Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2024, Az. 6 StR 332/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2024, 96

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Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 16. November 2023 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Februar 2023 mit Beschluss vom 16. November 2023 den Schuld- und Einziehungsausspruch nach § 349 Abs. 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert und die weitergehende Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 19. Dezember 2023 Anhörungsrüge erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass der Senat weder den Inhalt der Revisionsbegründung noch denjenigen seiner Erwiderungen auf die Antragsschrift des [X.] beachtet habe.

2

Die zulässig erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Weder hat der Senat zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dass er den Rechtsansichten der Verteidigung im Ergebnis nicht gefolgt ist, genügt hierfür nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 22. September 2021 – 6 [X.]). Eine Gehörsverletzung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht begründet hat. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des [X.] vor; das gilt auch dann, wenn eine Gegenerklärung zur Antragsschrift des [X.] abgegeben worden ist (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Februar 2021 – 6 [X.]/20 mwN).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

[X.]     

      

Wenske     

      

Fritsche

      

von [X.]     

      

Arnoldi     

      

Meta

6 StR 332/23

09.01.2024

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 16. November 2023, Az: 6 StR 332/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2024, Az. 6 StR 332/23 (REWIS RS 2024, 96)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 96


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 21 KLs 12/22

Landgericht Mönchengladbach, 21 KLs 12/22, 05.05.2022.


Az. 6 StR 431/23

Bundesgerichtshof, 6 StR 431/23, 12.12.2023.

Bundesgerichtshof, 6 StR 431/23, 01.11.2023.


Az. 6 StR 332/23

Bundesgerichtshof, 6 StR 332/23, 09.01.2024.

Bundesgerichtshof, 6 StR 332/23, 16.11.2023.


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Zitiert

6 StR 334/20

4 StR 240/18

3 StR 414/22

5 StR 149/20

6 StR 240/20

2 StR 176/19

2 StR 328/22

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