Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2006, Az. II ZB 25/04

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4558

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[X.] vom 13. März 2006 in dem Verfahren - 2 - [X.] [X.] hat am 13. März 2006 durch [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Be-schluss der [X.] des [X.] vom 12. März 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das [X.] zurückverwiesen.
Gründe: [X.] Der Beteiligte zu 1 war [X.] der Beteiligten zu 2, deren Hauptversammlung auf Verlangen ihrer Hauptaktionärin, der Beteiligten zu 3, am 17. Juni 2002 die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre ([X.]e) auf die Hauptaktionärin gegen eine Abfindung von 10,00 • je Stückaktie beschloss. Der Übertragungsbeschluss wurde am 2. August 2002 in das [X.] eingetragen. Die Bekanntma-chung dieser Eintragung erfolgte am 20. August 2002 in den [X.] und in der am 7. September 2002 erschienenen [X.] 1 - 3 - des Bundesanzeigers. Bereits am 20. August 2002 stellte der Beteiligte zu 1 bei dem [X.] Antrag auf gerichtliche Bestimmung der angemes-senen Barabfindung gemäß § 327 f Abs. 1 Satz 2 [X.] i.d.F. des Art. 7 WpÜG vom 22. Dezember 2001 ([X.], [X.], 3838 f.; im Folgenden: [X.]), den er nochmals am 5. November 2002 bekräftigte. Durch Beschluss vom 13. Februar 2003 hat sich das [X.] für unzuständig erklärt und das Verfahren an das [X.] für [X.] - als zuständiges Gericht "abgegeben", bei dem die Akten am 28. Februar 2003 eingegangen sind. Das [X.] hat durch Beschluss vom 12. März 2003 den Antrag des Beteiligten zu 1 als unzulässig abgewiesen, weil es dessen Antrag-stellung bei dem örtlich unzuständigen [X.] als nicht frist-wahrend i.S. des § 327 f Abs. 2 Satz 2 [X.] a.F. angesehen hat. Dagegen hat der Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt. 2 [X.] (ZIP 2004, 2205) möchte der sofortigen Be-schwerde stattgeben, da es jedenfalls den Eingang des bekräftigten Antrags des Beteiligten zu 1 am 5. November 2002 bei dem unzuständigen [X.] in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO für fristgerecht hält. An einer dem Rechtsmittel stattgebenden Entscheidung sieht es sich jedoch durch den Beschluss des [X.] vom 22. November 1999 (2 W 7008/98, [X.], 498) gehindert, weil es bei Befolgung der dort zu der inhaltlich gleichlautenden Vorschrift des § 305 [X.] (i.d. bis 31. August 2003 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) geäußerten Rechtsansicht, durch An-tragstellung bei einem örtlich unzuständigen Gericht werde die Antragsfrist im umwandlungsrechtlichen Spruchverfahren nicht gewahrt, die sofortige Be-schwerde zurückweisen müsste. Es hat daher die Sache gemäß §§ 17 Abs. 2 3 - 4 - Satz 2, 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 [X.] dem Bundes-gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 4 I[X.] Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 [X.] sind aus den vom Beschwerdegericht in seinem Vorlagebeschluss angeführten Gründen gegeben. 