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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 254/11
vom
28. Juni
2011
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 28. Juni
2011 beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
31.
Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Selbst wenn der schwere Raub im Versuchsstadium stecken geblieben sein sollte, wäre die Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus gerechtfertigt.
[X.] Elf
Graf [X.]
Meta
28.06.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2011, Az. 1 StR 254/11 (REWIS RS 2011, 5399)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5399
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