Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2006, Az. 1 StR 421/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 949

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[X.] vom 8. November 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. November 2006 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Mai 2006 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die [X.] gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf allein die Beanstandung, das [X.] habe seinen Feststellungen ein Geständnis zugrunde gelegt, das der Angeklagte bei einer polizeilichen Vernehmung abgelegt hatte. Die Revision hält die Vernehmung für unverwertbar, weil sie aufgrund eines [X.] [X.] unter Beteiligung [X.] Polizeibeamter durch-geführt wurde. 1 1. Die u. a. auf die Verletzung von § 136a StPO gestützte Rüge ist be-reits unzulässig, da sie nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Form begründet wurde. Zutreffend hat der [X.] in seiner Zuschrift vom 11. August 2006 ausgeführt, dass die [X.] die beanstandete Vernehmung in entscheidungserheblichen Punkten un-2 - 3 - vollständig wiedergibt, es insbesondere versäumt, das Vernehmungsprotokoll wortgetreu vorzutragen. 2. Der Senat bemerkt ergänzend, dass die Rüge auch unbegründet ge-wesen wäre. Ein Verwertungsverbot ergibt sich unter keinem rechtlichen Ge-sichtspunkt. 3 Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, das es sich bei der von einem [X.] Ermittlungsbeamten geleiteten, in [X.] durchge-führten Vernehmung ungeachtet der Teilnahme [X.] Ermittlungsbe-amter um keine ausländische Vernehmung handelte. Die Vornahme der [X.] richtet sich daher nach [X.] Prozessrecht als Recht des ersuchten Staats (vgl. Art. 3 Abs. 1 des [X.] vom 20. April 1959). Hiernach war die Vernehmung nicht zu beanstanden: Die Belehrung des Ange-klagten erfolgte - jedenfalls auch - nach [X.] Strafprozessrecht. Dass den an der Vernehmung beteiligten [X.] Beamten gestattet wurde, unmittelbar Fragen an den Angeklagten zu stellen, und sie das Protokoll ge-schrieben haben, stellt keinen [X.] dar. Der Fall liegt nicht [X.], als wenn die [X.] Ermittlungsbeamten sich anderer Hilfspersonen bedient hätten; dies ist unschädlich, solange dadurch nicht die für die polizeili-che Vernehmung geltenden Schutzvorschriften (§§ 136 f., 163a [X.]) umgan-gen werden. 4 Ob die [X.] Beamten durch die unmittelbare Befragung des Angeklagten und die Protokollführung die Grenzen der erteilten Rechtshilfebe-willigung - gestattet war ihre Anwesenheit - überschritten haben oder ob die Bewilligung im Hinblick auf die von den [X.] und bilateralen Rechtshil-feübereinkommen bezweckte Förderung grenzüberschreitender Verfolgung von Straftaten (vgl. Art. 39 ff. [X.]; Art. 4 des [X.] vom 20. April 1959; Art. VI 5 - 4 - des [X.] zwischen [X.] und [X.] vom 31. Januar 1972, [X.] [X.], 1157, 1976 II, 1818; Art. 4 des Vertrages zwi-schen [X.] und [X.] über die grenzüberschreitende Zusammen-arbeit vom 10. November und 19. Dezember 2003; [X.] [X.], 858, 1307) so weit auszulegen ist, dass sie die Befragung und Protokollführung umfasste, kann dahinstehen. Ein Verwertungsverbot ließe sich auch aus einer Überschrei-tung der Rechtshilfebewilligung nicht herleiten. Die Erledigung der [X.] könnte in diesem Fall zwar [X.] Hoheitsrechte berühren ([X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 59 Rdn. 22). Für den betroffenen Staat selbst wäre ein solcher Eingriff aber disponibel. Die [X.] Strafver-folgungsbehörden könnten daher einer Verwertung des Beweisergebnisses im Ausland nachträglich zustimmen (vgl. BGHSt 34, 334, 343 f.; [X.]/[X.]/ [X.]/Wolf, [X.]. 237). [X.] sie - wie vorlie-gend - die Erkenntnisse selbst verwerten, steht ihnen dies gleichfalls offen. Schließlich berührt auch der Umstand, dass der Angeklagte im Hinblick auf ein ausländisches Strafverfahren vernommen wurde, die Verwertbarkeit seiner Aussage im Inland nicht. Der Angeklagte ist durch die Rechtshilfever-nehmung jedenfalls dann nicht in dem Vertrauen geschützt, dass seine Anga-ben in einem [X.] Strafverfahren nicht verwendet werden können, wenn 6 - 5 - das [X.] Verfahren gegen ihn bereits eingeleitet ist und - wie ihm bekannt - in offensichtlichem Zusammenhang mit dem Gegenstand der Vernehmung steht. [X.] Wahl

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1 StR 421/06

08.11.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2006, Az. 1 StR 421/06 (REWIS RS 2006, 949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 949

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