Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. VII ZB 63/12

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4409

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 63/12

vom

4. Juli 2013

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
GG Art. 25; ZPO § 828
a)
Die auf Konten bei der [X.] verwalteten Währungsreserven eines ausländischen Staates dienen hoheitlichen Zwecken und unterliegen der [X.].
b)
Der Grundsatz der [X.] findet unabhängig davon Anwen-dung, ob die Währungsreserven von dem ausländischen Staat selbst gehalten werden oder deren Verwaltung auf selbständige Zentralbanken übertragen wurde.

[X.], Beschluss vom 4. Juli 2013 -
VII ZB 63/12 -
LG [X.] am Main

AG [X.] am Main

-
2
-
Der
VII. Zivilsenat des [X.] hat am 4.
Juli 2013 durch den Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Kniffka
und
die Richter
Dr.
[X.], [X.], Kosziol
und Prof. Dr. Jurgeleit
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den [X.] der 9. Zivilkammer
des Landgerichts [X.]
am Main vom 30. Oktober
2012
wird zurückgewiesen.
Die Gläubigerin
hat
die Kosten des
[X.]s zu tragen.

Gründe:
I.
Die Gläubigerin
betreibt aus einem Arrestbeschluss die Zwangsvollstre-ckung in einen Auszahlungsanspruch der Schuldnerin gegen die
Deutsche Bundesbank
als Drittschuldnerin.
Die Schuldnerin ist die Zentralbank der [X.]. Sie unterhält u.a. bei der Drittschuldnerin
ein Konto. Das Amtsgericht hat wegen
einer
Forderung
der Gläubigerin in Höhe von 15.017.574,33 USD nebst Zinsen, abzüglich eines be-reits in der [X.] gepfändeten Betrages in Höhe von 397.702,66 [X.], mit Beschluss vom 13.
Oktober
2009 den dinglichen Arrest in das Vermögen der Schuldnerin angeordnet. In Vollziehung
dieses Arrests hat es zugleich den an-geblichen Anspruch der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung 1
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des Kontoguthabens gepfändet.
Unter dem 16.
Oktober 2009 hat das Amtsge-richt auf Antrag der Gläubigerin die öffentliche Zustellung des Arrest-
und Pfän-dungsbeschlusses bewilligt.
Die Schuldnerin hatte bereits vor Erlass des Ar-restbefehls gegenüber der Gläubigerin zugesichert, dass sie zu keiner [X.] gegen ihre Zahlungsverpflichtung erheben würde.
Auf die gegen die Pfändung des Guthabens bei der Drittschuldnerin
durch die Schuldnerin eingelegte Vollstreckungserinnerung hat das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung insoweit
für unzulässig erklärt
und die [X.] aufgehoben. Die Wirksamkeit der Entscheidung hat das Amtsgericht bis zu ihrer Rechtskraft ausgesetzt.
Gegen diesen Beschluss
hat die Gläubigerin
sofortige Beschwerde ein-gelegt, welche das
Beschwerdegericht
mit dem angefochtenen Beschluss zu-rückgewiesen
hat.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin
ihr Be-gehren weiter.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Das Beschwerdegericht
ist der Auffassung, die Pfändung des Kontos der Schuldnerin bei der Drittschuldnerin
sei völkerrechtlich unzulässig. Das Konto diene der Verwahrung der staatlichen Währungsreserven der [X.], weshalb die Forderungen aus dem
Konto sachlicher Immunität unterlägen. Dass es sich um staatliche Währungsreserven handele, stehe aufgrund des [X.] Zentralbankgesetzes und der eidesstattlichen Erklärung des ers-3
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ten stellvertretenden Präsidenten der Schuldnerin

fest. Die Schuldnerin habe auch nicht auf diese Immunität verzichtet, indem sie zugesichert habe, keine Einwände gegen ihre Zahlungsverpflichtung geltend
zu machen. Hierbei [X.] es sich lediglich um eine schuldrechtlich wirkende Erklärung, die keine Aus-wirkung auf die sachliche Immunität habe.

