Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.04.2022, Az. 10 AZR 263/19

10. Senat | REWIS RS 2022, 3252

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Gegenstand

Beitragspflicht - Sozialkassen der Bauwirtschaft - betrieblicher Geltungsbereich - Photovoltaikanlagen - Elektroinstallationsgewerbe - Trocken- und Montagebau - "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten"


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 21. Februar 2019 - 9 [X.] 1059/16 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die [X.]erpflichtung der Beklagten, Beiträge zu den [X.] zu entrichten.

2

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines [X.]ereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher [X.]erleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den [X.] verpflichtet. Der Kläger verlangt von der Beklagten Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate Dezember 2009 bis November 2010 sowie für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte für die Monate Dezember 2010 bis November 2011 iHv. insgesamt 102.423,13 [X.]. Die [X.] für die gewerblichen Arbeitnehmer berechnet der Kläger teilweise anhand mitgeteilter Bruttoentgelte, teilweise anhand der vom [X.] im Baugewerbe, für die Angestellten anhand der tariflichen monatlichen Festbeiträge.

3

Der Kläger stützt die Beitragsforderungen auf den Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ([X.]) vom 20. Dezember 1999 idF vom 5. Dezember 2007 ([X.] 2007 II) und vom 18. Dezember 2009 ([X.] 2009) i[X.]m. § 7 Abs. 7 und 8, Anlagen 32 und 33 SokaSiG.

4

Gegenstand des Unternehmens der Beklagten war im Streitzeitraum der Handel mit Solar- und Photovoltaikanlagen jeder Art, die Projektierung und der Bau von Solar- und Photovoltaikanlagen (im Folgenden P[X.]-Anlagen) einschließlich deren Reparatur und Wartung sowie die Beratung bei der Planung und Gründung von Solar- und Photovoltaik-Beteiligungsgesellschaften, ferner die Ausführung sämtlicher Arbeiten des Elektrotechnikerhandwerks. Die Beklagte verkaufte sog. [X.] inklusive Montage, wobei große Dächer - zB von Scheunen oder Hallen - genutzt wurden. Sie beschäftigte ua. zwei Elektrotechnikermeister, von denen einer gleichzeitig ihr Geschäftsführer war. Diese beaufsichtigten und überwachten alle Arbeiten.

5

Für den Aufbau der P[X.]-Anlagen waren zunächst die Unterkonstruktionen des [X.] zu montieren. Dazu wurde die [X.] für die einzelnen P[X.]-Module auf dem jeweiligen Dach befestigt. Gleichzeitig wurde die Gleichstromverkabelung verlegt, da die Solarmodule diese später überdeckten. Anschließend wurde der [X.] montiert. Dafür wurden die einzelnen P[X.]-Module auf der errichteten Unterkonstruktion befestigt und an die verlegten Leitungen angeschlossen, wobei eine komplexe [X.]erkabelung der P[X.]-Module untereinander erfolgte. Nach Befestigung der P[X.]-Module musste der Solargenerator geerdet werden. Im letzten Schritt wurden alle Leitungen im System (Stränge und Erdung) auf ihre elektrischen Werte hin geprüft. Bei den Arbeitsschritten waren - soweit elektrische Komponenten betroffen waren - die [X.]orgaben der [X.] [X.] 0100 zu beachten.

6

Der Hauptanteil der betrieblichen Gesamtarbeitszeit entfiel auf die Montage der Unterkonstruktion des [X.] mit ca. 22 % und die Montage des [X.] mit ca. 45 %. Auf die Gleichstromverkabelung entfielen etwa 9 %, auf die [X.], [X.], [X.], Netzanbindung/Anschlusstransformatorenstation und die Installation der Anlagenüberwachung etwa 13 % der Arbeitszeit.

7

§ 1 [X.] enthält - in den vorgenannten Fassungen - ua. folgende Bestimmungen:

        

㤠1 Geltungsbereich

        

(1) Räumlicher Geltungsbereich

        

Das Gebiet der [X.].

        

(2) Betrieblicher Geltungsbereich

        

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte [X.] fallen.

        

...     

        

Abschnitt II

        

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

        

...     

        

Abschnitt [X.]

        

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

        

...     

        

37.     

Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;

        

...     

        
        

Abschnitt [X.]II

        

Nicht erfasst werden Betriebe

        

...     

