Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. III ZB 74/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4209

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[X.] vom 30. März 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Z[X.]O a.F. § 1027 Abs. 1 Satz 1; [X.] § 17 Abs. 2; HGB a.F. § 6 Abs. 2 Die in dem Beitrittsgebiet nach dem Recht der [X.] entstandenen - registrierten - L[X.]G waren nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit [X.] am 3. Oktober 1990 als (Voll-)Kaufleute kraft Rechtsform anzusehen. [X.], Beschluss vom 30. März 2006 - [X.]/05 - [X.]
- 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 30. März 2006 durch [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-schluss des [X.] des [X.] vom 24. Mai 2005 wird als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens zu tragen. Wert des [X.]: 13.000 •. Gründe: [X.] Die Landwirtschaftliche [X.]roduktionsgenossenschaft [X.]ierproduktion (L[X.]G [X.]) [X.], die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin sowie die L[X.]G [X.]und die L[X.]G [X.]

, die Rechtsvorgängerinnen der [X.], schlossen am 4. März 1991 mit der [X.] (L[X.]G [X.]) [X.]gleichlautende Verträge "über die [X.]eilung und den Zusammenschluss gemäß den Bestimmungen des [X.]es vom 29.06.1990." In den [X.] war 1 - 3 - bestimmt, dass Vermögenswerte der L[X.]G [X.] [X.] nach Maßgabe eines [X.]eilungsplanes auf die L[X.]G [X.] [X.] , [X.]und [X.](sowie zwei wei-tere Genossenschaften) übertragen werden und die L[X.]G [X.] [X.] bestimmte nicht betriebsbezogen zugeordnete Vermögenswerte treuhänderisch für die anderen L[X.]G verwalten sollte. Weiter hieß es in dem Vertrag: "Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden durch ein im [X.] zu bildendes Schiedsgericht gelöst. Dabei verständigen sich die Vertragspartner über eine [X.]erson ihres Vertrauens, die in der [X.] und bereit ist, den Vorsitz des Schiedsgerichts zu übernehmen. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (§§ 1025 ff) Anwendung. Diese Regelung gilt auch im Falle ge-genseitiger Ansprüche der aus der [X.]eilung der L[X.]G ([X.]) hervorge-henden neuen Unternehmen untereinander." 2 Die Antragstellerinnen begehren von der Antragsgegnerin Auskunft über die [X.]reuhandverwaltung. Gestützt auf die vorgenannte Schiedsvereinbarung haben sie bei dem [X.] beantragt, für die Antragsgegnerin einen Schiedsrichter zu bestellen. Die Antragsgegnerin hat dagegen beantragt, die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen. Das [X.] hat diesen Antrag zurückgewiesen und angekündigt, den [X.] am [X.] i.R. [X.]. K. als Schiedsrichter für die Antragsgegnerin bestimmen zu wollen. 3 Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Antrag, die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen, weiter. 4 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 5 - 4 - Die Rechtsbeschwerde ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, soweit sie die Entscheidung des [X.]s (Absatz 1 des [X.]enors, [X.]) über den (einer Widerklage ähnlichen) Antrag der [X.], die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen (§ 1032 Abs. 2 Alt. 2 Z[X.]O), und dessen Kostenentscheidung angreift (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 Z[X.]O). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch im Übrigen unzulässig, weil die beson-deren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 Z[X.]O nicht erfüllt sind. 6 1. Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde stellt sich die grundsätzliche Frage (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 Z[X.]O), ob eine L[X.]G als [X.] im Sinne der [X.] anzusehen ist. Die entsprechende Auffassung des [X.] laufe dem Grundsatz zuwider, dass die sogenannten Formkauf-leute (etwa nach § 17 Abs. 2 [X.]) erst durch Eintragung in das Register die [X.]seigenschaft erlangen. Dieser Grundsatz ist hier indes nicht verletzt. Das [X.] hat die L[X.]G auch zu Recht als Kaufleute qualifiziert. Dabei ist die Frage der [X.]seigenschaft einer L[X.]G, die zudem [X.] Recht betrifft, nicht klärungsbedürftig, da sie offenkundig zu bejahen ist. 7 a) Die Wirksamkeit der Schiedsklausel, die in Nr. 5.2 der gleich lauten-den Verträge "über die [X.]eilung und den Zusammenschluss gemäß den [X.] des [X.]es vom 29.06.1990" vom 4. März 1991 verabredet wurde, ist nach § 1027 Z[X.]O a.F. zu beurteilen. Denn diese Schiedsvereinbarung ist vor dem Inkrafttreten des [X.] am 1. Januar 1998 getroffen worden (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). 8 - 5 - b) Gemäß § 1027 Abs. 1 Satz 1 Z[X.]O a.F. muss der Schiedsvertrag aus-drücklich geschlossen werden und bedarf der Schriftform; andere Vereinbarun-gen als solche, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde nicht enthalten. Daran mangelt es hier: Der vorgenannte [X.] enthält nicht nur Bestimmungen zum schiedsgerichtlichen Verfahren, sondern regelt weiter - sogar vornehmlich - die Übertragung von Vermögen von der L[X.]G [X.] [X.]auf andere Genossenschaften gemäß [X.]. 9 c) Die Form des § 1027 Abs. 1 Satz 1 Z[X.]O a.F. ist allerdings nicht von-nöten, wenn der Schiedsvertrag für beide [X.]eile ein Handelsgeschäft war und keine der [X.]arteien zu den in § 4 HGB a.F. bezeichneten Gewerbetreibenden gehörte (§ 1027 Abs. 2 Z[X.]O a.F.). Einen solchen Fall hat das Oberlandesge-richt zutreffend angenommen. Die in dem Beitrittsgebiet nach dem Recht der [X.] entstandenen - registrierten - L[X.]G waren nach der Wiederherstellung der staatlichen Einheit [X.] am 3. Oktober 1990 als (Voll-)Kaufleute anzu-sehen (§ 17 Abs. 2 [X.], § 6 Abs. 2 HGB a.F. analog; vgl. BezG Frankfurt DtZ 1992, 58 f). 10 aa) Bei den L[X.]G handelte es sich um "sozialistische" landwirtschaftliche Großbetriebe (vgl. § 1 Abs. 1 L[X.]G-Gesetz vom 3. Juni 1959, GBl. [X.]), die nach den Grundsätzen der "genossenschaftlichen Demokratie und der sozialis-tischen Betriebswirtschaft" organisiert waren (vgl. § 1 Abs. 2 L[X.]G-Gesetz vom 2. Juli 1982, GBl. [X.], § 1 Abs. 2 Satz 2 L[X.]G-Gesetz vom 3. Juni 1959). Die L[X.]G waren bei dem [X.] zu registrieren; mit der Registrierung wurden sie - in der Form der L[X.]G ([X.]) oder der L[X.]G ([X.]) - "rechtsfähig und juris-tische [X.]erson" (vgl. § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 L[X.]G-Gesetz vom 2. Juli 1982; s. auch [X.], Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem 11 - 6 - [X.]. 1994 Rn. 115; [X.]