein. Die Vollstreckbarerklärung kann insbesondere nicht schon 25 - 12 - deshalb versagt werden, weil die ausländische Entscheidung in einem Verfah-ren erlassen worden ist, das von zwingenden Vorschriften des [X.] abweicht. Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergan-gen ist, das von den Grundsätzen des [X.] Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass es nicht als in einem geordneten rechtsstaatli-chen Verfahren ergangen angesehen werden kann ([X.] Urteil vom 11. Mai 2000 - [X.]/98 - veröffentlicht bei Juris; Senatsbeschluss vom 21. März 1990 - [X.] 71/89 - FamRZ 1990, 868, 869 [X.]. 12). Der Schutz des rechtlichen Gehörs erstreckt sich also nicht auf eine be-stimmte verfahrensrechtliche Ausgestaltung. Bei der Anwendung jener Verfah-rensbestimmung zur Konkretisierung des gemäß Art. 23 Ziff. a [X.] I-VO bzw. Art. 5 Nr. 1 [X.] 73 maßgeblichen verfahrensrechtlichen ordre public ist vielmehr auf die Grundsätze abzustellen, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will. Dies ist einmal das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, das grundsätzlich verbietet, eine Entscheidung zu treffen, bevor der Betroffene Gelegenheit zur Äußerung hatte. Ferner verlangt das Gebot der Achtung der Menschenwürde, dass ein Beteiligter in der Lage sein muss, auf den Verfahrensablauf aktiv Einfluss zu nehmen ([X.] 63, 332, 337 und [X.] 118, 312, 321 jeweils m.w.N.; [X.]/Leible Europäisches Zivilprozessrecht Bd. 1 Art. 34 [X.] I-VO [X.]. 13 ff.; [X.] Europäisches Zivilprozessrecht 7. Aufl. Art. 34 [X.] [X.]. 13 ff.). 26 Darüber hinaus hat in erster Linie jede [X.] selbst nach besten Kräften für ihre eigene ordnungsgemäße Vertretung in einem ihr bekannten Gerichts-verfahren zu sorgen ([X.] 141, 286, 297 f.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt also nicht unabhängig von der Verfahrensart und nicht ohne Ein-schränkung in jedem Fall. Vielmehr tritt der Grundsatz, dass rechtliches Gehör 27 - 13 - vor der Entscheidung zu gewähren ist, zurück, wenn sich aus dem Zweck und der Besonderheit einzelner Verfahren zwingend Beschränkungen ergeben, wie z.B. bei der Zwangsvollstreckung von Forderungen (§ 834 ZPO), im Arrestver-fahren (§ 921 ZPO) oder bei Erlass eines Haftbefehls (§ 114 a StPO). Ferner kann auch nach [X.] Prozessrecht eine [X.] durch eigenes schuldhaf-tes Verhalten den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlieren, etwa nach §§ 296, 530 f. ZPO, wenn sie Angriffs- oder Verteidigungsmittel später als möglich vorbringt. Ihr Vorbringen kann dann unter bestimmten Voraussetzun-gen zurückgewiesen werden. Art. 103 Abs. 1 GG ist ferner nicht verletzt, wenn der Beteiligte gemäß § 177 [X.] wegen eines die Ordnung störenden Verhal-tens aus dem Sitzungszimmer entfernt werden muss und deshalb kein rechtli-ches Gehör mehr finden konnte; er hat dann die an sich gegebene Gelegenheit zur Äußerung durch sein eigenes Verhalten verloren ([X.] 48, 327, 332). Ent-sprechend sehen auch das [X.] 73 und die [X.] I-VO nach dem zu ihrer Ausführung erlassenen § 6 [X.] in erster Instanz des [X.] keine vorherige Anhörung des Schuldners vor. Dieser kann Einwände erst mit seinem Rechtsmittel vorbringen. [X.]) Hinzu kommt, dass der Ablauf des ausländischen Verfahrens im Rahmen des - hier relevanten - ordre public nur unter Berücksichtigung des Systems und der Struktur des ausländischen Rechts gemessen werden kann. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Feststellung der [X.]chaft auch nach [X.]m Recht lediglich durch Anerkennung der [X.]chaft oder durch Gerichtsurteil erfolgen kann (Art. 72 des [X.] Familien- und Vormund-schaftsgesetzbuches vom 25. Februar 1964, im Folgenden: [X.]). Die gericht-liche Feststellung der [X.]chaft setzt voraus, dass diese im Wege der Be-weisaufnahme geklärt wird, wobei eine [X.]chaftsvermutung gegen [X.] besteht, der der Mutter des Kindes nicht früher als 300 Tage und nicht später als 180 Tage vor der Geburt des Kindes beigewohnt hat ([X.]. 84 ff., 85 28 - 14 - § 1 [X.]). Ein einheitlicher Maßstab, wie ein Gericht seine Überzeugung von der [X.]chaft gewinnen muss, lässt sich dafür nicht aufstellen. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Art und Weise, wie der ausländische [X.] im Einzelfall verfahren ist, den Prinzipien zuwiderläuft, auf denen Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Auch insoweit ist also auf die Grundwerte abzustellen, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will ([X.] 48, 327, 332 f.). Das Gebot der Achtung der Menschenwürde ist allerdings auch im Ver-fahren der gerichtlichen [X.]chaftsfeststellung verletzt, wenn einem [X.] nicht die Rolle eines Verfahrenssubjekts eingeräumt würde, das aktiv die Gestaltung des Verfahrens beeinflussen kann, sondern nur die Rolle eines - passiven - Verfahrensobjekts, mit dem im gerichtlichen Verfahren etwas geschieht ([X.] 118, 312, 321 und 48, 327, 333). Schließlich schützt der ordre public auch vor willkürlichen Entscheidungen, die in dem Vortrag der Beteiligten und den weiteren Feststellungen keine Grundlage finden. 29 [X.]) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat der Senat bereits wiederholt entschieden, dass ein die Anerkennung eines ausländischen Urteils ausschlie-ßender Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nicht vorliegt, wenn das ausländische Gericht allein aufgrund der Aussage der Mutter eine [X.]chaft festgestellt hat, weil eine Begutachtung des mutmaßlichen [X.] nicht möglich war (Senatsurteile vom 9. April 1986 - [X.] - FamRZ 1986, 665, 667 und vom 22. Januar 1997 - [X.] - FamRZ 1997, 490, 491 f.). Zwar wird sich eine [X.]chaftsfeststellung allein aufgrund der Aussa-ge der Kindesmutter, sie habe in der gesetzlichen Empfängniszeit mit [X.] Geschlechtsverkehr gehabt, nach [X.] Recht in der Regel verbieten. Andererseits ist aber auch im [X.] Statusverfahren die Aussa-ge der Kindesmutter unbeschadet der verfeinerten Methoden naturwissen-schaftlicher Begutachtung als Beweismittel weiterhin von Bedeutung. Wenn 30 - 15 - eine ausländische Entscheidung der Aussage der Kindesmutter mangels ab-weichender Anhaltspunkte sogar so viel Gewicht beimisst, dass es sie als Grundlage einer [X.]chaftsfeststellung ausreichen lässt, gerät allein dies noch nicht in unerträglichen Gegensatz zu den Grundsätzen des [X.] Verfahrensrechts. Auch nach [X.] Recht ist eine [X.]chaftsfeststellung allein aufgrund der Aussage der Kindesmutter jedenfalls dann denkbar, wenn der als Vater in Anspruch genommene Mann die medizinische Begutachtung vereitelt (Senatsurteil vom 9. April 1986 - [X.] - FamRZ 1986, 663, 664 f.). Das gilt insbesondere dann, wenn der Vater eingeräumt hatte, mit der Mutter während der [X.] gehabt zu haben ([X.] vom 22. Januar 1997 - [X.] - FamRZ 1997, 490 [X.]. 29; vgl. auch [X.] FamRZ 1998, 694). b) Auch auf dieser rechtlichen Grundlage ist vorliegend allerdings von ei-nem so gravierenden Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs in seiner Ausprägung als Willkürverbot auszugehen, dass eine Vollstreckung des [X.] Unterhaltstitels gegen den verfahrensrechtlichen ordre public ver-stoßen würde. Denn das [X.] Gericht hat seine Statusentscheidung auf eine Aussage vom [X.] gestützt, statt das angebotene unmittelbare Beweismittel des Sachverständigengutachtens einzuholen und die Aussage des Antragsgegners zur Kenntnis zu nehmen. Der Entscheidung ist deswegen die Vollstreckbarkeit in der [X.] zu versagen. 