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PDF anzeigen[X.] ZA 1/03vom21. Mai 2003in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] 2003beschlossen:Der Antrag der Klägerin zu 2) auf Prozeßkostenhilfe wirdabgelehnt.Gründe:Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg(§ 114 ZPO). Da das Berufungsgericht die Revision gegen sein Urteilnicht zugelassen hat, müßte die Klägerin zunächst Nichtzulassungsbe-schwerde erheben und damit obsiegen, um das Berufungsurteil dennochder revisionsrechtlichen Überprüfung zuführen zu können. Die [X.] ist jedoch im vorliegenden Fall nicht zulässig. [X.] voraus, daß der Wert der mit der Revision geltend zu [X.] 20.000 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).- 3 -Die Beschwer der Klägerin ist geringer. Die Kläger haben 80.000 [X.] zugesprochen. Ihre Beschwer beträgt daher nur 10.225,84 ˙ [X.] steht somit kein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil offen.[X.] [X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf
Meta
21.05.2003
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2003, Az. IV ZA 1/03 (REWIS RS 2003, 2979)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2979
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