        

12.     

des ... [X.], ..., soweit nicht Arbeiten der in Abschn. I[X.] oder [X.] aufgeführten Art ausgeführt werden,

        

…“    

        

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte unterhalte einen baugewerblichen Betrieb. Durch die Montage von P[X.]-Anlagen auf Gebäuden erfahre das Bauwerk eine Erweiterung der ursprünglichen Zweckbestimmung um die der Stromgewinnung. [X.] überwiegend seien Trocken- und Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. [X.] Nr. 37 [X.] ausgeführt worden. Das gelte nicht nur für das Anbringen der Unterkonstruktionen, sondern auch für das Anbringen der P[X.]-Module, denn es würden die gleichen handwerklichen Fähigkeiten benötigt. Es seien lediglich Fertigbauteile zu montieren. Das sei auch der Grund, warum die Tätigkeit des Montierens und Einbauens von [X.] auch zum Ausbildungsberuf des Dachdeckers gehöre. Die erforderliche elektrotechnische Ausbildung komme erst ins Spiel, wenn die verlegten Kabel angeschlossen werden müssten.

9

Der Betrieb sei nicht als Elektroinstallationsbetrieb vom Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 2 Abschn. [X.]II [X.] ausgenommen. Die reinen Elektronikertätigkeiten lägen bei unter 50 %, der Betrieb sei daher nicht entsprechend geprägt. Selbst wenn aber der Betrieb unter die Ausnahmeregelung nach § 1 Abs. 2 Abschn. [X.]II Nr. 12 [X.] falle, greife dessen Rückausnahmeregelung, da im Streitzeitraum überwiegend Arbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. [X.] Nr. 37 [X.] ausgeführt worden seien.

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 102.423,13 [X.] zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, nicht zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft verpflichtet zu sein. Sie habe keinen baugewerblichen Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. II [X.] unterhalten. [X.]ielmehr habe sie Tätigkeiten aus dem Bereich des [X.] erbracht und sei somit nach § 1 Abs. 2 Abschn. [X.]II Nr. 12 [X.] vom Geltungsbereich des [X.] ausgenommen.

Der Kläger hat die [X.] zunächst mit zwei Mahnanträgen anhängig gemacht. Das Arbeitsgericht hat diese [X.]erfahren miteinander verbunden und der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des [X.] ist nicht begründet. Das [X.] hat der [X.]erufung der [X.] zu Recht stattgegeben. Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Klage ist zulässig. Sie genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Ob der Streitgegenstand hinreichend bestimmt ist, ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ([X.] 8. Dezember 2021 - 10 [X.] 362/19 - Rn. 10 mwN).

a) Der prozessuale Anspruch einer [X.]eitragsklage der Sozialkasse für gewerbliche Arbeitnehmer ist der auf der Grundlage des [X.] in einem Kalendermonat anfallende Sozialkassenbeitrag. Verlangt der Kläger [X.]eiträge für einen längeren Zeitraum als einen Kalendermonat, handelt es sich um eine „Gesamtklage“. Der Kläger hat dann darzulegen, wie sich die Ansprüche auf die einzelnen Monate verteilen ([X.] 8. Dezember 2021 - 10 [X.] 362/19 - Rn. 11 mwN).

b) Der prozessuale Anspruch einer Klage der Sozialkasse auf [X.]eiträge für Angestellte ist jeweils der auf der Grundlage des [X.] für jeden einzelnen beschäftigten Angestellten in einem Kalendermonat anfallende [X.]. [X.]ei [X.]eiträgen für Angestellte für die einzelnen Monate macht die Sozialkasse keinen einheitlichen [X.]eitragsanspruch, sondern im Weg der objektiven Klagehäufung zusammengefasste Einzelansprüche für die jeweilige Zahl der beschäftigten Angestellten geltend. Es ist daher erforderlich, die Zahl der beschäftigten Angestellten unter Angabe des jeweiligen Monats zu benennen ([X.] 8. Dezember 2021 - 10 [X.] 362/19 - Rn. 12 mwN).

