Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2000, Az. 2 StR 213/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1822

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Nachschlagewerk: ja[X.]St: jaVeröffentlichung: jaStGB vor § 1 WahlfeststellungBleibt offen, ob der sexuelle Mißbrauch einer Schutzbefohlenen vor oder nachdem 14. Geburtstag des [X.] begangen wurde, so ist der Täter auch dannauf [X.] Tatsachengrundlage unter Anwendung des [X.]esnach § 174 StGB zu verurteilen, wenn bei Annahme des früheren Tatzeitraumsfür dieses Delikt - nicht jedoch für den [X.] verwirklichten sexuellenMißbrauch eines Kindes - das Verfahrenshindernis der Verjährung eingreift.[X.], Beschluß vom 28. Juni 2000 - 2 StR 213/00 - [X.] StR 213/00vom28. Juni 2000in der [X.] -wegensexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 3 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2000 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 [X.] beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Januar 2000 wird mit der Maßgabe verworfen,daß im Fall 1 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheit-lich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenenentfällt.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs [X.] in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mitsexuellem Mißbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zweiJahren und neun Monaten verurteilt und wegen weiterer Fälle freigesprochen.Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Be-schlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen erweist sie sich als unbe-gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.].Soweit der zwischen 1990 bis 1992 vorgenommene sexuelle Übergriffdes Angeklagten auf die am 29. Mai 1982 geborene Zeugin auch den Tatbe-stand des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen erfüllt, ist [X.] eingetreten (Fall 1 der Urteilsgründe). Die für das Vergehen nach§ 174 StGB geltende Verjährungsfrist war abgelaufen, als die erste zur [X.] geeignete Handlung am 13. Mai 1999 erfolgte. Die [X.] -teilung wegen des [X.] begangenen sexuellen Mißbrauchs vonSchutzbefohlenen muß deshalb entfallen. Die verhängte [X.] und [X.] können jedoch bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, daß [X.] Annahme einer Strafbarkeit nur wegen sexuellen Mißbrauchs von [X.] ausgefallen wären, zumal die verjährte Straftat strafschärfend hätte [X.] werden dürfen.Keinen Bedenken begegnet die Verurteilung des Angeklagten in [X.] 2 und 3 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer [X.] (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das [X.] vermochte nicht zu klä-ren, ob diese beiden Fälle in der [X.] vor oder nach dem 29. Mai 1996, [X.] Geburtstag der Zeugin, begangen wurden und ist in beiden Fällen von ei-nem Tatzeitpunkt nach dem 29. Mai 1996 ausgegangen.Die denkbaren Geschehensabläufe, bei denen nicht nur die Tatzeit son-dern - davon abhängig - auch das Schutzalter des Opfers offen geblieben ist,führen zu unterschiedlichen rechtlichen Ergebnissen.Hatte die Zeugin das 14. Lebensjahr bereits vollendet, scheidet § 176StGB aus, und es kommt nur eine Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB [X.]. [X.] die Taten vor dem 14. Geburtstag der Zeugin begangen, [X.] der Angeklagte neben dem Tatbestand des § 174 StGB [X.] § 176StGB erfüllt. Jedoch kann das an sich strafbare Vergehen nach § 174 [X.] sein, es bleibt dann die Strafbarkeit wegen eines nicht verjährten [X.] nach § 176 StGB:- 5 -Der Sache nach liegt Tatsachenalternativität vor. Eine Verurteilung [X.] nach § 174 StGB kann und muß erfolgen, wenn dieser Tatbestand in je-dem Fall nicht verjährt vorliegt. Daß im Falle einer Tatbegehung vor [X.] Geburtstag neben dem Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs von [X.] [X.] auch der des sexuellen Mißbrauchs von Kindern er-füllt wäre, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn nach dem Grundsatz in [X.] pro reo ist von der dem Angeklagten günstigeren Alternative auszugehen,so daß das [X.] verwirklichte Delikt des § 176 StGB zum Wegfallkommt (vgl. zum ganzen: Eser in [X.]/[X.], StGB, 25. Aufl. § 1[X.]. 95, [X.] in [X.], 11. Aufl. § 1 [X.]. 112; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 25. Aufl. § 261 [X.]. 128, 137 f; [X.], Alternative undeindeutige Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage im Strafrecht,S. 38 f; ders., Wahlfeststellung und in dubio pro reo S. 43 f, 50).Eine eindeutige Verurteilung allein wegen sexuellen Mißbrauchs vonSchutzbefohlenen hat aber auch dann zu erfolgen, wenn bei einem hier mögli-chen frühen Tatzeitraum das Verfahrenshindernis der Verjährung hinsichtlichdieses Delikts eingreift. Da auch bei dieser Sachverhaltsvariante der Ange-klagte [X.] (nach § 176 StGB) begangen hätte und anderestraflose Alternativen ausscheiden, kann er nicht freigesprochen werden. Es istvielmehr nach dem [X.] die [X.] zugrunde zu legen, die dieminder schwere ist. Dies ist das Delikt nach § 174 StGB. Nach der gesetzlichenWertung sollen sowohl der Tatbestand des § 174 StGB als auch der des § 176StGB die ungestörte sexuelle Entwicklung und Selbstbestimmung von [X.] Jugendlichen schützen. Dabei sieht der Gesetzgeber [X.] bei deutlich höhe-rer Strafdrohung - Kinder unter 14 Jahren als generell besonders schutzbe-dürftig an, weil sie sexuellen Übergriffen schon auf Grund ihres geringen Alters- 6 -nicht begegnen können, während Jugendliche geschützt sind, wenn sie in be-stimmten Abhängigkeitsverhältnissen stehen, bei denen sie Angriffen auf ihregeschlechtliche Freiheit durch den [X.] ausgesetzt sein können([X.]St 1, 58; 8, 280). Die auch in den unterschiedlichen [X.] gekommene gesetzliche Abstufung rechtfertigt es deshalb, dieseFallgestaltungen entsprechend den von der Rechtsprechung entwickeltenGrundsätzen für Fälle von Verurteilungen auf mehrdeutiger [X.] bei [X.] zu behandeln ([X.]St 31, 136;32, 56; s. auch [X.]St 38, 83 m. [X.] Schmoller, [X.] 1993, 247).Jähnke Detter [X.] [X.]

Meta

2 StR 213/00

28.06.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2000, Az. 2 StR 213/00 (REWIS RS 2000, 1822)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1822

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