31 aa) Umstände, die auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtspre-chung eine [X.]chaft des Antragsgegners mit der im [X.] begründen könnten, sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegen-satz zu den genannten früheren Fällen hat die Mutter des Antragstellers hier keine eigene Aussage abgegeben. Sie ist vielmehr unbekannten Aufenthalts. Die Großmutter des Antragstellers, die vom [X.] Amtsgericht vernommen 32 - 16 - worden ist, konnte zur Empfängnis und zur Abstammung des Antragstellers keine eigenen unmittelbaren Tatsachen bekunden. Auch zur [X.]chaftsver-mutung des Art. 85 § 1 [X.] ist ihre Aussage unerheblich, zumal sie keine konkreten Fälle der Beiwohnung schildern konnte. Ihre Aussage beschränkt sich allein auf die Wiedergabe einer pauschalen Äußerung der nicht erreichba-ren Kindesmutter zur [X.]chaft des Antragsgegners, mithin auf eine Aussage vom [X.]. Dem steht die Aussage des Antragsgegners im Rahmen seiner Rechts-hilfevernehmung vor dem [X.] am 20. Dezember 2004 entgegen. Der Antragsgegner hat darin nicht bestritten, dass er die Kindesmut-ter in [X.] kennen gelernt hatte und in seiner Wohnung übernachten ließ. Einen Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter hat er allerdings entschie-den bestritten. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner eine weitere plausible Möglichkeit der Abstammung behauptet hat, zumal die Kindesmutter nach [X.] Aussage der Prostitution nachgegangen ist und ihm gegenüber eine mögli-che Empfängnis in diesem Zusammenhang offenbart habe. Diesem Vortrag zum Mehrverkehr durch Prostitutionsausübung hat auch die Großmutter [X.] nicht widersprechen können. 33 Schließlich hat der Antragsgegner im Rahmen seiner Rechtshilfever-nehmung ausdrücklich angeregt, über den Antrag des Kindes nicht ohne [X.] eines Gutachtens zu entscheiden. Auch hat er sich eindeutig zur Mitwir-kung an der Erstellung eines solchen Gutachtens einverstanden erklärt. 34 [X.]) Wenn das [X.] Amtsgericht lediglich aufgrund der Aussage der Großmutter, einer Zeugin vom [X.], und ohne weitere Ermittlungen zu einer Feststellung der [X.]chaft des Antragsgegners gelangt ist, obwohl die Einholung eines Gutachtens möglich gewesen wäre, liegt darin ein Verstoß, der 35 - 17 - den Grundsätzen des [X.] Verfahrensrechts in einem solchen Maße wi-derspricht, dass die Entscheidung nicht als in einem geordneten rechtsstaatli-chen Verfahren ergangen angesehen werden kann. 36 Die Entscheidung verstößt gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, weil sie die Aussage des Antragsgegners in seiner Rechtshilfevernehmung nicht zur Kenntnis nimmt und sich damit als willkürlich darstellt. Nach den vom [X.] Amtsgericht im Rahmen seiner Ermittlungen erhobenen Beweisen konnte es nicht von einem Beweis der Abstammung des Antragstellers vom Antragsgegner ausgehen. Die Großmutter des Antragstellers hat lediglich eine pauschale Aussage vom [X.] abgegeben, die für sich genommen kaum Beweiswert hat. Entscheidend ist aber, dass es im Statusverfahren die substan-tiierte Aussage des Antragsgegners und insbesondere seine als Antrag aufzu-nehmende Anregung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht berücksichtigt hat (zum [X.] im [X.] Verfahrensrecht vgl. [X.] in: [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in Osteuropa S. 137 f.; zum "obersten Grundsatz der objektiven Wahrheit" vgl. [X.] [X.] 1969 1. Halbjahr [X.]). Dieser Fehler im Erkenntnisverfahren erschöpft sich auch nicht in einer fehlerhaften Beweisaufnahme. Im Hinblick auf den