Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. AnwZ (B) 119/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 3535

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] ([X.]) 119/08 vom 14. Mai 2009 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] am [X.]undesgerichtshof [X.], [X.] Ernemann und [X.], die Richterin [X.], die Rechtsanwälte [X.] und [X.] und die Rechtsanwältin [X.] am 14. Mai 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde der Antragstellerin gegen den [X.]e-schluss des 1. [X.]s des [X.]s des Landes [X.] vom 5. September 2008 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Die am 20. April 1967 geborene Antragstellerin hat am 30. August 1999 die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt. Unter dem 15. November 2007 beantragte sie die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragstellerin wohnt in der Gemeinde [X.]([X.]); sie beabsichtigt, ihren [X.] beizubehalten und die Kanzlei an ihrem Wohnsitz einzurichten. Seit dem 1. September 2000 ist die Antragstellerin bei der [X.] [X.]([X.]) "als nichtvollbeschäftigte Angestellte (juristische Mitarbeiterin) mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechen-den vollbeschäftigten Angestellten" (derzeit 20 Wochenstunden) beschäftigt. Sie wird nach [X.] 13 bezahlt. Ihre Aufgaben beschreibt sie wie folgt: 1 die verwaltungsinterne Rechtsberatung (u.a. schriftliche Stellungnahmen, Prüfung vorgelegter Entwürfe von Satzungen, Verträgen und [X.]eschei-den); die rechtliche [X.]eurteilung zu schwierigen und grundsätzlichen Entschei-dungen; die Prozessvertretung der [X.] [X.] vor den Gerichten der Zivil-, Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit (Klageschriften und -erwiderungen fertigen, Vertretung in mündlichen Verhandlungen); die Mitwirkung bei der Gestaltung von schwierigen Verträgen und [X.] von [X.]; die vorprozessuale und außergerichtliche [X.]earbeitung von Konflikten zwischen Fachämtern; - 4 - die [X.].
In dem auf der Homepage der [X.]

veröffentlichten Organisa-tionsplan der [X.]verwaltung ist die Antragstellerin außerdem in der [X.]", Aufgabenbereich "Submission" aufgeführt. Die [X.] hat der von der Antragstellerin beabsichtigten Nebentätigkeit als selbständige Rechtsanwältin mit Schreiben vom 15. März 2007 "unter dem [X.] des jederzeitigen Widerrufs, wenn sich eine [X.]eeinträchtigung dienstlicher Interessen ergibt", unter folgenden Auflagen zugestimmt: 2 Die Tätigkeit wird nicht während der mit dem Vorgesetzten vereinbarten Arbeitszeit ausgeübt. Anwaltliche Termine dürfen keinesfalls mit dienstlichen Terminen kollidie-ren. Die Übernahme eines Mandats in Verfahren, die gegen die [X.]

