Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2006, Az. V ZB 152/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5090

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[X.]BESCHLUSS [X.]/05 vom 9. Februar 2006 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 44 Abs. 1, Abs. 2 a) Die auf Abschluss des Kaufvertrags und die auf Ermächtigung des Käufers, den Kaufgegenstand vor Erwerb des Eigentums zu belasten, gerichteten Erklärungen haben im Sinne von § 44 Abs. 1 [X.] denselben Gegenstand. Auf Zweck und Umfang der Ermächtigung kommt es nicht an. b) Der höhere Betrag der Belastungsermächtigung bleibt bei der Berechnung des [X.] außer Betracht. [X.], [X.]. v. 9. Februar 2006 - [X.]/05 - [X.]LG Münster

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] Czub beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den [X.]uss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 15. Juni 2004 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt 69,60 •. Gründe: [X.] Mit von dem Beteiligten zu 1 beurkundeten Kaufvertrag vom 16. Juni 2003 verkaufte der Beteiligte zu 4 den Beteiligten zu 2 und 3 ein [X.] für 119.000 •. Die Beteiligten zu 2 und 3 übernahmen zwei Abfindungs-verpflichtungen des Beteiligten zu 4 gegenüber Dritten von jeweils 5.000 DM. Außerdem verzichtete die Beteiligte zu 2 auf ihren Abfindungsanspruch gegen-über dem Beteiligten zu 4 von 5.000 DM. Der Beteiligte zu 4 ermächtigte die Beteiligten zu 2 und 3 zur —Finanzierung des Kaufpreises etc.fi, das Grundstück vor Eintragung der Auflassung bis zu einem Betrag von 140.000 • zu belasten. Die hierbei bestellten Grundpfandrechte sollten nur zur Sicherung des tatsäch-lich an den Verkäufer ausgezahlten und von dem betreffenden Kreditinstitut finanzierten Kaufpreisanteils verwendet werden dürfen. In seiner [X.] - 3 - rechnung vom 15. September 2003 über 1.060,19 • legte der Beteiligte zu 1 einen Geschäftswert von 147.669,38 • zugrunde, wobei er dem Betrag der Vorbelastungsermächtigung die übernommenen Zahlungsverpflichtungen sowie den Verzicht der Beteiligten zu 2 von insgesamt 7.669,38 • hinzurechnete. Der Präsident des [X.] wies den Beteiligten zu 1 an, eine Entscheidung des [X.] über die Richtigkeit seiner Kostenberechnung herbeizuführen. Dem entsprach der Beteiligte zu 1, wobei er im Verfahren zur Behebung forma-ler Mängel seine Kostenberechnung am 4. März 2004 ohne inhaltliche Ände-rung neu fasste. Das [X.] hat der Weisungsbeschwerde stattgegeben und die Kostenberechnung unter Zugrundelegung eines Geschäftswerts von 126.669,38 • auf 990,59 • herabgesetzt. Das [X.] möchte der aus eigenem Recht erhobenen weiteren Beschwerde des Beteiligten zu 1 teil-weise stattgeben. Daran sieht es sich durch den [X.]uss des [X.] ([X.] 1992, 117) gehindert. Es hat deshalb die Sa-che dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. 2 I[X.] Die Vorlage ist statthaft (§ 156 Abs. 4 Satz 4 [X.] i.V.m. § 28 [X.]). 3 1. Das vorlegende [X.] und das [X.] (aaO; im Ergebnis genauso: [X.] 1997, 22) sind unterschiedlicher Auffassung darüber, wie sich der Geschäftswert eines Grundstückskaufvertra-ges bestimmt, wenn er eine über den Kaufpreis hinausgehende [X.] zu Gunsten des Käufers enthält. Das vorlegende Oberlandesge-richt möchte den Geschäftswert in diesem Fall nach dem Betrag bestimmen, bis 4 - 4 - zu dem das Grundstück belastet werden kann. Demgegenüber haben das [X.] und das [X.] Celle auch in diesem Fall den [X.] nur nach dem Kaufpreis bemessen. Diese Unterschiedlichkeit in der Auffassung rechtfertigt die Vorlage. 2. Der Statthaftigkeit der Vorlage steht auch nicht entgegen, dass das [X.] bei der Notarkostenbeschwerde erst durch Art. 33 Nr. 3 des [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887) eingeführt [X.] ist und die Auffassung des vorlegenden Gerichts von Entscheidungen ab-weicht, die vor dem 1. Januar 2002 ergangen sind (Senat, [X.]