5 Das vorlegende Gericht hält die Antragsfrist gemäß § 327 f Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. durch eine innerhalb der Zweimonatsfrist erfolgte Anrufung des unzu-ständigen Gerichts auch bei späterer Verweisung der Sache an das zuständige Gericht für gewahrt, während das [X.] in seiner Entscheidung vom 22. November 1999 für die inhaltlich vergleichbare Vorschrift des § 305 [X.] a.F. sich auf den gegenteiligen Standpunkt gestellt hat. Die Vorlagepflicht entfällt - wie das Beschwerdegericht zutreffend ange-nommen hat - nicht deshalb, weil die Entscheidung des [X.] nicht zu derselben Gesetzesnorm ergangen ist. Eine beabsichtigte Abweichung i.S. von § 28 Abs. 2 [X.] liegt auch dann vor, wenn es sich (lediglich) um die Beur-teilung der gleichen Rechtsfrage handelt, die Entscheidung, von der abgewi-chen werden soll, aber nicht zu demselben Tatbestand und nicht zu derselben gesetzlichen Vorschrift ergangen ist; denn maßgeblich ist die Gleichheit der Rechtsfrage, nicht die des Gesetzes (st.Rspr. vgl.: [X.], 132, 134; 95, 118, 123; vgl. auch [X.]/Meyer-Holz, [X.] 15. Aufl. § 28 Rdn. 18 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzung liegt hier - wie bereits der im Wesentlichen gleiche Ge-setzeswortlaut zu der Fristbestimmung für die entsprechenden Anträge erken-nen lässt - ersichtlich vor; die Rechtsfrage der Einhaltung der Antragsfrist kann in beiden Spruchverfahren nicht unterschiedlich beantwortet werden. 6 - 5 - Der Vorlagepflicht steht schließlich auch nicht entgegen, dass aufgrund des Spruchverfah[X.]gesetzes vom 12. Juni 2003 ([X.], [X.]) sowohl auf Spruchverfahren gemäß §§ 327 a bis f [X.] als auch auf die die Barabfindung von [X.] anlässlich der Umwandlung von [X.] betreffenden Verfahren des Umwandlungsgesetzes nunmehr einheitlich die Bestimmungen des Spruchverfah[X.]gesetzes Anwendung finden (vgl. § 1 Nr. 1 und 4 SpruchG); denn nach der Übergangsvorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 SpruchG sind für Verfahren, in denen - wie hier - ein Antrag auf gerichtli-che Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. 7 II[X.] Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist - auch soweit wegen deren Einlegung nach dem 1. September 2003 für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften des neuen Spruchverfah[X.]gesetzes anwendbar sind (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG) - zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerde-schrift eingelegt worden (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 SpruchG). 8 Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des [X.] zur Zurückverweisung der Sache zwecks neuer Verhandlung und Entscheidung (§ 12 Abs. 2 Satz 1 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 [X.]). 9 Das [X.] hat den Antrag des Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Nachprüfung der Abfindung zu Unrecht als verfristet zurückgewiesen. Denn entgegen der Ansicht des [X.] wurde analog § 281 ZPO jedenfalls durch den Eingang des wiederholten Antrags auf Einleitung des [X.] - 6 - [X.] bei dem örtlich unzuständigen [X.] am 5. November 2002 die - erst am 7. November 2002 ablaufende - Antragsfrist des § 327 f Abs. 2 Satz 2 [X.] a.F. gewahrt, auch wenn die Sache aufgrund des Abgabe-beschlusses des [X.] Mannheim vom 13. Februar 2003 erst nach dem Ablauf dieser Ausschlussfrist am 28. Februar 2003 bei dem zuständigen Land-gericht [X.] anhängig geworden ist. 1. Das im Falle des hier vorliegenden [X.] (§ 327 a [X.]) der [X.]e einschlägige aktienrechtliche Spruchverfahren nach § 327 f Abs. 1 Satz 2, § 306 [X.] a.F. enthielt allerdings weder eine besondere noch - über die Verweisung des § 99 [X.] a.F. auf die anwendbaren Vorschrif-ten des [X.] - eine allgemeine Regelungsnorm hinsichtlich der Frage der Wah-rung der als materiell-rechtliche Ausschlussfrist ausgestalteten Antragsfrist des § 327 f Abs. 2 Satz 2 [X.] a.F. in derartigen Fällen, in denen der Antrag zwar innerhalb der Frist bei einem unzuständigen Gericht eingeht, jedoch erst nach Fristablauf durch Verweisung an das zuständige Gericht gelangt. 