Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.10.2022, Az. IX ZR 70/21

9. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 6439

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Gegenstand

Rückgewährklage des Sachwalters nach Insolvenzanfechtung: Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung bei Zahlung im Wege der SEPA-Lastschrift


Leitsatz

Eine Zahlung im Wege der SEPA-Lastschrift ist erst mit ihrer vorbehaltlosen Einlösung durch die Schuldnerbank insolvenzanfechtungsrechtlich vorgenommen worden.

Tenor

Die Revision gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des [X.] vom 21. April 2021 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Sachwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin unterhielt ein Konto bei der [X.] (fortan: [X.]). Sie hatte dem Beklagten ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] hieß es in Abschnitt 9 unter der Überschrift "Einzugsaufträge":

"(1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung

Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. … Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst …, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

(2) Einlösung von Lastschriften und vom Kunden ausgestellter Schecks

Lastschriften sowie Schecks sind eingelöst, wenn die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankarbeitstag - bei [X.] nicht spätestens am dritten Bankarbeitstag - nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. …"

2

Am 12. November 2019 zog der Beklagte die Lohnsteuer für Oktober 2019 in Höhe von 92.248,98 € ein. Die Belastung des Kontos der Schuldnerin und die Wertstellung auf dem Konto des Beklagten erfolgten am 14. November 2019. Ebenfalls am 14. November 2019 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und die Anordnung der Eigenverwaltung. Noch am selben Tag ordnete das Insolvenzgericht die vorläufige Eigenverwaltung an. Am 15. November 2019, einem Freitag, um 11.01 Uhr unterrichtete die Schuldnerin den Beklagten per Fax von dem Eröffnungsantrag. Am 1. Februar 2020 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet.

3

Der Kläger verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückgewähr von 92.248,98 € nebst Zinsen. Er meint unter Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.], die Lastschrift sei erst am 18. November 2019, am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme, wirksam geworden, damit nach der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung und nach der Kenntnis des Beklagten hiervon. Der Beklagte hat eingewandt, die [X.] habe bereits am 12. November 2019 eine Vordisposition getroffen, nachdem es eine Anforderung der Leitbank gegeben habe, den streitgegenständlichen Betrag auszuzahlen. Das [X.] hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I.

5

Das [X.]erufungsgericht hat den Anfechtungsanspruch gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 143 Abs. 1 [X.] für begründet erachtet. In dem nach § 140 Abs. 1 [X.] maßgeblichen [X.]punkt des Eintritts der rechtlichen Wirkungen des [X.] habe der [X.]eklagte Kenntnis vom Insolvenzantrag gehabt. Gemäß [X.] (2) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schuldnerbank könne die Lastschrift erst am zweiten [X.]ankarbeitstag nach der [X.]elastungsbuchung als eingelöst betrachtet werden. Dies folge auch aus dem Urteil des [X.] vom 17. Januar 2013 ([X.], [X.], 315 Rn. 8). Auf die Frage, ob die Schuldnerbank eine Vordisposition vorgenommen habe, komme es nicht an.

II.

6

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Die Voraussetzungen eines Rückgewähranspruchs gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 143 Abs. 1 [X.] sind erfüllt. Die Lastschrift ist erst im Rechtssinne eingelöst worden, nachdem der [X.]eklagte Kenntnis vom Eröffnungsantrag erlangt hatte.

7

1. Eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder [X.]efriedigung gewährt oder ermöglicht hat, ist gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] anfechtbar, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur [X.] der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte. Wann eine Rechtshandlung vorgenommen worden ist, richtet sich nach § 140 [X.].

8

2. Gemäß § 140 Abs. 1 [X.] gilt eine Rechtshandlung als in dem [X.]punkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Dies ist der [X.]punkt, in dem die gesamten Erfordernisse vorliegen, an welche die Rechtsordnung die Entstehung, Aufhebung oder Veränderung eines Rechtsverhältnisses knüpft ([X.], Urteil vom 23. März 2006 - [X.], [X.]Z 167, 11 Rn. 13 mwN). Auf den [X.]punkt der Handlung des Schuldners oder des Anfechtungsgegners kommt es nicht an ([X.]/[X.], [X.], § 140 Rn. 2). Grundgedanke aller Regelungen der verschiedenen Absätze des § 140 ist, dass der [X.]punkt entscheidet, in dem durch die Rechtshandlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beachtet werden müsste ([X.]T-Drucks. 12/2443, [X.]). [X.]ei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt gemäß § 140 Abs. 3 [X.] der Eintritt der [X.]edingung oder des Termins außer [X.]etracht.

