Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2011, Az. 1 StR 254/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5399

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 254/11

vom
28. Juni
2011
in dem Sicherungsverfahren
gegen

Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 28. Juni
2011 beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
31.
Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Selbst wenn der schwere Raub im Versuchsstadium stecken geblieben sein sollte, wäre die Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus gerechtfertigt.
[X.] Elf

Graf [X.]

Meta

1 StR 254/11

28.06.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2011, Az. 1 StR 254/11 (REWIS RS 2011, 5399)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5399

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