2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.
a) Die Zwangsvollstreckung in das Konto bei der Drittschuldnerin ist un-zulässig. Dabei kann es dahinstehen, ob das Amtsgericht für den Erlass des [X.] gemäß
§
930 Abs.
1 Satz 3, § 828 Abs.
2, 2.
Alt.,
§ 23 Satz
2 ZPO international zuständig war
und ob die Zustellung des [X.] innerhalb der Wochenfrist des §
929 Abs. 3 ZPO erfolgt ist. Jedenfalls unterfällt das auf dem Konto der Schuldnerin bei der Drittschuldnerin vorhandene Gut[X.]n der [X.].
aa) Die [X.] ist eine Ausprägung des Grundsatzes der [X.]immunität, der aus dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der [X.] folgt. Nach heutigem Völkerrecht sind staatliche Vermögenswerte vor Vollstreckungsmaßnahmen anderer [X.] immun, soweit sie hoheitlichen Zwecken dienen ([X.], [X.] 2011, 389,
juris Rn.
17; [X.], Beschluss vom 1. Oktober 2009 -
VII ZB 37/08, [X.], 769, jeweils
m.w.N.).
Es besteht mithin eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG, wonach die Zwangsvollstreckung durch den [X.] aus ei-nem Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat, der über ein nicht hoheitli-ches Verhalten (acta iure gestionis) dieses Staates ergangen ist, in [X.] dieses Staates ohne dessen Zustimmung unzulässig ist, soweit diese [X.] im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen 8
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Zwecken des fremden Staates dienen ([X.], NJW 2012, 293, 295; [X.], [X.] vom 1. Oktober 2009 -
VII ZB 37/08, aaO, jeweils m.w.N.).
Ob ein Vermögensgegenstand hoheitlichen Zwecken dient, richtet sich danach, ob er für eine hoheitliche Tätigkeit verwendet werden soll ([X.], [X.]
vom 1.
Oktober
2009 -
VII ZB 37/08, aaO). Die Abgrenzung zwischen hoheitlichen oder nicht hoheitlichen Zwecken ist mangels entsprechender Krite-rien im allgemeinen Völkerrecht grundsätzlich nach der Rechtsordnung des [X.] vorzunehmen ([X.], NJW 2012, 293, 295;
[X.], Beschluss vom 1.
Oktober
2009 -
VII ZB 37/08, aaO, 770).
bb) Die auf ausländischen Konten verwalteten Währungsreserven eines Staates dienen hoheitlichen Zwecken
(vgl. [X.]E 64, 1, 45 f.; v.
[X.],
[X.] Insolvenz und Staatsbankrott, S.
525; [X.], Internationales Privates
Wirtschaftsrecht, 2.
Aufl., S.
46; [X.], [X.]immunität und [X.], S.
180; Szodruch, [X.]insolvenz und private Gläubiger, S.
388, 390; Weller, Rpfleger 2006, 364, 369; [X.], [X.], 121, 131; [X.]/[X.],
[X.], 269, 272; v. [X.], NJW 1986, 2980,
2986; [X.], [X.] 1984, 179, 182; [X.], [X.] 1981, 545, 594 f.;
Pullen, Die Immunität von Staatsunternehmen im zivilrechtlichen Erkenntnis-
und Vollstre-ckungsverfahren, S. 255 f.).
Zwar wird das zugrunde liegende Rechtsverhältnis -
wie hier zur
[X.]
-
zumeist zivilrechtlicher Natur und mithin als nicht-hoheitlich zu qualifizieren sein, da Auslandskonten schwerlich an[X.] als durch [X.] mit einem Kreditinstitut errichtet werden können (vgl. v. [X.], aaO; [X.], NJW 1981, 2618, 2619). Maßgebend ist jedoch ausschließlich der Zweck des auf dem Konto gehaltenen Vermögens ([X.]E 46, 342, 398; a.A. OLG [X.] NJW 1981, 2650, 2651).
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-
Die von einer Zentralbank gehaltenen Gelder eines Staates dienen auch dazu, die internationale Handlungsfähigkeit des Staates als Hoheitsträger zu gewährleisten ([X.], aaO, S.
46). Währungsreserven sind sowohl nach [X.] als auch nach internationaler Anschauung maßgeblich für die Fähigkeit eines Staates zur Stützung der eigenen Währung auf den [X.]. Sie
stehen zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs in das Ausland sowie letztlich im Ernstfall der gesamten Volkswirtschaft bei einer Verknappung privater [X.] für den Import lebensnotwendiger Güter zur Verfügung
([X.]/[X.], aaO, 272 unter Hinweis auf: [X.], Enzyklopädisches Lexikon des Geld-, Bank-
und Börsenwesens, Bd.
2, 4.
Aufl., S.
2057
ff. und [X.],
Einführung in die Geldpolitik, 6.
Aufl., S.
8; [X.], aaO, 129
f.).
[X.]) Unerheblich ist, ob die Währungsreserven von Seiten des Staates auf selbständige Zentralbanken übertragen oder von diesem selbst bzw. staatlichen Unterorganisationen gehalten werden.