eingeschränkten Beweiswert der Aussage der Großmutter des Antragstellers und die widersprechende sub-stantiierte Aussage des Antragsgegners sind dessen Vortrag und [X.] offensichtlich unberücksichtigt geblieben. Das kann auch unter Beachtung des hohen Maßstabs des verfahrensrechtlichen ordre public nicht hingenom-men werden. Das [X.] Urteil ist auch nicht in zulässiger Weise allein auf den Vor-trag des Antragstellers gestützt. Der besonderen Bedeutung des [X.] im Statusverfahren mit Rechtsfolgen für und gegen jedermann ist das Amtsgericht zwar dadurch nachgekommen, dass es den Antragsgegner im 37 - 18 - Wege der Rechtshilfe in [X.] angehört hat. Nach der Rechtshilfever-nehmung des Antragsgegners durfte es dessen Aussage aber nicht unbeachtet lassen. Entsprechend ist das Urteil vom 3. Februar 2005 im Hinblick auf die be-sondere Bedeutung des Statusverfahrens auch nicht als Versäumnisurteil er-gangen. Es ist mit Gründen versehen, wenngleich diese - ausweislich des [X.] - lediglich mündlich verkündet worden sind. Dies entspricht trotz der Säumnis des Antragsgegners der besonderen Bedeutung des Statusverfahrens mit der [X.] des [X.]. [X.]) Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung ohne schriftliche Gründe ergangen ist. Allein darin liegt zwar noch kein Verstoß gegen den ordre public. Die Prüfung des ausländischen Urteils auf seine Vereinbarkeit mit dem ordre public wird dadurch allerdings erschwert, so dass eine Unsicherheit zu Lasten des Vollstreckungsgläubigers geht ([X.]/[X.] ZPO 27. Aufl. § 328 [X.]. 257 m.w.N.). Der Antragsteller hat auch nicht die Möglichkeit genutzt, im Rahmen des [X.] gemäß Art. 1144 [X.] eine nach-trägliche Begründung zu beantragen. 38 [X.]) Der Umstand, dass der Antragsgegner kein Rechtsmittel gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegt hat, steht seinem Einwand eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public hier ausnahmsweise nicht entgegen. 39 Grundsätzlich ist die Rüge eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public zwar dann ausgeschlossen, wenn der Antragsgegner des [X.] im Erkenntnisverfahren nicht alle nach dem Recht des [X.] statthaften, zulässigen und zumutbaren Rechtsmittel ausgeschöpft hat (vgl. [X.] in: [X.]/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 2. Aufl. Art. 34 [X.] [X.]. 57; [X.] Europäisches 40 - 19 - Zivilprozessrecht 7. Aufl. Art. 34 [X.] [X.]. 42; [X.]/[X.] ZPO 27. Aufl. § 328 [X.]. 237; Schlosser EU-Zivilprozessrecht 3. Aufl. [X.]. 34 - 36 [X.] [X.]. 4; [X.] 2004, 419, 420). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Schuldner im [X.] keine Verfahrensrüge zustehen soll, die er mit einem Rechtsmittel im Erkenntnisverfahren hätte vorbringen können und auf die er in Kenntnis des ausländischen Titels verzichtet hatte. Hier hatte der Antragsgegner allerdings keine Kenntnis von der mit der Appelation anfechtbaren (vgl. [X.]/[X.]/[X.] Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht Länderabschnitt [X.] Stand 1. Oktober 2007 S. 32 a) amts-gerichtlichen Entscheidung. Denn weil er weder einen Prozessbevollmächtigten noch einen Zustellungsbevollmächtigten benannt hatte, wurde er an dem weiteren Verfahren - bis auf seine Rechtshilfevernehmung - nicht mehr beteiligt. Weil er hier auf eine Fortsetzung der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens vertrauen durfte, hat er durch seine Untätigkeit nicht auf die Rüge eines ihm bekannten [X.] verzichtet. Zwar sieht Art. 1135 § 2 [X.] für eine im Ausland wohnende Person die Verpflichtung vor, in Ermangelung eines Prozessbevollmächtigten einen Zustellungsbevollmächtigten in [X.] zu benennen. Kommt er dem nicht nach, verbleiben die für ihn bestimmten gerichtlichen Schriftstücke mit der Wirkung der Zustellung in den Gerichtsakten, worüber die [X.] bei der ersten Zustellung zu belehren ist. Zugleich ist die Prozesspartei aber auch über die Möglichkeit zur Einreichung einer Erwiderung auf den das Verfahren einleitenden Schriftsatz und zu weiteren schriftlichen Erklärungen zu belehren. 