Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2014, Az. AnwZ (Brfg) 19/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 769

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 19/14
vom

3.
Dezember 2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat durch
den Vorsitzenden Richter Prof. [X.], die Richterinnen Roggenbuck und
Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. [X.]raeuer

am
3. Dezember 2014
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des
1. Senats
des [X.]s
für das [X.] vom 20. Dezember 2013
wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit April 1976
im [X.]ezirk der [X.]eklagten zur [X.] zugelassen.
Mit [X.]escheid vom
16. August 2012
widerrief
die [X.]eklagte die Zulassung
des [X.]
wegen Vermögensverfalls. Die
Klage gegen den Widerrufsbescheid ist
erfolglos geblieben. Nunmehr
beantragt der Kläger die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.]s.

1
-

3

-

II.

Der Antrag des [X.] ist nach § 112e
Satz 2
[X.], § 124a Abs.
4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Der Kläger benennt in der [X.]egründung seines Zulassungsantrags kei-nen der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe. Im Schriftsatz vom 14. April 2014 legt er dar, aus welchen Gründen er sich am 16. August 2012, dem [X.]punkt des Erlasses des [X.], nicht in [X.] befunden habe. Damit beruft er sich auf den Zulassungsgrund der
ernstlichen
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
(§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel bestehen jedoch nicht.

2. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in [X.] gestellt wird ([X.] 110, 77, 83; [X.], [X.], 1163, 1164; NVwZ-RR
2008, 1; NJW 2009, 3642; [X.], [X.]eschluss vom 29. Juni 2011
-
AnwZ ([X.]) 11/10,
[X.]Z 190, 187
Rn. 3; vgl. ferner [X.],
NVwZ-RR 2004, 542, 543; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht,
2. Aufl.,
§
112e [X.] Rn. 77).

a) Für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist auf den [X.]punkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen. Dann, wenn -
wie hier
-
nach dem maßgebli-chen Landesrecht kein Widerspruchsverfahren stattfindet, kommt es folglich auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung an ([X.], [X.]eschluss vom 29.
Juni 2011, 2
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4

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aaO Rn. 9). Diese datiert vom 16. August 2012. Die [X.]eurteilung danach einge-tretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.

b) Am
16. August 2012
bestanden die vom [X.] festge-stellten offenen Forderungen gegen den Kläger.

aa) Hinsichtlich der Forderung [X.] verweist der Kläger
auf ein Schrei-ben des gegnerischen Anwalts vom 18. Dezember 2012, aus welchem sich so-gar eine Überzahlung ergebe. Über den Stand der Forderung am 16. August 2012 folgt hieraus nichts; die in [X.]ezug genommene Anlage ist nicht beigefügt.
Am 31. Juli 2012 hatte der zuständige Gerichtsvollzieher
der [X.]eklagten
mitge-teilt, dass in dieser
Sache ein Vollstreckungsauftrag gegen den Kläger vorlag.

bb) Hinsichtlich der Forderung 98 erläutert der Kläger ebenfalls nur die Entwicklung der gegen ihn gerichteten Forderung nach dem 16. August 2012. Dass die [X.]

am 23. Juli 2012 beantragt hatte, dem Kläger die eidesstattlichen Offenbarungsversicherung abzunehmen,
wird damit nicht in Frage gestellt.

cc) Hinsichtlich der Forderung 95 verweist der Kläger auf
einen Ver-gleichsschluss und
eine am 20. November 2012 erfolgte Zahlung. Die mit Urteil des [X.]

vom 18. Juni 2012 titulierte Forderung war danach am 16. August 2012 noch offen. Schon dass ein Anwalt ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt, kann ein Indiz für einen Vermögensverfall darstellen, auch dann, wenn es danach nicht zu Vollstreckungsmaßnahmen kommt.

dd) Hinsichtlich der Forderung 94 behauptet der Kläger, es habe sich um eine unberechtigte Forderung gehandelt. Auch hier gilt jedoch, dass es sich um 6
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eine durch Urteil des [X.]

vom 8. August 2012 ausgeurteilte Forderung handelte, die am 16. August 2008 noch offenstand
und die erst [X.] beglichen wurde.

c) Der Kläger meint weiter, der [X.] hätte von einer positi-ven Zukunftsprognose ausgehen müssen, davon also, dass -
bezogen auf den [X.]punkt 16. August 2008
-
abzusehen gewesen sei, dass
und wie
sämtliche offenen Forderungen in absehbarer [X.] erfüllt werden würden. Der [X.] hat eine positive Prognose verneint, weil es nachträglich, also nach dem 16. August 2008, wegen weiterer Forderungen zu weiteren Vollstreckun-gen gegen den Kläger gekommen sei. Der Kläger trägt unter Darlegung von Einzelheiten vor, dass die aufgeführten Forderungen bezahlt
worden seien; dass es zu den
betreffenden
Titeln und Vollstreckungen gekommen ist, bestrei-tet er jedoch nicht.

d) Der Kläger beanstandet, dass der [X.] seinen Vortrag zu vorhandenen Vermögenswerten nicht berücksichtigt habe. Dies trifft nicht zu. Der [X.] hat seinen
Vortrag
zur Kenntnis genommen, jedoch für unerheblich gehalten, weil es trotz des
nach Darstellung des [X.]
vorhande-nen Vermögens zu Titeln und Vollstreckungen gegen den Kläger gekommen ist.

e) Der Kläger meint schließlich, [X.] -
damit die Interessen der Rechtsuchenden gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]
-
seien niemals gefährdet ge-wesen. Auch hinsichtlich dieses Punktes entspricht das angefochtene Urteil jedoch der ständigen Senatsrechtsprechung. Wie schon dem Wortlaut des §
14 Abs.
2 Nr. 7 Halbsatz 1 [X.] zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grund-sätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Diese Annahme ist regel-11
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mäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit [X.]n und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt ([X.], [X.] vom 25. Juni 2007 -
AnwZ ([X.]) 101/05, [X.] 2007, 618 Rn. 8 m.w.[X.]). Umstände, die eine abweichende [X.]eurteilung des Falles rechtfertigen würden, hat der Kläger
nicht dargetan.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Kayser
Roggenbuck
Lohmann

Stüer
[X.]raeuer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 20.12.2013 -
1 [X.] 35/12 -

14

Meta

AnwZ (Brfg) 19/14

03.12.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2014, Az. AnwZ (Brfg) 19/14 (REWIS RS 2014, 769)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 769

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