2. Ausgehend von diesen Anforderungen hat der Kläger die Klage in den [X.] bzw. in der [X.] hinreichend bestimmt.

a) Dies ergibt sich für die [X.] für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum Dezember 2009 bis November 2010 aus der [X.] vom 6. April 2016, mit der [X.]eiträge iHv. 64.385,13 Euro gefordert werden. Der Kläger hat für Dezember 2009 und sodann für die Monate Januar bis November 2010 die - von der [X.] mitgeteilten - [X.]ruttolohnsummen und die sich daraus ergebenden [X.]eitragsforderungen (19,8 %, § 18 Abs. 2 [X.]) zugrunde gelegt. Somit kann nachvollzogen werden, wie sich die Gesamtsumme zusammensetzt (vgl. [X.] 30. Oktober 2019 - 10 [X.] 177/18 - Rn. 20 mwN, [X.]E 168, 290).

b) Für den Zeitraum Dezember 2010 bis November 2011 für fünf gewerbliche Arbeitnehmer und zwei Angestellte ergibt sich die hinreichende [X.]estimmtheit aus dem [X.]. Dort sind auf der Vorderseite für die gewerblichen Arbeitnehmer die Gesamtsumme sowie der Zeitraum angegeben. Mithilfe der auf der Rückseite des [X.]s genannten monatlichen „Mindestbeiträge“ für die jeweiligen Monate kann nachvollzogen werden, wie sich die [X.]eiträge auf die Kalendermonate verteilen und sich die Gesamtsumme zusammensetzt (vgl. [X.] 8. Dezember 2021 - 10 [X.] 362/19 - Rn. 14 mwN). In [X.]ezug auf die geforderten [X.]eiträge für die Angestellten enthalten die [X.] zwar keine Aufschlüsselung auf die einzelnen Monate. Neben der jeweiligen [X.]eitragssumme ist aber angegeben, dass für zwei Angestellte der jeweilige [X.]eitrag für den mitgeteilten Zeitraum gefordert wird. Mithilfe der Erläuterung auf der Rückseite, dass der [X.] verlangt wird, und dem Hinweis auf die jeweils einschlägige Tarifnorm kann der pro Monat geforderte [X.]eitrag ermittelt werden (vgl. [X.] 14. Juli 2021 - 10 [X.] 190/20 - Rn. 51).

II. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten [X.]eiträge iHv. insgesamt 102.423,13 Euro, da der [X.]etrieb der [X.] nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich der [X.] fällt. Zwar hat die [X.]eklagte mit ihren Tätigkeiten der Montage und Installation von PV-Anlagen auf Dächern, die arbeitszeitlich überwiegend durchgeführt wurden, baugewerbliche Tätigkeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II [X.] erbracht. Allerdings handelt es sich dabei um Tätigkeiten, die auch von [X.]etrieben des [X.] ausgeführt und nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 Halbs. 1 [X.] grundsätzlich nicht vom [X.] erfasst werden. Die Rückausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 Halbs. 2 [X.] ist - so zu Recht das [X.] - nicht erfüllt, da keine Arbeiten der in § 1 Abs. 2 Abschn. [X.] oder V [X.] genannten Art ausgeführt werden, auch keine Trocken- und Montagebauarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 [X.].

1. Die von der [X.] im Streitzeitraum arbeitszeitlich überwiegend erbrachten Montage- und Installationsarbeiten fallen unter § 1 Abs. 2 Abschn. II [X.]. Es handelt sich um bauliche Leistungen im Tarifsinn.

a) Die [X.]eklagte erbrachte im streitgegenständlichen Zeitraum „nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung bauliche Leistungen“ iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II [X.]. Dieses [X.] erfüllen [X.]etriebe, wenn sie arbeitszeitlich überwiegend Arbeiten ausführen, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von [X.]auwerken oder auch deren Instandsetzung oder -haltung zu dienen bestimmt sind, sodass diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können ([X.] 28. April 2021 - 10 [X.] 34/19 - Rn. 13 mwN). Die von der [X.] arbeitszeitlich überwiegend erbrachten Arbeiten des Aufbringens der Unterkonstruktionen für PV-Anlagen sowie der Montage und Installation der PV-Module dienen auf einem speziellen und kleinen Gebiet entweder der Erstellung (Solaranlagen bei einem Neubau) oder (bei [X.]estandsbauten) der Änderung eines [X.]auwerks. Nach Montage und Installation der Solaranlagen kann das jeweilige Gebäude in vollem Umfang der - weiteren - bestimmungsgemäßen Nutzung, nämlich - als Standort für eine PV-Anlage - der Stromerzeugung, dienen.

