Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2018, Az. 5 StR 146/18

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 9363

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:090518B5STR146.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 146/18

vom
9. Mai 2018
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zum versuchten besonders schweren Raub

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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 9. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten
wird das Urteil des [X.] vom 11. Oktober 2017, soweit es ihn betrifft,
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben.
Im Umfang
der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmit-tels, an eine allgemeine
Strafkammer des [X.].
Die weitergehende Revision
wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten
wegen Beihilfe zum versuchten [X.] schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der
Angeklagte
mit der Sachrüge, die im tenorierten Umfang Erfolg hat und im Übrigen unbegründet ist.
1. Der Schuldspruch wird von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-gen getragen. Durch die Übergabe seines Messers in Kenntnis der Tatsache, dass ein Teil der Mitangeklagten damit unmittelbar anschließend einen Raub-überfall begehen wollte, hat der Angeklagte aktiv
Beihilfe zum später durchge-führten versuchten (besonders) schweren Raub begangen.
1
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2. Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben.
Dass der Angeklagte am Morgen des Überfalls

wie auch sonst üblich

seinen mitangeklagten [X.] dabei gewähren ließ, mit seinem Auto zu fahren, begründet entgegen der Auffassung des [X.]s keinen gesonderten Vorwurf (vgl. Antragsschrift des [X.]). Das [X.] hat diesen Umstand (Förderung der Tat durch zwei Tathandlungen) allerdings aus-drücklich strafschärfend gewertet ([X.]). Hinzu kommt, dass die Jugend-kammer dem Angeklagten zur Last gelegt hat, er sei vorbestraft, die Verwer-tung der Vorstrafen aber

worauf der [X.] zu Recht hin-weist

gegen §
51 Abs. 1 BZRG verstößt. Auf beiden Fehlern beruht der Straf-ausspruch.
3. Da sich das Verfahren nunmehr lediglich noch gegen einen [X.] richtet, war die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverwei-sen (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 1988

4 StR 33/88, [X.]St 35, 267).

Sander
Schneider
König

Berger

Mosbacher

3
4
5

Meta

5 StR 146/18

09.05.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2018, Az. 5 StR 146/18 (REWIS RS 2018, 9363)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9363

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