gerichtet sind, ist nicht gestattet. Die [X.]estimmungen des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere die zur Rege-lung von Ruhepausen wie z.[X.]. der elfstündigen Nachtruhe werden [X.]. Dienstliche Leistungen und auch andere dienstliche Interessen werden durch die Ausübung der Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt. In einem weiteren Schreiben vom 21. September 2007 hat die [X.] [X.]ihren Standpunkt dahingehend verdeutlicht, dass sie Wert auf vorran-gige Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Antragstellerin lege, die von der Antragsgegnerin verlangte [X.] daher nicht abgeben [X.]. 3 - 5 - Mit [X.]escheid vom 13. März 2008 hat die Antragsgegnerin den [X.] unter Hinweis auf § 7 Nr. 8 [X.]RAO wegen Fehlens der Freistel-lungserklärung des Arbeitsgebers abgelehnt. Während des Verfahrens vor dem [X.] hat die Antragstellerin ein Schreiben der [X.] fol-genden Inhalts vorgelegt: "Hiermit bestätige ich Ihnen, dass Sie [X.] mit [X.] vom 28.04.2008 gem. § 3 Abs. 3 [X.] angezeigt haben, dass Sie [X.], im Wege der Nebentätigkeit eine freiberufliche selbständige Tätigkeit als Rechtsanwältin auszuüben. Ich gehe hierbei davon aus, dass die Tätigkeit außerhalb der mit Ihnen vereinbarten Arbeitszeit stattfindet und somit dienstli-che [X.]elange nicht berührt oder beeinträchtigt werden. Meine Schreiben vom [X.] sind damit als gegenstandslos zu betrachten." Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zurückgewiesen worden. Mit ihrer [X.] [X.]eschwerde will die Antragstellerin weiterhin ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erreichen. 4 I[X.] Die sofortige [X.]eschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 [X.]RAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 4 [X.]RAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 5 1. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen, wenn der [X.]e-werber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts, inbesonde-re seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann (§ 7 Nr. 8 [X.]RAO). Die Regelung des § 7 Nr. 8 [X.]RAO greift in das Grundrecht der Freiheit der [X.]e-rufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, welches auch das Recht umfasst, mehrere [X.]erufe zu wählen und nebeneinander auszuüben ([X.]VerfGE 87, 287, 316 6 - 6 - = NJW 1993, 317, 318). Wird die Freiheit der [X.]erufswahl mit dem Ziel be-schränkt, die Verbindung bestimmter beruflicher Tätigkeiten auszuschließen, so ist das nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes und nur zum Schutze eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes im Rahmen der [X.] zulässig. Gegen die Zulassungsschranke des § 7 Nr. 8 [X.]RAO als solche bestehen - ebenso wie gegen die Widerrufsregelung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 [X.]RAO - von [X.] wegen keine [X.]edenken ([X.]VerfG NJW 1993, 317). [X.]eide genannten Vorschriften sollen die Freiheit und Unabhängigkeit des An-waltsberufs schützen ([X.]T-Drucks. 12/4993, [X.]). Sie dienen dazu, die fachli-che Kompetenz und Integrität sowie einen ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern sowie die notwendigen Vertrauensgrundlagen zu schützen, welche die Rechtsanwaltschaft im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege benötigt. Dabei kommt es für die Frage der Vereinbarkeit des An-waltsberufs mit anderen Tätigkeiten nicht nur auf die Integrität des einzelnen [X.]ewerbers und die [X.]esonderheiten seiner beruflichen Situation an. Zu prüfen ist auch, ob die Ausübung des zweiten [X.]erufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz des Rechtsanwalts erwecken müsste und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen würde ([X.]VerfG NJW 1993, 317, 319). 2. Die Tätigkeit der Antragstellerin als juristische Mitarbeiterin im [X.] der [X.] ist mit dem [X.]eruf des Rechtsanwalts unvereinbar und steht daher ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegen. 7 a) Die anwaltliche [X.]erufsausübung, die durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnet ist, unterliegt unter der Herrschaft des Grundgeset-zes der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen [X.]