11 2. Nach Auffassung des Senats ist auf diese Konstellation des aktien-rechtlichen Spruchverfah[X.] nach § 327 f Abs. 1 Satz 2, § 306 [X.] a.F. als eines der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordneten echten Streitverfah[X.], in dem sich wie im [X.] gegensätzliche Interessen gegenüberstehen, die für den Zivilprozess geltende Vorschrift über die Verweisung des [X.] bei Anrufung des unzuständigen Gerichts (§ 281 ZPO) entsprechend anzuwenden (zur analogen Anwendung des § 281 ZPO auf echte Streitsachen im [X.]: vgl. allgemein [X.]/[X.] aaO § 1 Rdn. 41 u. § 12 Rdn. 226 ff., 230 - jew. m.w.Nachw.; zum [X.]: [X.], 305, 307; zur gleichartigen aktienrechtlichen Ausschlussfrist des § 132 Abs. 2 Satz 2 [X.]: BayObLG [X.] 2001, 608, 609; [X.] [X.] 1999, 403, 404 m. zust. [X.]. Dreher/ 12 - 7 - Schnorbus, EWiR § 132 [X.] f.; [X.] NJW 1969, 2054, 2055; [X.] in [X.].[X.]. § 132 Rdn. 17; [X.], [X.]. § 132 Rdn. 5; zur Antragsfrist des § 304 Abs. 4 Satz 2 [X.] a.F.: Bilda in [X.].[X.] aaO § 304 Rdn. 226; a.M. zu § 305 [X.] a.F. - ohne § 281 ZPO in Betracht zu ziehen: KG [X.], 498, 500; [X.]/[X.], [X.] 2. Aufl. § 305 Rdn. 11; [X.], [X.] 2. Aufl. § 307 Rdn. 6; [X.]/ [X.], [X.] 2. Aufl. § 305 Rdn. 9; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 307 Rdn. 6; [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 305 Rdn. 5). a) Nach § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO wird der Rechtsstreit aufgrund des auf Antrag erlassenen Verweisungsbeschlusses mit Eingang der Akten bei dem darin bezeichneten Gericht anhängig. Die Verfah[X.]einheit bleibt dadurch ge-wahrt, die bisherigen Prozesshandlungen wirken fort. Daher wird nach ständi-ger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch eine Ausschlussfrist gewahrt, falls die Klage vor Fristablauf bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht erhoben und auf Antrag des [X.] an das zuständige Gericht - mag dieses auch ausschließlich zuständig sein - verwiesen wird (vgl. nur [X.], 155, 161 m.w.Nachw.; h.M.: vgl. [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 281 Rdn. 15 a m.w.Nachw.; ebenso zur materiellrechtlichen Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 [X.]: [X.] aaO § 246 Rdn. 24; [X.] in [X.].[X.] 4. Aufl. § 246 Rdn. 18; [X.] in [X.].[X.] 1. Aufl. § 246 Rdn. 59). 13 b) Selbst eine im falschen [X.] erhobene Klage reicht zur Wah-rung einer Ausschlussfrist aus: Bei Verweisung eines derartigen Rechtsstreits in den anderen [X.] tritt dann, wenn durch Erhebung der Klage eine Frist gewahrt werden soll, die Wirkung bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem die Klage erhoben worden ist (vgl. § 17 a Abs. 2 [X.], § 17 b Abs. 1 [X.]; dazu [X.], 155, 161; 139, 305, 307). 14 - 8 - c) Für den Bereich des - im vorliegenden Fall einschlägigen - streitigen Verfah[X.] der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat der [X.] die ent-sprechende Anwendbarkeit des § 281 ZPO bereits bejaht; bezogen auf das Wohnungseigentumsverfahren hat er entschieden, dass die Frist zur Anfech-tung eines Wohnungseigentümerbeschlusses nach § 23 Abs. 4 Satz 3 [X.], bei der es sich ebenfalls um eine materielle Ausschlussfrist handelt, auch durch die Anrufung eines örtlich unzuständigen Wohnungseigentumsgerichts gewahrt wird ([X.], 305, 307 f.). 