Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.07.2022, Az. VII ZR 423/21

7. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 7841

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 14. April 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:  145.047,49 €

Pamp                                                          [X.]                                                 Jurgeleit

                             Graßnack                                                         Brenneisen

Meta

VII ZR 423/21

27.07.2022

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Bamberg, 14. April 2021, Az: 3 U 319/20, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.07.2022, Az. VII ZR 423/21 (REWIS RS 2022, 7841)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7841

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