Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. 5 StR 230/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1719

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5 [X.]/07 [X.] vom 27. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Unterschlagung hier: Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 27. September 2007 beschlossen: Der den [X.]sbeschluss vom 11. September 2007 betref-fenden Antrag des Verurteilten [X.]nach § 356a StPO wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
[X.]e
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der [X.] hat weder zum Nach-teil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbrin-gen des Verurteilten übergangen. Die Schriftsätze vom 15. Juli 2007 und 3. August 2007 haben dem [X.] bei seiner Beschlussfassung am 11. Sep-tember 2007 vorgelegen. 1 Eine Begründungspflicht für diese letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung bestand nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 22. August 2007 Œ 1 StR 233/07 m.N.), hier auch nicht [X.], weil der Beschwerdeführer auf den Antrag des [X.] erwidert hatte. Einer Vorabentscheidung über den vom [X.] - 3 - führer gestellten Terminsantrag bedurfte es auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des [X.] vom 3. Mai 2007 (Newsletter Menschenrechte 2007, [X.]) nicht. [X.]Raum [X.]

Meta

5 StR 230/07

27.09.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. 5 StR 230/07 (REWIS RS 2007, 1719)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1719

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