Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2015, Az. 5 StR 490/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 1773

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:251115B5STR490.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 490/15

vom
25. November 2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. November 2015
be-schlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten D.

wird das Urteil des [X.] vom 13. Mai 2015 nach § 349 Abs.
4 StPO im [X.] aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels

mit Aus-nahme der Auslagen der Nebenklägerin , an eine andere Jugendkammer des [X.]s zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Re-vision des Angeklagten W.

gegen das vorbezeichnete Ur-teil werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass bei dem An-geklagten W.

die jeweils tateinheitliche Verurteilung we-gen Besitzes von kinderpornographischen Schriften entfällt.
3.
Der Angeklagte W.

hat die Kosten seines Rechtsmittels und beide Angeklagten haben die der Nebenklägerin durch ihre Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen.

-
3
-
Gründe:
1. Das [X.] hat beide Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, den Angeklagten W.

darn-heit mit Verbreitung kinderpornographischer Schriften, des sich [X.] kinderpornographischer Schriften sowie der Verbreitung kinderpornographi-scher Schriften in Tateinheit mit Besitz von kinderpornographischen Schriften in acht

.

ist zu einer Frei-heitsstrafe von sechs Jahren und der Angeklagte W.

zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden; darüber hinaus hat das [X.] gegen den Angeklagten D.

dessen Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung angeordnet.
2. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführten Revisionen der Ange-klagten haben lediglich im Umfang der Beschlussformel Erfolg.
Der [X.] gegen den Angeklagten D.

hat keinen Bestand. Gemäß § 66 Abs. 3 StGB ist die Entscheidung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung in das Ermessen des Tatgerichts gestellt. Daher müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass und aus welchen Gründen es von seiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch [X.] hat ([X.], Beschluss vom 4. Januar 1994

4 StR 718/93, [X.]R StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 5). Diesen Anforderungen wird das ange-fochtene Urteil nicht gerecht. Den die Anordnung der Sicherungsverwahrung betreffenden Ausführungen lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass sich die Strafkammer des ihr eingeräumten Ermessens überhaupt bewusst war. Das [X.] beschränkt sich lediglich darauf, die gesetzlichen Voraussetzungen von § 66 Abs. 3 StGB zu beschreiben. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung um eine Maßregel mit besonders nach-1
2
3
-
4
-
haltiger Eingriffsintensität handelt, ist eine ausdrückliche Dokumentation der Ermessenserwägungen in Bezug auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung

deren materielle Voraussetzungen freilich nahe liegen

nicht entbehrlich.

Sander

Dölp
Ri[X.] Prof. Dr. König
ist krankheitsbedingt an der
Unterschrift gehindert.
Sander

Berger

Bellay

Meta

5 StR 490/15

25.11.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2015, Az. 5 StR 490/15 (REWIS RS 2015, 1773)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1773

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