9

3. [X.] treten die rechtlichen Wirkungen des [X.] nach dem SEPA-Lastschriftverfahren im Verhältnis des Lastschriftschuldners zum Lastschriftgläubiger mit der vorbehaltlosen Einlösung der Lastschrift durch die Schuldnerbank ein.

a) [X.]eim SEPA-Lastschriftverfahren sind mehrere Rechtsbeziehungen zu unterscheiden. Das [X.] zwischen dem zahlungspflichtigen Forderungsschuldner (Schuldner) und dem Forderungsgläubiger (Zahlungsempfänger) bestimmt, welche Leistungen der Schuldner zu erbringen hat. Ist Zahlung per SEPA-Lastschrift vereinbart, erteilt der Schuldner dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Lastschriftmandat, mit dem er ihn ermächtigt, den geschuldeten [X.]etrag von seinem Konto einzuziehen. Im Deckungsverhältnis zu seinem Zahlungsdienstleister (Schuldnerbank), einem Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675 f Abs. 2 [X.]), autorisiert der Schuldner damit die Einlösung von SEPA-Lastschriften des Zahlungsempfängers (§ 675j Abs. 1 Satz 1 [X.]; vgl. [X.], Urteil vom 20. Juli 2010 - [X.], [X.]Z 186, 269 Rn. 17). Der Zahlungsempfänger reicht die SEPA-Lastschriften über seinen eigenen Zahlungsdienstleister ([X.]) ein, mit dem gleichfalls ein Zahlungsdiensterahmenvertrag besteht ([X.]). Dies ist Voraussetzung für die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren.

b) Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] tritt im [X.] die Erfüllung der dem Einzug zugrundeliegenden Forderung mit der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem [X.] ein, auflösend bedingt durch die rechtzeitige Geltendmachung des Erstattungsanspruchs des Zahlers gegen den Zahlungsdienstleister gemäß § 675x [X.]. Der Gläubiger erlangt mit der vorbehaltlosen Gutschrift die erforderliche uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über den Zahlbetrag. Dass er infolge der Möglichkeit des [X.], einen Erstattungsanspruch nach § 675x Abs. 2 [X.] geltend zu machen, erst acht Wochen nach der [X.]elastungsbuchung (vgl. § 675x Abs. 4 [X.]) eine endgültig gesicherte Rechtsposition erlangt, hindert den Eintritt der Erfüllungswirkung nicht ([X.], Urteil vom 20. Juli 2010, aaO Rn. 21 ff; vom 12. Mai 2022 - [X.], [X.], 1221 Rn. 19).

c) [X.] kommt es allerdings nicht auf die Erfüllung der Forderung im [X.] an, sondern darauf, wann der Schuldner endgültig verfügt und wann der Zahlungsempfänger eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat. Maßgeblich ist der [X.]punkt der vorbehaltlosen Einlösung der Lastschrift durch die Schuldnerbank.

aa) Im Deckungsverhältnis des Schuldners zur Schuldnerbank findet der Vermögensabfluss mit der vorbehaltlosen [X.]elastung des Kontos des Schuldners statt.

(1) Wenn die vom Gläubiger eingereichte Lastschrift über die [X.] an die Schuldnerbank gelangt ist, liegt ein wirksamer Zahlungsauftrag im Deckungsverhältnis vor. Mit dem Lastschriftmandat hat der Schuldner der Zahlung vorab zugestimmt (§ 675j [X.]). Die [X.]uchung ist folglich wirksam, so dass die [X.]ank gemäß § 675c Abs. 1, § 670 [X.] ihren aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675f Abs. 2 [X.]) folgenden Aufwendungsersatzanspruch in das Kontokorrent einstellen kann. Die Aufwendungen ergeben sich aus der Weiterleitung des [X.] an die [X.]. Der Schuldner hat dann in der Regel keine Möglichkeit mehr, seinem Kreditinstitut diesen Aufwendungsersatzanspruch durch einseitige Erklärung wieder zu entziehen. Gemäß § 675j Abs. 2, § 675p Abs. 2 Satz 1 [X.] kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt hat. Nur im Fall eines vereinbarten [X.] kann der Zahler den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag widerrufen (§ 675p Abs. 2 Satz 2 [X.]). Wenn der Zahlstelle der Widerruf bis zu diesem [X.]punkt zugeht, ist die gleichwohl vorgenommene [X.]elastungsbuchung ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang, der gemäß § 675u Satz 2 [X.] zu berichtigen ist (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juli 2010 - [X.], [X.]Z 186, 269 Rn. 19).

