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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Kosten rentenrechtlicher Nachversicherung von Beamten der Postnachfolgeunternehmen
Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob die nach Maßgabe der §§ 14 ff. [X.] tätige heutige [X.] oder die [X.] die Kosten für die rentenrechtliche Nachversicherung von ohne beamtenrechtliche Altersversorgung aus dem Dienst der [X.] geschiedenen Beamten zu tragen haben.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Meta
6 B 38/13, 6 B 38/13 (6 C 5/14)
07.01.2014
Bundesverwaltungsgericht 6. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Mai 2013, Az: 13 A 40/11, Urteil
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 14 bis 18a PostPersRG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.01.2014, Az. 6 B 38/13, 6 B 38/13 (6 C 5/14) (REWIS RS 2014, 8918)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8918
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
6 B 39/13, 6 B 39/13 (6 C 6/14) (Bundesverwaltungsgericht)
Revisionszulassung; Kosten rentenrechtlicher Nachversicherung von Beamten der Postnachfolgeunternehmen
6 B 31/13, 6 B 31/13 (6 C 4/14) (Bundesverwaltungsgericht)
Revisionszulassung; Kosten rentenrechtlicher Nachversicherung von Beamten der Postnachfolgeunternehmen
6 B 41/13, 6 B 41/13 (6 C 7/14) (Bundesverwaltungsgericht)
Revisionszulassung; Kosten rentenrechtlicher Nachversicherung von Beamten der Postnachfolgeunternehmen
6 C 4/14 (Bundesverwaltungsgericht)
Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost; Kosten der Nachversicherung ausscheidender Beamter
6 C 5/14 (Bundesverwaltungsgericht)
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