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PDF anzeigen [X.]vom 30. März 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO a.F. § 1027 Abs. 1 Satz 1; [X.]§ 17 Abs. 2; HGB a.F. § 6 Abs. 2 Die in dem Beitrittsgebiet nach dem Recht der [X.]entstandenen - registrierten - LPG waren nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit [X.]am 3. Oktober 1990 als (Voll-)Kaufleute kraft Rechtsform anzusehen. BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - III ZB 74/05 - [X.]
- 2 - Der II[X.]Zivilsenat des [X.]hat am 30. März 2006 durch [X.]und die Richter Streck, Dr. Kapsa, [X.]und Dr. [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-schluss des [X.]des [X.]vom 24. Mai 2005 wird als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens zu tragen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 13.000 •. Gründe: [X.] Die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft Tierproduktion (LPG T) S. , die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin sowie die LPG [X.][X.]und die LPG [X.]R.
, die Rechtsvorgängerinnen der Antragstelle-rinnen, schlossen am 4. März 1991 mit der [X.](LPG P) H. gleichlautende Verträge "über die Teilung und den Zusammenschluss gemäß den Bestimmungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29.06.1990." In den [X.]war 1 - 3 - bestimmt, dass Vermögenswerte der LPG [X.][X.] nach Maßgabe eines Teilungsplanes auf die LPG [X.][X.] , G. und R. (sowie zwei wei-tere Genossenschaften) übertragen werden und die LPG [X.][X.] bestimmte nicht betriebsbezogen zugeordnete Vermögenswerte treuhänderisch für die anderen LPG verwalten sollte. Weiter hieß es in dem Vertrag: "Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden durch ein im [X.]zu bildendes Schiedsgericht gelöst. Dabei verständigen sich die Vertragspartner über eine Person ihres Vertrauens, die in der [X.]und bereit ist, den Vorsitz des Schiedsgerichts zu übernehmen. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (§§ 1025 ff) Anwendung. Diese Regelung gilt auch im Falle ge-genseitiger Ansprüche der aus der Teilung der LPG (P) hervorge-henden neuen Unternehmen untereinander." 2 Die Antragstellerinnen begehren von der Antragsgegnerin Auskunft über die Treuhandverwaltung. Gestützt auf die vorgenannte Schiedsvereinbarung haben sie bei dem [X.]beantragt, für die Antragsgegnerin einen Schiedsrichter zu bestellen. Die Antragsgegnerin hat dagegen beantragt, die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen. Das [X.]hat diesen Antrag zurückgewiesen und angekündigt, den [X.]am [X.]i.R. P. K. als Schiedsrichter für die Antragsgegnerin bestimmen zu wollen. 3 Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag, die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen, weiter. 4 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 5 - 4 - Die Rechtsbeschwerde ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, soweit sie die Entscheidung des [X.](Absatz 1 des Tenors, Absatz II Nr. 2-3 der Gründe) über den (einer Widerklage ähnlichen) Antrag der Antrags-gegnerin, die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen (§ 1032 Abs. 2 Alt. 2 ZPO), und dessen Kostenentscheidung angreift (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch im Übrigen unzulässig, weil die beson-deren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. 6 1. Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde stellt sich die grundsätzliche Frage (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), ob eine LPG als [X.]im Sinne der [X.]anzusehen ist. Die entsprechende Auffassung des [X.]laufe dem Grundsatz zuwider, dass die sogenannten Formkauf-leute (etwa nach § 17 Abs. 2 GenG) erst durch Eintragung in das Register die Kaufmannseigenschaft erlangen. Dieser Grundsatz ist hier indes nicht verletzt. Das [X.]hat die LPG auch zu Recht als Kaufleute qualifiziert. Dabei ist die Frage der Kaufmannseigenschaft einer LPG, die zudem [X.]Recht betrifft, nicht klärungsbedürftig, da sie offenkundig zu bejahen ist. 7 a) Die Wirksamkeit der Schiedsklausel, die in Nr. 5.2 der gleich lauten-den Verträge "über die Teilung und den Zusammenschluss gemäß den [X.]des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29.06.1990" vom 4. März 1991 verabredet wurde, ist nach § 1027 ZPO a.F. zu beurteilen. Denn diese Schiedsvereinbarung ist vor dem Inkrafttreten des [X.]am 1. Januar 1998 getroffen worden (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). 8 - 5 - b) Gemäß § 1027 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. muss der Schiedsvertrag aus-drücklich geschlossen werden und bedarf der Schriftform; andere Vereinbarun-gen als solche, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde nicht enthalten. Daran mangelt es hier: Der vorgenannte [X.]enthält nicht nur Bestimmungen zum schiedsgerichtlichen Verfahren, sondern regelt weiter - sogar vornehmlich - die Übertragung von Vermögen von der LPG [X.]H. auf andere Genossenschaften gemäß Tei-lungsplan. 9 c) Die Form des § 1027 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. ist allerdings nicht von-nöten, wenn der Schiedsvertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft war und keine der Parteien zu den in § 4 HGB a.F. bezeichneten Gewerbetreibenden gehörte (§ 1027 Abs. 2 ZPO a.F.). Einen solchen Fall hat das Oberlandesge-richt zutreffend angenommen. Die in dem Beitrittsgebiet nach dem Recht der [X.]entstandenen - registrierten - LPG waren nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit [X.]am 3. Oktober 1990 als (Voll-)Kaufleute anzu-sehen (§ 17 Abs. 2 GenG, § 6 Abs. 2 HGB a.F. analog; vgl. BezG Frankfurt
Meta
30.03.2006
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. III ZB 74/05 (REWIS RS 2006, 4209)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4209
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