Zwar wurde teilweise eine persönliche Immunität von selbständigen Staatsunternehmen verneint ([X.], Beschluss vom 7.
Juni
1955 -
I
ZR
64/53, NJW 1955, 1435, 1436; OLG [X.], [X.], 227).
Für die Bestimmung der sachlichen Immunität ist jedoch nicht auf die Organisationsform des Rechts-inhabers, sondern auf den Zweck des Vermögensgegenstandes abzustellen ([X.], [X.] 2011, 594, 595; Herdegen, Völkerrecht, 11.
Aufl., §
37, Rn.
9; [X.]., Internationales Wirtschaftsrecht, 9.
Aufl., S.
86; [X.], Völkerrecht, 2.
Aufl.,
Rn.
667; [X.], aaO, S.
174;
Kronke, [X.] 1991, 141, 147; [X.], [X.] 1990, 533, 542; v.
[X.], aaO, 2987; [X.], [X.] 1984, 577, 578
f.; Herz, Die Immunität ausländischer Staatsunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit im [X.] und im [X.] Zivilprozess-recht, [X.] ff.; Pullen, aaO, [X.], 248 ff.).
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Von der [X.] werden
nicht nur die Gegenstände und Forderungen
erfasst, deren Inhaber der fremde Staat selbst ist, sondern auch diejenigen, die formal-rechtlich zwar selbständigen Staatsunternehmen, wie den Zentralbanken, zuzuordnen sind, deren Zweck jedoch hoheitlich ist.
Es entspricht nicht nur nationalem Verständnis, für Währungsreserven unabhängig von der [X.] der jeweiligen Zentralbank Immunität zu gewähren, sondern inzwischen auch der Praxis
in einer Vielzahl anderer [X.] (vgl. [X.]/[X.], aaO, 273
ff.; [X.], aaO, 549
ff.). Dies zeigt auch Art.
21 Abs.
1 lit.
c des Übereinkommens der Vereinten Natio-nen über die Immunität der [X.] und ihres Vermögens
von der [X.] vom
2.
Dezember 2004 (Resolution 59/38). Danach ist das Vermögen einer Zentralbank oder anderer Währungsbehörden eines Staates völlig von der [X.] freigestellt (vgl. hierzu: [X.], Aktuelle Probleme der Staa-tenimmunität im Verfahren vor den Zivil-
und Verwaltungsgerichten, S.
136
ff.). Zwar entfaltet das Abkommen mangels der erforderlichen Ratifizierungen noch keine unmittelbare Wirkung. Es ist aber als ein Indiz für eine entsprechende Rechtsüberzeugung derjenigen [X.] anzusehen, die es unterschrieben [X.]n und spiegelt Tendenzen allgemein anerkannter völkerrechtlicher Regeln wider (Pullen,
aaO, S. 48).
dd) Nicht zu beanstanden sind die Feststellungen des [X.], dass es sich bei dem auf dem Konto bei der Drittschuldnerin befindlichen Vermögen um die staatlichen Währungsreserven der [X.] handelt. Die Beweiswürdigung lässt im Rechtsbeschwerdeverfahren
beachtliche Fehler nicht erkennen. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Rechtsbeschwerdegericht gemäß
§
577 Abs.
2 Satz
4, § 559 Abs.
1, 2 ZPO
gebunden ist. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des §
286 ZPO mit dem Prozess-18
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stoff und den Beweisergebnissen umfassend
und wi[X.]pruchsfrei auseinan-dergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk-
oder Erfahrungssätze verstößt ([X.], Urteil vom 7.
März
2013 -
VII ZR 134/12, NJW 2013, 1226, 1227
m.w.N.).
Das Beschwerdegericht hat sich umfassend
mit dem Parteivortrag aus-einandergesetzt und ist aufgrund der Würdigung des Inhalts des [X.] Zentralbankgesetzes und der eidesstattlichen Versicherung des ersten stellver-tretenden Präsidenten der Schuldnerin wi[X.]pruchsfrei zu der Überzeugung gelangt, dass es sich um staatliche Währungsreserven handelt. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, es fehle an einer hinreichenden Glaubhaftmachung der Zweckbestimmung des Kontoguthabens, lässt sie außer Betracht, dass sich aus Art.
4.1.1 der Regulation on State Foreign Reserve Management ergibt, dass die Währungsreserven der [X.] u.a. auf einem Konto bei der [X.] zu verwahren sind. Das Beschwerdegericht hat zudem festgestellt, dass dementsprechend mit der am 1.
März/3.
April 2008 geschlossenen [X.] zwischen der Schuldnerin und der [X.] das hier streitgegenständliche Konto zur Verwaltung der Währungsreserven der [X.] eingerichtet wurde. Nicht zu beanstanden ist, dass es eine [X.] durch den ersten stellvertretenden Präsidenten der Schuldnerin für [X.] gehalten hat. Es ist nicht notwendig, dass die Glaubhaftmachung durch ei-nen Vertreter der [X.] erfolgt.