. Der Schutz der anwaltlichen [X.]erufsausübung vor staatlicher Kontrolle 8 - 7 - und [X.]evormundung liegt dabei nicht allein im individuellen Interesse des [X.] Rechtsanwalts oder des einzelnen Rechtsuchenden, sondern auch im Inte-resse der Allgemeinheit an einer wirksamen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege. Die Herauslösung des Anwaltsberufs aus beamtenähnlichen [X.]in-dungen und seine Anerkennung als ein vom Staat unabhängiger freier [X.]eruf kann als ein wesentliches Element des [X.]emühens um rechtsstaatliche [X.]egren-zung der staatlichen Macht gesehen werden ([X.]VerfG NJW 2007, 2317, 2318). b) Eine Anstellung im öffentlichen Dienst kann folglich wegen der damit verbundenen "Staatsnähe" mit dem [X.]erufsbild der freien Advokatur unvereinbar sein ([X.]VerfG NJW 1993, 317, 320; [X.]VerfG NJW 2007, 2317). Ob der Gesichts-punkt der "Staatsnähe" auch im konkreten Fall die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigt oder aber eine unzumutbare [X.]eschränkung der [X.]erufswahlfreiheit des [X.]etroffenen darstellt, hängt von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter [X.]erücksichtigung des Grundsatzes der [X.] ab. Der öffentliche Dienst ist vielgestaltig. Es muss deshalb im Einzelfall geprüft werden, ob die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs und eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst die [X.]elange der Rechtspflege gefährden kann ([X.], [X.]eschl. v. 26. November 2007 - [X.] ([X.]) 99/06, NJW-RR 2008, 793; v. 25. Februar 2008 - [X.] ([X.]) 23/07, NJW-RR 2008, 1504). Der [X.] hat etwa die Tätigkeit als angestellter Leiter des Personal-, des Haupt-, des Ordnungs-, des Standes- und des [X.]auamts einer Gemeinde ([X.]eschl. v. 26. November 2007, aaO), als Geschäftsführer einer Körperschaft des öffentli-chen Rechts ([X.]eschl. v. 26. Mai 2003 - [X.] ([X.]) 50/02, [X.]GH-Report 2003, 1379); als vollzeitbeschäftigter Verwaltungsangestellter im Rechtsreferat eines Ministeriums ([X.]eschl. v. 16. November 1998 - [X.] ([X.]) 44/98, NJW-RR 1999, 570) und als mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden im Leitungsbe-reich einer [X.] angestellte Sachbearbeiterin ([X.]GHZ 100, 87; vgl. dazu 9 - 8 - [X.]VerfG NJW 1993, 317, 320) für unvereinbar mit der Zulassung zur [X.]schaft gehalten. [X.] Handeln des [X.]ewerbers im Zweitberuf kann beim rechtsuchenden Publikum Zweifel an der Unabhängigkeit des [X.]s wecken. Die [X.]elange der Rechtspflege sind aber auch dann gefährdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, ein [X.] könne wegen seiner "Staatsnähe" mehr als andere Rechtsanwälte für sie bewirken, oder - umgekehrt - der Gegner eines solchen Rechtsanwalts den Eindruck der [X.]enachteiligung gewinnen kann ([X.]GHZ 100, 87, 92). Ob derartige Gefahren gegeben sind, muss anhand der konkreten Ausgestaltung des [X.] und der ausgeübten Tätigkeit geprüft werden. Dabei ist sowohl der Aufgabenbereich der [X.] als auch deren [X.]e-deutung im [X.]ereich der beabsichtigten Niederlassung des [X.]ewerbers zu be-rücksichtigen ([X.], [X.]eschl. v. 26. Mai 2003, aaO). c) Die [X.] ist eine mittlere kreisangehörige [X.] im [X.]und im Landesentwicklungsplan des Landes [X.] als Mittelzentrum ausgewiesen. Die Antragstellerin hat keine herausgehobene Stel-lung in der [X.]verwaltung inne. Als Mitarbeiterin des Rechtsamts kann sie jedoch mit allen rechtlich bedeutsamen Angelegenheiten und Konfliktfällen [X.] werden. Sie ist überdies nicht nur behördenintern beratend tätig. Zu ihren Aufgaben gehört auch die Prozessführung. Sie vertritt also die [X.] [X.]vor den Gerichten der Zivil-, Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und wird dabei als Repräsentantin der [X.] wahrgenommen. Ob über sie in der örtlichen Presse berichtet wird, wie der [X.] ange-nommen hat, die Antragstellerin jedoch bestreitet, ist in diesem Zusammenhang nicht von [X.]elang. Jedenfalls die Prozessbeteiligten haben die Antragstellerin als die für Rechtsangelegenheiten zuständige Mitarbeiterin der [X.] [X.]kennen gelernt. Die Antragstellerin ist immerhin schon seit neun Jahren 10 - 9 - im Rechtsamt der [X.] tätig. Ihre durch ihre langjährige Tätigkeit erwor-bene Stellung könnte dann, wenn sie zur Anwaltschaft zugelassen würde, den Anschein erwecken, sie hätte größere und weiter gehende Möglichkeiten bei der Wahrnehmung der Interessen ihrer Mandanten als ein Rechtsanwalt, der nicht zugleich im Rechtsamt der [X.] tätig ist. Schon der äußere An-schein des [X.]estehens der Möglichkeit, dass die dienstliche Stellung zur Förde-rung privater Interessen genutzt werden könnte, reicht aus, um eine Gefähr-dung der Interessen der Rechtspflege anzunehmen ([X.]GHZ 100, 87, 92; vgl. auch [X.], [X.]eschl. v. 16. November 1998, aaO; v. 26. November 2007, aaO). Das hat der [X.] richtig gesehen. 3. Eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kommt aber auch deshalb nicht in [X.]etracht, weil die Tätigkeit der Antragstellerin im Rechtsamt der [X.] [X.]ihr keinen ausreichenden Handlungsspielraum für die anwaltliche Tä-tigkeit lässt. 11 a) Der für eine Anwaltstätigkeit unbedingt erforderliche rechtliche und tatsächliche Handlungsspielraum ist danach zu bestimmen, ob der [X.] in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszu-üben ([X.], [X.]eschl. v. 16. November 1998, aaO; v. 17. März 2003 - [X.] ([X.]) 3/02, NJW 2003, 1527). Dieser Grundsatz, der ein Mindestmaß an Unabhän-gigkeit und Professionalität des Rechtsanwalts sichern soll, ist vom [X.]undesver-fassungsgericht gebilligt und auch für erforderlich gehalten worden, um den rei-nen "Feierabend-Anwalt" auszuschließen und die [X.]erufsbezeichnung des Rechtsanwalts nicht zu einem bloßen Titel werden zu lassen ([X.]VerfG NJW 1993, 317, 319). 12 - 10 - b) Die Antragstellerin ist nur mit der Hälfte der durchschnittlichen regel-mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten An-gestellten bei der [X.] [X.] beschäftigt. Wenn es sich dabei um etwa 20 Wochenstunden handelt, bleibt ihr daneben grundsätzlich ausreichend Zeit für den Anwaltsberuf. Ihr fehlen jedoch die rechtlichen und tatsächlichen [X.], die Erfordernisse beider [X.]erufe eigenverantwortlich zu organisieren und aufeinander abzustimmen. Nähere Angaben dazu, wie sich ihre Arbeitszeit bei der [X.] gestaltet, hat die Antragstellerin zwar nicht gemacht. Ihr Arbeitgeber hat jedoch in den eingangs zitierten Schreiben über die Modalitäten einer Nebentätigkeit ausdrücklich auf die mit den Vorgesetzten vereinbarten Arbeitszeiten [X.]ezug genommen und noch im letzten Schreiben erklärt, er gehe davon aus, dass die anwaltliche Tätigkeit außerhalb dieser Zeiten stattfinden werde. Danach kann die Antragstellerin ihre Arbeitszeit nicht frei gestalten; ebenso wenig kann sie ihre Tätigkeit im Rechtsamt eigenmächtig unterbrechen, um Anwaltstätigkeiten nachzugehen. Gegenteiliges hat sie auch in ihrer [X.]e-schwerdeschrift nicht behauptet. Im Interesse einer geordneten Rechtspflege und im Interesse des rechtsuchenden Publikums an einer wirksamen [X.] und [X.]eratung durch einen unabhängigen Rechtsanwalt muss auch der in einem anderen [X.]eruf tätige Anwalt jederzeit - auch während der Dienststunden bei seinem Arbeitgeber - in der Lage sein, Gerichtstermine, eilige Schriftsätze, Telefongespräche und alle sonstigen nicht aufschiebbare Tätigkeiten zu erledi-gen ([X.], [X.]eschl. v. 16. November 1998, aaO). Kollisionen zwischen der an-waltlichen Tätigkeit und der Tätigkeit im Zweitberuf werden sich zwar nie mit letzter Sicherheit ausschließen lassen. Auch der nicht in einem Zweitberuf täti-ge Rechtsanwalt kann sich überdies anwaltlichen Aufgaben gegenüber sehen, die er nicht zeitgleich erledigen kann; er muss dann der einen Aufgabe Vorrang einräumen und hinsichtlich der anderen um Verschiebung bitten oder für [X.] sorgen. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht nur um Ausnahmesitua-13 - 11 - tionen, in der sich jeder Rechtsanwalt einmal befinden kann. Die Antragstellerin darf vielmehr während ihrer Arbeitszeit keiner anderen Tätigkeit nachgehen. Ihr Hinweis, dass sie gleichwohl "über Handy" erreichbar sei, kann bedeuten, dass sie die Vorgaben ihres Arbeitgebers nicht einzuhalten gedenkt; ihren rechtlichen Handlungsspielraum kann sie damit jedoch nicht erweitern. Ganter Ernemann Frellesen [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.09.2008 - 1 [X.] 41/08 -

Meta

AnwZ (B) 119/08

14.05.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. AnwZ (B) 119/08 (REWIS RS 2009, 3535)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3535

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

AnwZ (B) 33/10 (Bundesgerichtshof)

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vereinbarkeit der Tätigkeit als Geschäftsführer eines kommunalen Spitzenverbandes mit dem Anwaltsberuf


AnwZ (B) 33/10 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (B) 83/08 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (B) 9/09 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (B) 9/09 (Bundesgerichtshof)

Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Vereinbarkeit einer Tätigkeit u.a. als Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft mit dem Anwaltsberuf; Wegfall …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.