Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.02.2010, Az. 2 B 113/09

2. Senat | REWIS RS 2010, 9730

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Anordnung oder Genehmigung gehört unabdingbar zum gesetzlichen Begriff der Dienstreise


Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben. Der geltend gemachte [X.] der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Die Klägerin, eine Sonderschullehrerin, suchte im November 2007 Schüler in den Betrieben auf, in denen sie ein Betriebspraktikum absolvierten. Für die Fahrten hatte ihr der Beklagte eine Dienstreisegenehmigung für Wegstrecken von insgesamt 142 km erteilt. Die Klägerin legte für die [X.] insgesamt 302 km zurück. Die Klage, mit der sie einen Anspruch auf Wegstreckenentschädigung von 32 € für weitere 160 km geltend macht, ist in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, es fehle an der Dienstreisegenehmigung für Wegstrecken von mehr als 142 km. Die Klägerin habe auch keinen Genehmigungsanspruch für die mehr gefahrenen 160 km, weil Entscheidungen über die Genehmigung einer Dienstreise Beamte nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung beträfen.

3

Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob eine Dienstreisegenehmigung für mehrere Fahrten mit einer Kilometerbegrenzung erteilt werden dürfe, kann nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen, weil ihre Beantwortung nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung für die vorliegende Rechtssache ist. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Wegstreckenentschädigung für weitere 160 km unabhängig davon nicht zu, ob [X.]en und -genehmigungen nur für die Erledigung eines konkreten auswärtigen Dienstgeschäftes oder aus verwaltungspraktischen Gründen auch für mehrere Fahrten als "Wegstreckenbudget" erteilt werden können. Der Beklagte muss die Kosten der über 142 km hinausgehenden [X.] nicht erstatten, weil für diese Fahrten keine [X.] oder -genehmigung vorliegt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die [X.] nur einzeln oder auch durch Erhöhung des "[X.]" hätten angeordnet oder genehmigt werden können.

4

Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.], die hier gemäß § 104 LBG SH a.F. Anwendung findet, gehört die Anordnung oder Genehmigung unabdingbar zum gesetzlichen Begriff der Dienstreise. Fehlt sie, kann eine Dienstreise nur vorliegen, wenn sie nach dem Amt des [X.] oder dem Wesen des [X.] nicht in Betracht kommt. Nur [X.] haben einen Anspruch auf Vergütung der Reisekosten gemäß § 3 Abs. 1 [X.] und damit auf Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 [X.]. Der Anspruch umfasst nur die Kosten von Dienstreisen und setzt daher - abgesehen von den hier ersichtlich nicht gegebenen Ausnahmetatbeständen - die dienstliche Anordnung oder Genehmigung der Reise voraus. Dadurch gibt der Dienstherr zu erkennen, dass er die Reise für dienstlich geboten und die notwendigen Reisekosten für dienstlich veranlasst hält. Der Beamte kann darüber nicht an Stelle des Dienstherrn selbst entscheiden.

Meta

2 B 113/09

03.02.2010

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 9. September 2009, Az: 3 LB 7/09, Urteil

§ 2 Abs 1 BRKG, § 5 BRKG, § 3 Abs 1 BRKG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.02.2010, Az. 2 B 113/09 (REWIS RS 2010, 9730)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9730

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

6 P 1/09 (Bundesverwaltungsgericht)

Nicht überwiegend freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung; Trennungsgeld oder Reisekostenvergütung; Wegstreckenentschädigung


5 A 1/12 (Bundesverwaltungsgericht)

Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort


Au 2 K 15.794 (VG Augsburg)

Reisekostenvergütung bei Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen


W 1 K 21.440 (VG Würzburg)

Reisekosten eines Beamtenanwärters, Fahrt vom Studienort zum privaten Wohnort bei angeordnetem Digitalunterricht und gleichzeitiger Verpflichtung …


VI R 50/18 (Bundesfinanzhof)

Kein Ansatz von pauschalen Kilometersätzen bei Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln i.S. des BRKG


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.