b) Zutreffend hat das Beschwerdegericht ausgeführt, die Schuldnerin [X.] nicht auf die [X.] verzichtet.
Entgegen der Auffassung der Schuldnerin ist im [X.] zu prüfen, ob die von ihr abgegebenen Erklärungen einen [X.] enthalten. Bereits erstinstanzlich hat die Gläubigerin Übersetzungen 21
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der
[X.]s zur Gerichtsakte gereicht. Zudem war der Inhalt dieser [X.] zwischen den Parteien unstreitig und Grundlage der Feststellungen des [X.]. Einer (erneuten) Vorlage von Übersetzungen im Rechtsbeschwerdeverfahren bedurfte es
vor diesem Hintergrund nicht.
Grundsätzlich können [X.] auf ihre allgemeine Immunität sowohl für das Erkenntnis-
als auch für das Vollstreckungsverfahren verzichten ([X.]E 117, 141, 152). Allein von der Unterwerfung unter die Jurisdiktion eines Staates oder von einem entsprechenden Immunitätsverzicht im Erkenntnisverfahren lässt sich jedoch nicht auf einen Immunitätsverzicht im Zwangsvollstreckungs-verfahren, das
einen beson[X.] intensiven Eingriff in die Souveränität des fremden Staates darstellt, schließen. Hinsichtlich der Annahme eines Verzichts auf die [X.] ist Zurückhaltung geboten ([X.], Beschluss vom 4.
Oktober
2005 -
VII
ZB
9/05, NJW-RR 2006, 198, 200; [X.], [X.] 2004, 251, 254
f.). Es muss an dieser Stelle nicht entschieden werden, ob ein pauschaler Verzicht auf [X.] sich auch auf die Immunität von Währungsreserven erstrecken kann (dagegen wohl [X.]E 117, 141, 163 zu diplomatisch genutztem Vermögen, aber unter Hinweis auf die Kommentie-rung zum Entwurf des heutigen Art.
21 des Übereinkommens der [X.] über die gerichtlichen Immunitäten der [X.] und ihres Eigentums), und ob die Schuldnerin überhaupt befugt war, für den [X.] Staat auf die [X.] zu verzichten (vgl. bejahend: [X.], [X.] Immunität ausländischer [X.] gegen [X.], S.
305; vernei-nend: [X.], aaO, 595; zur Verzichtserklärungsbefugnis allgemein: [X.], aaO,
S.
36
ff.).
Die von der Schuldnerin u.a. mit der [X.] vom 19.
Juli 2007 abgegebenen Erklärungen enthalten keinen Verzicht auf die [X.]. Sie beziehen sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich 24
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auf Einwände gegen die Zahlungsverpflichtungen.
Ein Verzicht auf die Vollstre-ckungsimmunität
erfordert den deutlich zutage tretenden Willen, das völker-rechtlich geschützte Vermögen der Vollstreckung zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Wille ist nicht erkennbar. Sämtliche Erklärungen der Schuldnerin [X.] lediglich Bezug auf die Geltendmachung der Forderungen aus den Akkre-ditiven, treffen hingegen keine Bestimmungen zur möglichen Haftungsmasse. Dies gilt auch für die mit der Zahlungsverpflichtung abgegebene Erklärung:
"A[X.]ording to mongolian law claims for payment under a [X.] are
an abstract and separate payment obligation and are in no way connected with the underlying transaction between the applicant
and the original beneficiary.
Claims for payment under a [X.] are fully valid, enforceable and assignable under mongolian law."