b) Die [X.]eklagte erbrachte auch „nach ihrer betrieblichen Einrichtung bauliche Leistungen“. Dieses [X.] des § 1 Abs. 2 Abschn. II [X.] erfüllen [X.]etriebe, wenn sie Leistungen mit Werkstoffen, Arbeitsmitteln und -methoden des [X.]augewerbes ausführen ([X.]Rspr., vgl. [X.] 28. April 2021 - 10 [X.] 34/19 - Rn. 14 mwN). Das gilt auch dann, wenn ausschließlich Materialien, Werkzeuge und Arbeitsmethoden eines der in § 1 Abs. 2 Abschn. VII [X.] genannten Gewerke verwendet werden (vgl. insoweit zu § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 [X.] 2011 [X.] 18. Dezember 2019 - 10 [X.] 424/18 - Rn. 40 f.). Es ist anzunehmen, dass bei den Montage- und Installationsarbeiten, die die [X.]eklagte ausgeführt hat, Materialien, Werkzeuge und Arbeitsmethoden eines der in § 1 Abs. 2 Abschn. VII [X.] genannten [X.]etriebe, nämlich des [X.] (§ 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 2 [X.]), sowie des Trocken- und Montagebaus (§ 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 [X.]) verwendet wurden, da die Konstruktionen auf Dächern erfolgten, mit den Unterkonstruktionen Fertigteile und auf diesen die PV-Module befestigt wurden. Insofern ist davon auszugehen, dass geschraubt, geklebt, geklemmt etc. wurde und dabei typisches Werkzeug und Materialien der vorgenannten Gewerke zum Einsatz kamen.

2. Die im [X.]etrieb der [X.] arbeitszeitlich überwiegend ausgeübten Tätigkeiten waren aber auch solche des [X.]. [X.]etriebe des [X.] sind nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 Halbs. 1 [X.] grundsätzlich vom betrieblichen Geltungsbereich des [X.] ausgenommen.

a) Ein [X.]etrieb im Sinn der Ausnahmetatbestände setzt voraus, dass in ihm arbeitszeitlich zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der Tatbestände des Ausnahmekatalogs zuzuordnen sind ([X.] 28. April 2021 - 10 [X.] 34/19 - Rn. 17 mwN). Dabei müssen nicht arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeübt werden, die das gesamte Spektrum dieses Gewerbes abbilden, um - hier - nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 Halbs. 1 [X.] aus dem betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen zu sein. Ausreichend ist grundsätzlich, dass einzelne diesem Gewerbe zuzuordnende Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegend verrichtet werden ([X.] 28. April 2021 - 10 [X.] 34/19 - Rn. 17 mwN).

b) Die [X.]eklagte verrichtete im streitgegenständlichen Zeitraum zu mehr als der Hälfte ihrer Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten, die auch dem Elektroinstallationsgewerbe zuzuordnen sind.

aa) Nach den - nicht angegriffenen - Feststellungen des [X.]s brachte die [X.]eklagte zu etwa 45 % der betrieblichen Arbeitszeit PV-Module auf den zuvor montierten Unterkonstruktionen - 22 % der Arbeitszeit - auf. Auf die Gleichstromverkabelung entfielen etwa 9 %, auf die [X.], [X.], [X.], Netzanbindung/[X.]transformatorenstation sowie die Installation der Anlagenüberwachung etwa 13 % der Arbeitszeit.

bb) [X.]ei den vorgenannten, arbeitszeitlich überwiegend erbrachten Arbeiten des Montierens, [X.] und der Inbetriebnahme einer PV-Anlage handelt es sich um Tätigkeiten des [X.].

(1) Elektroinstallation ist die Verlegung, Instandsetzung und Instandhaltung aller Leitungen der Haustechnik für Elektrizität. [X.]etriebe des [X.] verlegen elektrische Leitungen, bauen Transformatorenstationen und errichten Freileitungen und Antennenanlagen. Sie installieren alles, was elektrisch betrieben wird, und tragen die Verantwortung für die Sicherheit der von ihnen errichteten Leitungen und Anschlüsse gemäß den [X.] ([X.] 20. April 2005 - 10 [X.] 282/04 - zu [X.] b der Gründe; 18. Dezember 2019 - 10 [X.] 424/18 - Rn. 28 mwN: „Elektroleitungen werden typischerweise von [X.]etrieben des [X.] verlegt.“). Danach zählen zum Elektroinstallationsgewerbe auch der Aufbau und der [X.] von PV-Anlagen, wie sie die [X.]eklagte vorgenommen hat. Denn es wurden elektrische Leitungen verlegt, eine stromerzeugende Anlage aufgebaut und diese an die elektrischen Leitungen angeschlossen, nachdem zuvor die dafür erforderlichen Unterkonstruktionen aufgebracht wurden. Insgesamt wurde unter [X.]eachtung der einschlägigen [X.] ein Energieumwandlungsgerät errichtet, montiert und installiert.