. in: [X.], Of-fene Vermögensfragen Vor § 1 LwAnpG Rn. 18). Im Zuge der politischen Wende im Oktober 1989 erfolgten verschiedene gesetzgeberische Maßnahmen, um die - rechtlich verordnete - Genossenschaftlichkeit in der [X.] aus ihren staatlichen Bindungen zu befreien (vgl. im Einzelnen [X.], [X.] 14. Aufl. 2004 Einleitung Anmerkung III 2 b). Das Landwirtschaftsanpassungs-gesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 642 im Folgenden: LwAnpG 1990) ermög-lichte neben der [X.]eilung und dem Zusammenschluss von L[X.]G die Umwandlung einer L[X.]G durch Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft; auf die Umwandlung waren die Vorschriften des [X.] anwendbar (vgl. § 27 LwAnpG 1990). Ab dem 1. Januar 1992 sollten die L[X.]G (spätestens) kraft Gesetzes in eingetragene Genossenschaften "im Aufbau" umgewandelt sein (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 1 LwAnpG 1990; s. auch - zugleich zu den [X.] Maßgaben des [X.] und den Novellierungen des Land-wirtschaftsanpassungsgesetzes - [X.] in: [X.] aaO Rn. 26 ff). Der Ge-setzgeber des [X.]es sah die L[X.]G mithin in nächster Nähe zur eingetragenen Genossenschaft des Genossenschaftsgeset-zes. Ihre innere Struktur entsprach auch, nachdem sie nicht mehr staatlicher Zwangsverband waren, in etwa derjenigen der eingetragenen Genossenschaf-ten. Der Sache nach waren die (von den staatlichen Bindungen befreiten) L[X.]G [X.] (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 [X.]; [X.] aaO § 1 Rn. 43 a.E.). Wie diese (vgl. § 17 Abs. 2 [X.]) waren sie als [X.] im Sinne des HGB (a.F.) anzusehen. [X.]) Dem steht nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, entgegen, dass die L[X.]G nur dann (Form-)[X.] gewesen wären, wenn sie diese Eigenschaft durch Eintragung im Register erlangt hätten. Die L[X.]G entstanden als juristische [X.]erson mit ihrer Registrierung als L[X.]G ([X.]) oder L[X.]G ([X.]) durch 12 - 7 - den [X.] (vgl. § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 L[X.]G-Gesetz vom 2. Juli 1982; s. ferner zur Entstehung einer eingetragenen Genossenschaft § 13 [X.]). Ent-sprechend der Rechtslage bei der eingetragenen Genossenschaft (vgl. § 17 Abs. 2 [X.], § 6 Abs. 2 HGB a.F.; [X.] aaO § 17 Rn. 4; [X.], [X.] § 13 [X.] Rn. 1) war jedenfalls die re-gistrierte und durch das [X.] und andere Gesetze umgestaltete L[X.]G als [X.] kraft Rechtsform aufzufassen; ihr wuchs mit der Registrierung analog §§ 13, 17 Abs. 2 [X.], § 6 Abs. 2 HGB a.[X.] wegen die Eigenschaft als (Voll-)[X.] zu, ohne dass es auf den Gegenstand des Unternehmens angekommen wäre (vgl. - zum Formkauf-mann - MünchKommHGB/[X.] 1. Aufl. 1996 § 6 Rn. 9). [X.]) Hier liegt es ebenso. Die [X.]arteien waren bei Abschluss der Verträge vom 4. März 1991 unstreitig nach [X.]-Recht registrierte L[X.]G; sie gelten daher entsprechend § 17 Abs. 2 [X.], § 6 Abs. 2 HGB a.F. als Kaufleute und es wird vermutet, dass die von ihnen vorgenommenen Rechtsgeschäfte, also auch die Verträge vom 4. März 1991, zum Betriebe ihres Handelsgewerbes gehörten (vgl. § 343 Abs. 1 a.F., § 344 Abs. 1 HGB; [X.] aaO § 17 [X.] Rn. 8; [X.], [X.] 2. Aufl. 1991 § 17 Rn. 13). Die in diesen [X.] getroffene Schiedsvereinbarung bedurfte nicht der Form des § 1027 Abs. 1 Satz 1 Z[X.]O a.F. 13 - 8 - 2. Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Z[X.]O) ergeben sich auch nicht aus den in der [X.] weiter aufgeworfenen Fragen. Insoweit wird von einer Begründung gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 Z[X.]O abgesehen. 14 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 24.05.2005 - 11 [X.] 1/05 -

Meta

III ZB 74/05

30.03.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2006, Az. III ZB 74/05 (REWIS RS 2006, 4209)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4209

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