(2) Wie der Senat zum früheren Abbuchungsauftragsverfahren bereits entschieden hat, wird die [X.]elastung des [X.] allerdings erst dann wirksam, wenn die Lastschrift von der Schuldnerbank eingelöst wird ([X.], Urteil vom 19. Dezember 2002 - [X.], [X.], 524, 525 f; vom 17. Januar 2013 - [X.], [X.], 315 Rn. 8; zustimmend [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 4. Aufl., § 140 Rn. 12; HmbKomm-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 140 Rn. 10; zur Übertragbarkeit auf das SEPA-Lastschriftverfahren Mordhorst, EWiR 2013, 357, 358; ebenso zum SEPA-Lastschriftverfahren [X.], [X.], 1176, 1177; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 140 Rn. 77 ff; HK-[X.]/[X.], 10. Aufl., § 140 Rn. 4). Unter welchen Voraussetzungen ein Zahlungsdienstleister eine Lastschrift als eingelöst ansieht, kann im Zahlungsdiensterahmenvertrag gesondert geregelt werden. Nach [X.] Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.]ank der Schuldnerin galt eine Lastschrift als eingelöst, wenn die [X.]elastungsbuchung nicht spätestens am zweiten [X.]ankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wurde. Eine entsprechende Regelung enthalten [X.] Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.]anken und Nr. 2.4.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.]anken für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Lastschriftverfahren. Vor Ablauf der Stornierungsfrist von zwei Tagen ist die Lastschrift nicht vorbehaltlos eingelöst.

(3) Das Recht des Zahlers (des Schuldners), gemäß § 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 [X.] binnen acht Wochen ab [X.]elastungsbuchung von seiner [X.]ank Erstattung des [X.] verlangen zu können, hat keinen Einfluss auf den Aufwendungsersatzanspruch der Zahlstelle und damit auf den [X.]estand der [X.]elastungsbuchung. Die Vorschrift des § 675x [X.] lässt sich nicht als verlängertes Recht des Zahlers zum Widerruf der Autorisierung deuten. Der Widerruf ist in § 675j Abs. 2 Satz 1, § 675p [X.] abschließend geregelt. Die Vorschrift des § 675x [X.] gibt dem Zahler einen eigenständigen Anspruch, der die Autorisierung des Zahlungsvorgangs nicht entfallen lässt (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juli 2010 - [X.], [X.]Z 186, 269 Rn. 20).

bb) Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich des Zahlungsempfängers. Im [X.] des Zahlungsempfängers (des Forderungsgläubigers) zur [X.] besteht zunächst ein Anspruch auf Gutschrift und unverzügliche Wertstellung des eingegangenen [X.]etrags (§ 675f Abs. 2, § 675t Abs. 1 [X.]). Im Zahlungsdiensterahmenvertrag kann jedoch vereinbart werden, dass die Gutschrift unter dem Vorbehalt der Einlösung der Lastschrift erfolgt. Eine entsprechende Regelung enthält [X.] Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.]anken. Dieser Vorbehalt ist zulässig (vgl. [X.]T-Drucks. 16/11643, [X.] zu § 675t [X.]-E). Wird die Lastschrift nicht eingelöst oder erhält die [X.]ank den [X.]etrag aus dem [X.] nicht, macht die [X.]ank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig, unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde. Der Zahlungsempfänger erhält kein unentziehbares Recht, solange der Schuldner nicht endgültig verfügt hat.

4. Entgegen der Ansicht der Revision ist [X.] Absatz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schuldnerbank nicht gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] unwirksam.

a) Gemäß § 675s [X.] ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. Geregelt wird damit eine Ausführungsfrist für Zahlungsaufträge. Diese Frist ist zwingend und darf nicht verlängert werden. Sie beginnt mit dem Zugang des Zahlungsauftrags beim Zahlungsdienstleister des Zahlers. Weitere Voraussetzungen für den Fristbeginn enthält die Vorschrift nicht. Insbesondere hängt der Fristbeginn nicht vom Vorhandensein einer ausreichenden Deckung ab. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist zwar berechtigt, bei Vorliegen der im Zahlungsdiensterahmenvertrag mit diesem vereinbarten Ablehnungsgründe, insbesondere bei fehlender Kontodeckung (vgl. Nr. 2.4.1 der [X.]edingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im [X.]), die Ausführung des Auftrags abzulehnen. Auf den Lauf der Ausführungsfrist des § 675s Abs. 1 [X.] wirkt sich ein etwaiges Ablehnungsrecht jedoch nicht aus (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2020, § 675s Rn. 6).