(2) Die Tätigkeiten gehören auch zum [X.]erufsbild des [X.] bzw. Elektronikers (Fachrichtung „Energie- und Gebäudetechnik“), wie die maßgeblichen Ausbildungsverordnungen zeigen (§ 3 Nr. 1, § 4 Abs. 2 Abschn. A Nr. 9, § 4 Abs. 2 Abschn. [X.] Nr. 2, §§ 7, 8 Abschn. I Nr. 9 und Abschn. II Nr. 4 der Anlage [zu § 4] der Verordnung über die [X.]erufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin vom 25. Juli 2008, [X.]G[X.]l. I S. 1413; § 2 [[X.]] der Verordnung über das [X.] und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im [X.] vom 17. Juni 2002, [X.]G[X.]l. I S. 2331). Hiernach zählen ua. das Installieren und Inbetriebnehmen von Energiewandlungssystemen und ihren Leiteinrichtungen sowie das Errichten, Ändern oder Instandhalten einer energie- oder gebäudetechnischen Anlage zur [X.]erufsausbildung. Dabei sind Anlagenteile zu montieren, verdrahten, verbinden und einzustellen, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und die Sicherheit von elektrischen Anlagen zu beurteilen. Elektrische Schutzmaßnahmen sind ebenso festzulegen und zu prüfen wie Leitungswege und [X.] unter [X.]eachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit. Der Untergrund für die [X.]efestigung ist zu prüfen, Verankerungen sind vorzubereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen zu befestigen. [X.] und -kabel sind auszuwählen und zu verlegen, Erdungs- und Potenzialausgleichsleitungen sind zu verlegen und anzuschließen. Zum Zweck der Meisterprüfung im Schwerpunkt Energie- und Gebäudetechnik sind Kenntnisse und Fertigkeiten im [X.]ereich Anlagen und Anlagenkomponenten der Energie- und Gebäudetechnik, insbesondere zur Erzeugung, Fortleitung, Umwandlung und Abgabe der elektrischen Energie, nachzuweisen.

(3) Danach ist nicht nur das Anschließen der PV-Anlage an das Stromnetz Teil des [X.]. Vielmehr sind auch das Montieren und Installieren einer PV-Anlage auf Dächern eine typische Tätigkeit eines Elektronikers und damit zugleich eine typische Tätigkeit des [X.], für die im Schwerpunkt Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem [X.]erufsbild des Elektronikers erforderlich sind.

3. Die Montage und Installation einer Solaranlage sind damit sowohl baugewerbliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. II [X.] als auch Tätigkeiten des [X.] iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 [X.].

a) Führen Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die sowohl baulicher Natur als auch einem der ausgenommenen Gewerke des § 1 Abs. 2 Abschn. VII der [X.] zuzuordnen sind, kommt es darauf an, welches Gepräge diese „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ dem [X.]etrieb geben. Entscheidend ist in erster Linie der Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet oder verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines [X.]augewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften angeleitet bzw. durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich der [X.] abzulehnen. Nicht entscheidend ist dagegen, dass die arbeitszeitlich überwiegend ausgeübte Tätigkeit - hier - der Montage und Installation von Solaranlagen lediglich einen kleinen Ausschnitt aus dem gesamten Spektrum der zum Elektroinstallationsgewerbe gehörenden Tätigkeiten darstellt (vgl. zum Lüftungsbauergewerbe [X.] 28. April 2021 - 10 [X.] 34/19 - Rn. 19 mwN).

b) Nach diesen Grundsätzen liegt ein [X.]etrieb des [X.] iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 Halbs. 1 [X.] vor. Davon ist das [X.] zu Recht ausgegangen. Die im [X.]etrieb der [X.] verrichteten „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ wurden von Fachleuten des [X.] angeleitet. Die [X.]eklagte beschäftigte im Streitzeitraum zwei Elektrotechnikermeister, die alle Montage- und Installationstätigkeiten begleitet und beaufsichtigt haben. Eine durchgehende Kontrolle durch Fachleute des [X.] war damit gegeben. Unerheblich ist, ob die [X.]eklagte darüber hinaus Elektroinstallateure bzw. Elektroniker beschäftigt hat, die die Arbeiten verrichtet haben (vgl. [X.] 28. April 2021 - 10 [X.] 34/19 - Rn. 27 mwN).