. v. 21. November 2002, [X.], NJW-RR 2003, 1149, insoweit in [X.] 153, 22, nicht abgedruckt). 5 II[X.] Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist zulässig (§ 156 Abs. 2, 4 [X.]). Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, weil die Entscheidung des [X.] nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 [X.]) beruht. 6 1. Zutreffend geht das vorlegende Gericht allerdings davon aus, dass die Gebühren des Kostengläubigers nach § 44 Abs. 1 [X.] zu berechnen sind, weil die auf Abschluss des Kaufvertrags und die auf Ermächtigung der [X.] zu 2 und 3, den Kaufgegenstand vor Erwerb des Eigentums über den [X.] hinaus zu belasten, gerichteten Erklärungen der Kostenschuldner densel-ben Gegenstand betreffen. 7 - 5 - a) Denselben Gegenstand haben mehrere in einer Verhandlung beur-kundeten Erklärungen, wenn sie sich auf dasselbe Recht oder Rechtsverhältnis beziehen oder wenn sich, bei mehreren Rechtsverhältnissen, aus der Gesamt-heit der Erklärungen ein Hauptgeschäft heraushebt und das weitere Rechtsge-schäft mit diesem in innerem Zusammenhang steht (Senat, [X.] 153, 22, 28). Wann ein solcher innerer Zusammenhang bei einer Ermächtigung des Käufers, den Kaufgegenstand über den Kaufpreis hinaus zu belasten, besteht, wird un-terschiedlich beurteilt. Teilweise wird ein solcher Zusammenhang stets bejaht ([X.] [X.] 1992, 117, 118 f.; [X.], [X.] 1988, 1117, 1118; [X.]., [X.] 1992, 117, 120 [[X.]. zu [X.] aaO]; [X.] in [X.]/Wedewer, [X.], § 44 Rdn. 6 f.). Eine andere Auffassung nimmt ihn an, wenn mit dem Grundpfand-recht die Kaufpreisfinanzierung und Investitionen des Käufers auf dem [X.] abgesichert werden sollen ([X.] 2002, 207; Assenmacher/[X.], [X.], 15. Aufl., Stichwort [X.]; [X.]e-rische Notarkasse (Hrsg.), Streifzug durch die Kostenordnung, 6. Aufl., Rdn. 1329). Nach einer dritten Ansicht soll Gegenstandsgleichheit zwischen einer den Kaufpreis übersteigende [X.] und dem Kaufvertrag jedenfalls dann gegeben sein, wenn auch eine Bauverpflichtung besteht ([X.] MittRhNotK 1996, 103, 105). 8 b) Zutreffend ist die Auffassung, die den inneren Zusammenhang stets bejaht. Mit der Ermächtigung des Käufers, den Kaufgegenstand zu belasten, übernimmt der Verkäufer eine begrenzte Vorleistungspflicht. Eine solche Belas-tungsvollmacht versetzt den Käufer in die Lage, das Grundstück schon vor der Eigentumsumschreibung so zu nutzen, als sei er bereits Eigentümer. In diesem Umfang wird die nach dem Gesetz nur Zug um Zug gegen Zahlung des [X.] geschuldete Verschaffung des Eigentums an dem Kaufgegenstand wirt-schaftlich vorgezogen ([X.] [X.] 1992, 117, 118). Dieser Vorteil für den Käufer 9 - 6 - ist Teil der Gesamtleistung, zu der sich der Verkäufer in dem [X.]. Sie bildet mit den auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten [X.] eine Einheit und hat damit auch kostenrechtlich denselben Gegens-tand. Dafür ist es unerheblich, welchem Zweck die Belastungsermächtigung dient und welchen Umfang sie hat. Sie dient in jedem Fall der Erfüllung einer Nebenpflicht, die der Verkäufer übernommen hat. 2. Zu Unrecht nimmt das vorlegende Gericht aber an, dass die Aufnahme einer Ermächtigung des Käufers zur Belastung des [X.] den Wert des Kaufvertrags erhöht, wenn sie den Kaufpreis übersteigt. 10 a) Diese Frage wird allerdings in Literatur und Rechtsprechung nicht ein-heitlich beantwortet. Nach einer auch von dem vorlegenden Gericht vertretenen Ansicht ist in einem solchen Fall der höhere Betrag der [X.] maßgeblich ([X.] MittRhNotK 1996, 103, 105 f.; [X.]/[X.]/Bengel/[X.]/[X.], [X.], 16. Aufl., § 44 Rdn. 79; [X.]. [X.], Streifzug durch die [X.], 6. Aufl., Rdn. 1330; [X.], [X.], 2800, 2805; vorbehaltlich einer Vergleichsberechnung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] auch: [X.] [X.] 1998, 208; OLG Rostock Mitt[X.]Not 2002, 207 mit zustimmender [X.]