15 d) Angesichts dessen erscheint die analoge Anwendung der für den [X.] geltenden Norm des § 281 ZPO auch auf das Spruchverfahren ge-mäß § 306 [X.] a.F. (sowie des § 305 [X.] a.F.) als Streitverfahren der frei-willigen Gerichtsbarkeit - mangels Vorhandenseins einer entsprechenden Spe-zialregelung im [X.] - geboten. Durch § 281 ZPO soll auch in diesem Bereich die Einheit des Verfah[X.] bei einer Verweisung gewahrt werden; die Bestim-mung dient zudem der Rechtssicherheit und der Verfah[X.]beschleunigung (vgl. [X.]/[X.] aaO § 281 Rdn. 15 a). 16 Allein der Umstand, dass möglicherweise auch noch geraume Zeit nach Ablauf der Antragsfrist von zunächst angerufenen unzuständigen Gerichten im Wege der Verweisung Verfahren an das zuständige Gericht gelangen können, rechtfertigt es - anders als dies offenbar von der bislang herrschenden Meinung zu § 305 [X.] a.F. vertreten worden ist (vgl. KG aaO S. 500; [X.]/[X.] aaO § 305 Rdn. 11; [X.] aaO § 307 Rdn. 6; [X.]/[X.] aaO § 305 Rdn. 9; [X.]/[X.]/[X.] aaO § 307 Rdn. 6; [X.]/[X.]/ [X.] aaO § 305 Rdn. 5) - nicht, die Anrufung des unzuständigen Gerichts im Hinblick auf die Wahrung der Ausschlussfrist - entgegen § 281 ZPO - für wir-kungslos zu erachten. Der Zweck der Antragsfrist, das Verfahren zu beschleu-17 - 9 - nigen, wird nämlich schon deshalb durch die entsprechende Anwendung des § 281 ZPO nicht entscheidend beeinträchtigt, weil - worauf das Oberlandesge-richt zutreffend hingewiesen hat - das unzuständige Gericht aufgrund seiner Verfah[X.]förderungspflicht grundsätzlich gehalten ist, möglichst zeitnah auf die fehlende Unzuständigkeit hinzuweisen und dann das Streitverfahren auf ent-sprechenden Antrag zu verweisen. Dabei können die als Antragsgegner am streitigen Spruchverfahren beteiligten Gesellschaften dadurch selbst zur Ver-fah[X.]beschleunigung beitragen, dass sie alsbald auf die Unzuständigkeit des von den ausgeschlossenen [X.]en angerufenen Gerichts hin-weisen. e) Die Tatsache, dass nach dem zum 1. September 2003 in [X.] getre-tenen Spruchgesetz für die nach der neuen Rechtslage zu beurteilenden Fälle die neue dreimonatige Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SpruchG - abgesehen von der Anrufung des zuständigen Gerichts - allenfalls noch "durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen [X.] gewahrt wird (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SpruchG), rechtfertigt ein Absehen von der analogen Anwendung des § 281 ZPO für die dem alten Spruchverfah[X.]recht unterliegenden Fälle - wie hier - schon deswegen nicht, weil nicht sicher ist, dass nicht auch im Verfahren nach dem SpruchG, das einem kontradiktorischen Verfahren noch näher steht, § 281 ZPO entsprechend angewendet werden muss. 18 3. Da das [X.] sich bislang lediglich mit der verfah[X.]rechtlichen Zulässigkeit des Antrags befasst hat, ist eine Zurückverweisung des Verfah[X.] an dieses Gericht zur (erstmaligen) sachlichen Prüfung geboten; eine 19 - 10 - Verweisung an das vorlegende [X.] zur (erstmaligen) [X.] kommt nicht in Betracht, da dies dem Verlust einer Instanz gleich-käme. [X.] Strohn [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 12.03.2004 - 13 [X.] 1/03 [X.] - OLG [X.], Entscheidung vom [X.] - 12 W 65/04 -

Meta

II ZB 25/04

13.03.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2006, Az. II ZB 25/04 (REWIS RS 2006, 4558)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4558

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