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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 320/11
vom
19. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen
wegen
bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat am 19.
Oktober 2011 beschlos-sen:
Die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 11.
Oktober 2011
gegen den Beschluss des [X.]es vom 31.
August 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag ist unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der [X.] hat weder zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Angeklagten übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der im Antrag vom 11.
Oktober 2011 enthaltenen [X.]. Mit "ergänzend zu der Sachrüge" vorgelegten Dokumenten und von den Feststellungen des [X.] abweichenden Würdigungen kann der
1
-
3
-
Antragsteller im Verfahren gemäß §
356a StPO nicht gehört werden; die Ge-hörsrüge nach §
356a StPO hat nicht die Funktion eines zusätzlichen Rechts-befehls in der Sache.
Fischer
Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach
Meta
19.10.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2011, Az. 2 StR 320/11 (REWIS RS 2011, 2220)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2220
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