4. Die Rückausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 Halbs. 2 [X.] ist entgegen der Ansicht des [X.] nicht gegeben. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die [X.]eklagte führe Trocken- und Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 [X.] aus. Davon geht das [X.] rechtsfehlerfrei aus.

a) Nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 Halbs. 2 [X.] werden [X.]etriebe des [X.] vom [X.] - doch wieder - erfasst, wenn Arbeiten der in § 1 Abs. 2 Abschn. [X.] oder V [X.] aufgeführten Art ausgeführt werden. In [X.]etracht kommen hier Arbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 [X.]. Hiernach unterfallen dem betrieblichen Geltungsbereich der [X.] [X.]etriebe, die Trocken- und Montagebauarbeiten (z[X.] Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen, Montage von [X.]aufertigteilen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern ausführen.

b) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 [X.] sind jedoch nicht erfüllt, weil die [X.]eklagte im Streitzeitraum nicht zeitlich überwiegend Trocken- und Montagebauarbeiten iSd. [X.] ausgeführt hat.

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats versteht man unter Trockenbauarbeiten ua. die Montage industriell hergestellter Fertigteile, die nicht wesentlich geändert, als [X.]auteile aus verschiedenen Materialien zur [X.]ekleidung von Außen- und Innenwänden und auch zur Errichtung von [X.] verwendet werden ([X.] 7. Juli 1999 - 10 [X.] 582/98 - zu [X.]). Montagebau ist die auf der Montage vorgefertigter Teile beruhende [X.]auweise. Montage ist das Zusammensetzen oder der Zusammenbau einzelner vorgefertigter Teile und muss sich auf ein [X.]auwerk beziehen. Für die Erfüllung dieses Regelbeispiels ist es erforderlich, dass industriell hergestellte, nicht mehr wesentlich zu verändernde Fertigteile verbaut werden ([X.] 8. September 2021 - 10 [X.] 104/19 - Rn. 24 mwN; 24. Februar 2021 - 10 [X.] 43/19 - Rn. 25 mwN).

Der Klammerzusatz in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 [X.], der als [X.]eispiele für Trocken- und Montagebauarbeiten den Einbau und die Verkleidung von Wänden und Decken anführt, entspricht den vorgenannten Definitionen und orientiert sich am [X.]erufsbild des Trockenbaumonteurs. [X.]ei der [X.] werden industriell hergestellte Fertigteile - vor allem plattenförmige [X.]auteile aus verschiedenen Materialien - ohne wesentliche Veränderung dieser Teile montiert. Die Tätigkeit des Trockenbaumonteurs steht im Zusammenhang mit der Montage von Fassaden, Unterdecken, Wand- und Deckenverkleidungen und von [X.] ([X.] 8. September 2021 - 10 [X.] 104/19 - Rn. 24 mwN). Damit wird gleichzeitig deutlich, dass nicht jede Art der Montage von Teilen im Zusammenhang mit einem [X.]auwerk unter den [X.]egriff des Trocken- und Montagebaus im Tarifsinn fällt.

bb) Ausgehend davon gehören unter Zugrundelegung der Feststellungen des [X.]s zur Tätigkeit der [X.] im Streitzeitraum allenfalls die Montagearbeiten bzgl. der Unterkonstruktionen, die 22 % der Tätigkeiten ausmachten, zu den Trocken- bzw. Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 [X.]. Diese wurden nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeführt, sodass die Rückausnahme nicht eingreift. Dass weder die für die Gleichstromverkabelung (9 % der Gesamtarbeitszeit) noch die für die [X.], [X.], [X.], Netzanbindung/[X.]transformatorenstation sowie für die Installation der Anlagenüberwachung anfallende Arbeitszeit (etwa 13 % der Gesamtarbeitszeit) zu berücksichtigen sind, stellt auch der Kläger nicht infrage. Entgegen der Auffassung der Revision gehört im Streitfall aber auch die Montage der einzelnen PV-Module (45 % der Gesamtarbeitszeit) nicht zum Trocken- oder Montagebau.

