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Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung - hier: behördliche Abhilfe nach Änderung der Rechtslage zugunsten der Beschwerdeführerin
Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen des [X.] wird abgelehnt.
1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführerin das Verfassungsbeschwerdeverfahren mit am 25. August 2022 eingegangenen Schreiben für erledigt erklärt hat.
2. Der sinngemäße Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet.
a) Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 [X.] nach [X.] zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 [X.]), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. [X.] 49, 70 <89>) dar (vgl. [X.] 66, 152 <154>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des [X.] findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. [X.] 33, 247 <264 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 29. Mai 2018 - 2 BvR 2767/17 -, Rn. 13). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie deren Begehren selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. [X.] 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>).
b) Nach diesen Maßstäben entspricht es nicht der Billigkeit, der Beschwerdeführerin die Auslagenerstattung anzuordnen. Zwar hat das [X.] dem Begehren der Beschwerdeführerin entsprochen, indem es ihr mit Bescheid vom 20. Juli 2022 eine Aufenthaltszusage erteilt hat. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass das [X.] - der vorigen Ablehnung des Antrags - deshalb abgeholfen hat, weil es das verfassungsrechtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin für durchgreifend erachtet hätte.
Den verfahrensgegenständlichen ablehnenden Bescheid vom 25. Juli 2019 hatte das [X.] darauf gestützt, dass eine erneute Antragstellung im Fall der Beschwerdeführerin nicht zulässig sei und ein Wiederaufgreifen des vorherigen Antragsverfahrens nicht in Betracht komme. Ihr ursprünglicher Antrag sei im Jahr 2017 abgelehnt worden, weil der Nachweis nicht erbracht worden sei, dass die Möglichkeit zu einer Aufnahme in einer [X.] Gemeinde im [X.] bestehe (Nr. I 2. Buchst. e der Anordnung des [X.] vom 24. Mai 2007 in der Fassung vom 21. Mai 2015 - im Folgenden: Aufnahmeanordnung). Daher sei eine erneute Antragstellung unzulässig, weil eine solche Möglichkeit nach [X.] 7. Satz 2 Aufnahmeanordnung nur bei einer Ablehnung aufgrund fehlenden Nachweises der [X.] Nationalität beziehungsweise Abstammung (Nr. I 2. Buchst. [X.]) bestehe.
In seinem nunmehr stattgebenden Bescheid vom 20. Juli 2022 hat das [X.] die Zulässigkeit des Antrags damit begründet, dass die Aufnahmeanordnung durch das [X.] im März 2022 geändert worden sei und seitdem für Antragstellerinnen und Antragsteller aus der [X.] die Möglichkeit einer einmaligen erneuten Antragstellung unabhängig vom Ergebnis des vorausgegangenen Verfahrens bestehe. Die Stattgabe des Antrags stellt sich demnach als Reaktion auf die Änderung der Aufnahmeanordnung anlässlich des Überfalls der [X.] auf die [X.] am 24. Februar 2022 dar. Sie erlaubt nicht den Rückschluss, dass das [X.] das verfassungsrechtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die restriktive Ausgestaltung der erneuten Antragstellung gemäß [X.] 7. Aufnahmeanordnung für zutreffend hielt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
29.12.2022
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Kammerbeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 7. Juni 2021, Az: 19 ZB 21.593, Beschluss
§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 29.12.2022, Az. 2 BvR 1216/21 (REWIS RS 2022, 8086)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 8086
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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