Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2000, Az. 1 StR 181/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2301

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[X.]/00vom10. Mai 2000in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. Mai 2000 gemäß § 349Abs. 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Januar 2000 mit den Feststellungenaufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zweiFällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteiltund ihn im übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten hat mit derSachrüge Erfolg. Die Verurteilung kann keinen Bestand haben, weil die Be-weiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten den von Rechts wegen zustellenden Anforderungen nicht gerecht wird und in diesem Sinne lückenhaftist.1. Das [X.] hat die Aussage der geschädigten Zeugin S. , der Angeklagte habe sie im [X.] zweimal vergewaltigt, für glaubhafterachtet, obgleich die Zeugin in der Hauptverhandlung einräumen mußte, [X.] hinsichtlich eines dritten Anklagevorwurfs bewußt wahrheitswidrigder Täterschaft bezichtigt zu haben; dieser Vorwurf ging dahin, im Jahr 1998eine gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin begangen zu ha-ben (Schnitte mittels einer Rasierklinge im Gesicht). In ihrer Beweiswürdigung- 3 -stellt die Strafkammer hinsichtlich des Rahmensgeschehens neben der Aussa-ge der Geschädigten zwar auch auf weitere Zeugenaussagen ab. Die [X.] zur Täterschaft gerade des Angeklagten ist jedoch allein auf die Be-kundungen der Zeugin S. gestützt; ein weiteres Beweismittel, das aufden Angeklagten als Täter hindeuten würde, wird in den Urteilsgründen nichtangeführt. Da der Angeklagte die Vergewaltigungen von Anfang an [X.], stand somit zur Frage der Täterschaft "Aussage gegen [X.] Der [X.] hat in solchen Fällen, in denen "Aussage ge-gen Aussage" steht und sich die Unwahrheit eines Teils der Aussage des Be-lastungszeugen herausstellt, außerhalb der Zeugenaussage liegende [X.] Gewicht gefordert, die es dem Tatrichter ermöglichen, dem Zeugen im üb-rigen dennoch zu glauben. Diese gewichtigen Gründe sind im Urteil darzulegen(BGHSt 44, 153, 158 f.). Das ist hier nicht geschehen.3. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß über die Angaben [X.] S. hinaus weitere Umstände von Gewicht gerade auf die Tä-terschaft des Angeklagten hingedeutet hätten. Soweit das [X.] weitereBeweismittel verwertet, namentlich Zeugenaussagen in seine Würdigung ein-bezieht, ergeben sich aus diesen - jedenfalls nach den hier allein maßgebli-chen Urteilsgründen - keine unmittelbaren Hinweise auf die Person gerade [X.] als Täter. Weitergehender Gründe von Gewicht hätte es [X.], wenn das [X.] der Geschädigten insoweit glauben wollte. [X.] zumal vor dem Hintergrund weiterer Besonderheiten des Falles:Die Zeugin hatte als Täter einen "[X.]", der [X.]. heißebezeichnet; der Angeklagte heißt [X.]. Zwar hatte sie bei- 4 -einer Lichtbildvorlage den Angeklagten als Täter identifiziert; dem kam [X.] keine weitergehende Bedeutung zu, weil sich beide ohnehin bereits voneinem Treffpunkt junger Leute kannten. Überdies meint das [X.], beider bewußt wahrheitswidrigen Beschuldigung des Angeklagten im Falle 3 [X.] durch die Zeugin habe es sich um einen "Hilfeschrei" gehandelt, mitdem diese - ihrer Aussage entsprechend - ihre Glaubwürdigkeit hinsichtlich [X.] habe "untermauern" wollen. Diese Begründung, aberauch in der Person der Zeugin liegende Auffälligkeiten, die das [X.] -durchaus naheliegend - als Tatfolgen wertet, hätten auch unter dem Gesichts-punkt der Glaubwürdigkeit der Zeugin näherer Erörterung bedurft.Nach allem konnte allein auf die Aussage der Zeugin S. [X.] des Angeklagten nicht gestützt werden, weil sie diesen in einemanderen Anklagepunkt bewußt wahrheitswidrig der Täterschaft bezichtigt hatte.Die Sache bedarf erneuter tatrichterlicher Würdigung.- 5 -Der neue Tatrichter wird auch zu erwägen haben, ob er sich angesichtsder Besonderheit des Falles für die Prüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin S. sachverständiger Hilfe bedienen sollte.[X.] am [X.]. [X.] ist wegen Urlaubs-abwesenheit verhindert zuunterschreiben.Dr. [X.][X.] Wahl [X.]

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1 StR 181/00

10.05.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2000, Az. 1 StR 181/00 (REWIS RS 2000, 2301)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2301

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