(1) Ob die [X.]efestigung von [X.] auf den Unterkonstruktionen - je nach Organisation und Aufteilung der einzelnen Arbeitsschritte, die für den [X.]au einer PV-Anlage erforderlich sind - zum [X.]erufsbild des Trockenbaumonteurs zählen kann, kann dahinstehen. Denn vorliegend beschränkt sich die Montage der PV-Module nicht auf die reine [X.]efestigung der Module an dem Trägerwerk. Das steht der Einordnung als Trocken- oder Montagebautätigkeit entgegen. Die Montage geht nach den Feststellungen des [X.]s Hand in Hand mit dem [X.] und der Anbindung an das - ebenfalls von der [X.] - zuvor verlegte Gleichstromverkabelungssystem. Die Montage der PV-Module erforderte zudem eine komplexe Verkabelung der Module untereinander. Dabei waren Vorgaben der [X.] [X.] 0100 einzuhalten, wofür es elektrotechnische Kenntnisse bedurfte.

(2) Die Organisation der Arbeitsschritte derart, dass die Montage der PV-Module gleichzeitig mit dem [X.] an die Kabel erfolgte, steht der Ansicht des [X.] entgegen, die Montagearbeiten könnten isoliert von den Elektroarbeiten betrachtet und deshalb als Montagebauarbeiten im Tarifsinn gewertet werden. Zu beachten ist, dass bauliche Leistungen regelmäßig durch eine Vielzahl verschiedener Arbeitsschritte geprägt sind. Sie hängen von den jeweiligen Gegebenheiten ab und sind durch das vom Auftraggeber definierte Projekt und die Reichweite des ausgeführten Tätigkeitsspektrums des Auftragnehmers geprägt. Deshalb scheidet die künstliche Aufspaltung zusammen ausgeführter Tätigkeiten aus, um zu bewerten, ob und welche baulichen Tätigkeiten iSd. [X.] gegeben sind. Die einzelnen Teilschritte baulicher Tätigkeit können oft nicht trennscharf voneinander abgegrenzt werden. Das würde dazu führen, dass Tätigkeiten und [X.]erufsbilder, die dem [X.] zugrunde liegen, „atomisiert“ würden. Mit dem Sinn und Zweck des [X.] wäre ein solches Vorgehen nicht in Einklang zu bringen ([X.] 16. Juni 2021 - 10 [X.] 217/19 - Rn. 29). Dies gilt unabhängig davon, ob nach einer solchen [X.]etrachtung im konkreten Einzelfall der betriebliche Geltungsbereich des [X.] eröffnet ist oder ein [X.]etrieb von diesem ausgenommen ist.

(3) Soweit der Kläger auf den nachträglichen Dachgeschossausbau verweist, der auch Teil der Prüfungen eines Trockenbaumonteurs ist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dachgeschossausbau meint Innenausbau und nicht die Montage von [X.]. Soweit er weiter darauf verweist, dass nach Abschn. A Nr. 13 der Anlage (zu § 3 Abs. 1) der Verordnung über die [X.]erufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin vom 28. April 2016 ([X.]G[X.]l. I S. 994) zur Ausbildung ua. die Montage von [X.] und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen, insbesondere für Solarthermie und Photovoltaik gehört, trifft dies zwar zu. Allerdings führt das nicht zur Erfüllung der Rückausnahme für den Trocken- und Montagebau iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 [X.], sondern könnte vielmehr zu einer weiteren Ausnahme vom [X.], nämlich für das Dachdeckerhandwerk nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 2 [X.], führen. Dass es sich bei dem [X.]etrieb der [X.] aber um einen [X.]etrieb des [X.] handelt, ist nach den getroffenen Feststellungen fernliegend.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    [X.]    

        

    Pessinger    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    Scheck    

        

    C. [X.]euß    

                 

Meta

10 AZR 263/19

27.04.2022

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 20. April 2016, Az: 7 Ca 1014/15, Urteil

§ 1 Abs 2 Abschn II VTV-Bau, § 1 Abs 2 Abschn V Nr 37 VTV-Bau, § 1 Abs 2 Abschn VII Nr 12 VTV-Bau

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.04.2022, Az. 10 AZR 263/19 (REWIS RS 2022, 3252)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3252

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Referenzen
Wird zitiert von

10 Sa 433/23 SK

Zitiert

10 AZR 43/19

10 AZR 104/19

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