. [X.], [X.] 2002, 204). Demgegenüber stehen das [X.] ([X.] 1992, 117, 119 mit zustim-mender [X.]. [X.], aaO S. 120 f.) und das [X.] Celle ([X.] 1997, 22, 23 mit zustimmender [X.]. Mümmler, [X.] 1997, 156 ff.) auf dem Standpunkt, dass auch in einem solchen Fall der Kaufpreis maßgeblich bleibt. 11 b) Letzteres ist im Ergebnis richtig. § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmt, dass bei Erklärungen, die denselben Gegenstand haben, die Gebühr nur einmal 12 - 7 - nach dem Wert dieses Gegenstands berechnet wird. Hiermit ist der Wert des Rechtsverhältnisses gemeint, zu dem die Erklärungen in einem inneren Zu-sammenhang stehen. Maßgeblich ist somit nicht der sich bei getrennter Be-trachtung der gegenstandsgleichen Erklärungen ergebende höchste kosten-rechtliche Wert, sondern der Wert des Rechtsverhältnisses, auf das sich diese Erklärungen beziehen (Senat, [X.]. v. 9. Februar 2006, [X.], zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt). Bei einem Grundstückskaufvertrag, der eine [X.] für den Käufer enthält, ist das der Kaufvertrag. Die Begrenzung des Gegenstandswerts auf den Wert des Kaufvertrages ist auch sachgerecht. Zwar verschafft der Verkäufer dem Käufer mit der [X.], den Kaufgegenstand schon vor dem Übergang des Eigentums zu belasten, einen wirtschaftlichen Vorteil. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Käufer, wie hier, ermächtigt wird, den Kaufgegenstand über den Kaufpreis hinaus zu belasten. Dieser Vorteil ist aber, wie ausgeführt, Teil der Gesamtleistung des Verkäufers. Der Kaufpreis, den der Käufer zu zahlen hat, ist deshalb nicht nur die Gegenleistung für die Verschaffung des Eigentums an dem Kaufgegenstand, sondern auch für die Verschaffung dieses Vorteils ([X.] [X.] 1992, 117, 118 f.; [X.] in [X.]/Wedewer, aaO, § 44 Rdn. 6 f.). Das gilt unabhängig davon, ob die Belastungsermächtigung den Kaufpreis übersteigt. 13 3. Das führt zu dem von dem [X.] zugrunde gelegten Geschäfts-wert von 126.669,38 •, der sich nicht mit Rücksicht darauf erhöht, dass die [X.] zu 2 und 3 in dem Kaufvertrag auch ein Wohnungsrecht und eine [X.] übernommen haben. 14 a) Das ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung des [X.] nicht schon daraus, dass der Beteiligte zu 1 die Erstbeschwerde als 15 - 8 - Weisungsbeschwerde erhoben und sich aus eigenem Recht erst in der weiteren Beschwerde hiergegen gewandt hat. Eine weitere Beschwerde kann zwar dann nicht zu einer Erhöhung der Gebühren führen, wenn die ihr zugrunde liegende Erstbeschwerde auf eine Herabsetzung der Gebühr zielte (Senat, [X.] 156, 22, 31). Sie kann aber zur Zurückweisung der Erstbeschwerde führen, wenn sich die angefochtene Kostenberechnung aus anderen Gründen als zutreffend erweist oder wenn sie aus anderen Gründen um einen geringeren Betrag zu kürzen wäre. b) Ein Ansatz für die Übernahme dieser Rechte war vielmehr deshalb nicht vorzunehmen, weil das Grundstück als mit diesen beiden Rechten be-lastet verkauft worden ist und die Beteiligten zu 2 und 3 als Gegenleistung [X.] nur die Kaufpreiszahlung, die Freistellung des Beteiligten zu 4 von den [X.] seiner beiden Brüder und den Verzicht auf die Abfindung durch die Beteiligte zu 2 zu erbringen hatten. 16 - 9 - IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 156 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2, § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 31 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 [X.] und § 13a Abs. 1 Satz 2 [X.]. 17 [X.] Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.06.2004 - 5 T 1282/03 - [X.], Entscheidung vom 19.09.2005 - 15 [X.]/04 -

Meta

V ZB 152/05

09.02.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2006, Az. V ZB 152/05 (REWIS RS 2006, 5090)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5090

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