b) [X.] Absatz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schuldnerbank enthält keine von § 675s Abs. 1 [X.] abweichende längere Ausführungsfrist. [X.]estimmt wird vielmehr, wann Lastschriften als eingelöst gelten, so dass der Zahler der [X.]elastungsbuchung nicht mehr widersprechen kann (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.]., § 3, [X.] [X.] Rn. 28). Die Ausführung des Zahlungsauftrags innerhalb der Frist des § 675s Abs. 1 [X.] und das damit in der Regel verbundene Absehen von einer Prüfung der im Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen (vgl. § 675o Abs. 2 [X.]) werden gerade vorausgesetzt. Die auf die Ausführung und die [X.]uchung folgende Stornofrist gibt dem Zahlungsdienstleister die Möglichkeit, die zunächst unterbliebene Prüfung der Ablehnungsvoraussetzungen nachzuholen (vgl. etwa [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.]., § 3, [X.] [X.] Rn. 31 f mwN; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., [X.] Rn. 186; [X.] in [X.]/[X.]/Früh/[X.], [X.]ank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl. Rn. 3.429; [X.] in [X.]/[X.]/Pfeiffer, AG[X.]-Recht, 7. Aufl., Klauseln ([X.]) Rn. [X.] 41). Eine unangemessene [X.]enachteiligung des Kunden liegt hierin nicht (vgl. [X.], aaO mwN). Auch im Übrigen wird die Wirksamkeit dieser Klausel, soweit ersichtlich, nicht in Zweifel gezogen (vgl. Fuchs/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], AG[X.]-Recht, 13. Aufl., [X.]anken-AG[X.] Rn. 33). Gegenteilige Rechtsprechung oder Literatur weist die Revision nicht nach.

5. Das von der Revision als übergangen gerügte Vorbringen dazu, dass die [X.]ank des [X.]eklagten den streitigen [X.]etrag bereits am 12. November 2019 angefordert habe, so dass die Gutschrift am 14. November 2019 vorbehaltslos erfolgt sei, ist unerheblich. Das Einlösen einer Lastschrift ist eine Rechtshandlung. Sie setzt den [X.]n der Schuldnerbank voraus. Unter welchen Voraussetzungen die [X.]ank eine Lastschrift als eingelöst betrachtet, ergibt sich aus den [X.]estimmungen des jeweiligen Zahlungsdiensterahmenvertrags. Hier haben die Parteien des Zahlungsdiensterahmenvertrags durch die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schuldnerbank vereinbart, dass eine Lastschrift eingelöst ist, wenn die [X.]elastungsbuchung nicht spätestens am zweiten [X.]ankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht wird. Auf mehr kommt es nicht an.

Dass die Schuldnerbank eine Vordisposition vorgenommen und dies verlautbart habe, hat der [X.]eklagte nicht dargetan. Der Kontoauszug vom 14. November 2019, der die streitgegenständliche [X.]asislastschrift ausweist, reicht insoweit nicht aus. Gemäß [X.] Absatz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schuldnerbank wird der [X.] nicht allein durch die [X.]elastungsbuchung bekundet, sondern durch die [X.]elastungsbuchung und den Ablauf der [X.] (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.]., § 3, [X.] [X.] Rn. 33; [X.] in [X.]/[X.]/Früh/[X.], [X.]ank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl. Rn. 3.3.429; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., [X.] [X.] Rn. 187; [X.] in [X.]/[X.]/Pfeiffer, AG[X.]-Recht, 7. Aufl., Klauseln ([X.]) Rn. [X.] 41). Eine Erklärung der [X.]ank, die Lastschrift solle abweichend von den [X.]estimmungen des Zahlungsdiensterahmenvertrags bereits im [X.]punkt der [X.]uchung als eingelöst gelten, enthält der Kontoauszug nicht.

[X.]     

      

[X.]     

      

Schultz

      

Selbmann     

      

Harms     

      

Meta

IX ZR 70/21

13.10.2022

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 21. April 2021, Az: 5 U 592/21

§ 130 Abs 1 S 1 Nr 2 InsO, § 140 InsO, § 143 InsO, § 675j BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.10.2022, Az. IX ZR 70/21 (REWIS RS 2022, 6439)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6439 WM 2022, 2279 REWIS RS 2022, 6439 MDR 2023, 61-62 REWIS RS 2022, 6439

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IX ZR 71/21

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