41 Art. 1135 § 2 [X.] beschneidet das durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete rechtliche Gehör nicht unerheblich. Zwar sieht auch die [X.] Verfahrensvorschrift des § 184 ZPO die Verpflichtung einer ausländischen Prozesspartei vor, einen Zustellungsbevollmächtigten zu 42 - 20 - benennen. Wird ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen dieser Verpflichtung nicht benannt, können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung allerdings nur dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der [X.] zur Post gegeben wird (§ 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das Schriftstück gilt dann zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO), wenn das Gericht keine längere Frist bestimmt. Auch nach [X.] Recht ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Allerdings enthält die Vorschrift damit lediglich eine Zustellungsfiktion, zumal die Schriftsätze weiterhin der Prozesspartei übersandt werden. Die nach [X.]m Recht bewirkte Zustellung durch Verbleib der Schriftstücke in der Prozessakte geht weit darüber hinaus. Entscheidend ist in dem hier vorliegenden Einzelfall aber, dass der Antragsgegner auf der Grundlage seiner Aussage und des Angebots zur Mitwirkung an einer Begutachtung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Amtsermittlung noch nicht mit einer abschließenden Entscheidung des [X.] Gerichts rechnen musste. Selbst wenn ihm die unterlassene Übersendung der Schriftstücke im [X.] an seine Rechtshilfevernehmung wegen der fehlenden Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten in [X.] zuzurechnen wäre, durfte er zunächst auf eine Begutachtung im Rahmen der von Amts wegen durchzuführenden Beweisaufnahme und auf eine spätere Möglichkeit der Teilnahme am Verfahren auf der Grundlage des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens vertrauen. Auch das Unterbleiben eines rechtzeitigen Rechtsmittels durch den Antragsgegner ist deswegen auf die vorzeitige Entscheidung und somit auf den Verstoß des [X.] Amtsgerichts gegen den verfahrensrechtlichen ordre public zurückzuführen und steht der Ablehnung der Vollstreckbarkeit somit nicht entgegen. 43 - 21 - ee) Der Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public ist schließlich auch für die zu vollstreckende Entscheidung kausal geworden. Denn wenn das [X.] Amtsgericht den Vortrag des Antragsgegners in seinem Statusverfahren zur Kenntnis genommen hätte, hätte es nicht ohne Verstoß gegen das Willkürverbot abschließend entscheiden dürfen, sondern ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Ob dieses Gutachten schließlich für oder gegen eine [X.]chaft des Antragsgegners spricht, kann vorab nicht beurteilt werden; die Unsicherheit steht dem Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public deswegen nicht entgegen. 44 [X.] Vézina Dose Klinkhammer Schilling
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.01.2007 - 3 O 11/07 - [X.], Entscheidung vom 17.09.2007 - 16 W 8/07 -

Meta

XII ZB 169/07

26.08.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.08.2009, Az. XII ZB 169/07 (REWIS RS 2009, 1983)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1983

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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