Mit dieser Erklärung hat die Schuldnerin das (schuldrechtliche) Wesen eines "[X.]"
als abstrakte, von dem Grundgeschäft losgelöste Ver-bindlichkeit erläutert und darauf hingewiesen, dass es sich um eine vollwertige, durchsetzbare, einklagbare (= enforceable) und abtretbare Forderung handelt. Aussagen über die mögliche [X.] enthält die Erklärung nicht.
c) Die Schuldnerin ist auch berechtigt, die Rechtswidrigkeit der Zwangs-vollstreckung geltend zu machen. Zwar handelt es sich bei wirtschaftlicher Be-trachtung um Vermögen des Staates, rechtlich ist jedoch die Schuldnerin In[X.]rin der Forderung gegen die Drittschuldnerin, weshalb es ihr obliegt, formelle Einwände gegen die Zwangsvollstreckung geltend zu machen (vgl. auch Busl, Ausländische Staatsunternehmen im [X.] Vollstreckungsverfahren: [X.] und Durchgriff auf den Staat, 1992,
S.
144
ff., der die Zentralbank bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben nicht als "Unternehmen", sondern als "sonstige Organisation"
behandeln will). Es besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die es geböte, den fremden Staat als Inhaber von Forderungen 26
27
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-
aus Konten zu behandeln, die bei Banken im [X.] unterhalten werden und auf den Namen eines rechtsfähigen Unternehmens des fremden Staates lauten ([X.]E 64, 1, 22; Szodruch, aaO, S.
388). Ob daneben der fremde Staat selbst zusätzlich erinnerungsbefugt ist, braucht an dieser Stelle nicht ent-schieden zu werden.
d) Der Einwand der [X.] ist nicht rechtsmissbräuch-lich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsverpflichtungen in dem Wissen eingegangen ist, dass sie kein der Zwangsvollstreckung unter-fallendes Vermögen hält. Vielmehr verfügt sie nach den auf ihrem unstreitigen Vortrag
gründenden Feststellungen des [X.] noch über [X.] Vermögen, unter anderem über ein Konto bei einer [X.] Privatbank, welches nicht der [X.] unterfällt.
e) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass [X.] nicht bestehe, da mit dem beantragten Arrest und der anschließenden Pfän-dung lediglich eine Sicherung des Zahlungsanspruchs für die Dauer des [X.] begehrt werde.
Durch die Vollziehung des [X.] wird -
wie bei jeder Pfändung
-
die gepfändete Forderung verstrickt, so dass die Schuldnerin ihre Verfügungsbefugnis gemäß §§
136, 135 Abs.
1 BGB verliert. Bereits dies begründet einen unzulässigen Eingriff in die Souveränität des fremden Staates, der nunmehr keinen Zugriff auf seine Währungsreserven hat, die ihm jederzeit kurzfristig zur Verfügung stehen müssen. Insoweit hat auch das [X.] im Rahmen seiner Entscheidung vom 12.
April
1983
ausgeführt, dass nach einer gefestigten, allgemeinen, von Rechtsüberzeugung getragenen Übung der [X.] der [X.] unterliegende Vermögensgegenstände weder Zwangsvollstreckungs-
noch Sicherungsmaßnahmen aus in einstweiligen Rechtsschutzverfahren er-29
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-
gangenen Titeln unterworfen werden dürfen ([X.]E 64, 1, 40; vgl. auch
v.
[X.], aaO, 2986).

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kniffka
[X.]
[X.]

Kosziol

Jurgeleit
Vorinstanzen:
AG [X.] am Main, Entscheidung vom 20.08.2012 -
31 [X.] (16) -

LG [X.] am Main, Entscheidung vom 30.10.2012 -
2-9 T 366/12 -

31

Meta

VII ZB 63/12

04.07.2013

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2013, Az. VII ZB 63/12 (REWIS RS 2013, 4409)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4409

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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