Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2014, Az. 4 StR 251/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3079

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 251/14

vom
9. September
2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 9.
September 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21.
Januar 2014, soweit es diese Angeklagten betrifft, aufgehoben,
a)
soweit der Angeklagte Mo.

O.

wegen
gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in zwei Fäl-len (Fälle
II.
1 und II.
7 der Urteilsgründe) und der Ange-klagte J.

O.

wegen gefährlichen Eingriffs in den
Straßenverkehr in fünf Fällen (Fälle
II.
4,
5, 6, 8 und 10 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,
b)
in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen.
Die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur konkreten Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert bleiben aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten jeweils zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren verurteilt, den Angeklagten Mo.

O.

un-
ter Freispruch im Übrigen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in zwei Fällen, wegen Sachbeschädigung und wegen Betruges in vier
Fällen, [X.] es in einem Fall beim Versuch blieb, den Angeklagten J.

O.

we-
gen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und wegen Betruges in jeweils fünf Fällen.
Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiel-len
Rechts rügen, haben den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; die weiter gehenden Rechtsmittel sind unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
I.
Die vom Angeklagten J.

O.

erhobene, nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO).
II.
1.
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der von beiden Angeklagten geltend gemachten sachlich-rechtlichen Beanstandungen führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das [X.] sie wegen ge-fährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt hat. Die bisherigen, zu den einzelnen Taten getroffenen Feststellungen belegen nicht hinreichend, dass ihr 1
2
3
4
-
4
-
Fehlverhalten eine konkrete Gefährdung der in §
315b Abs.
1 StGB bezeichne-ten Individualrechtsgüter zur Folge hatte.
a)
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s liegt ein vollendeter
gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des §
315b Abs.
1 StGB erst dann vor, wenn durch eine der in §
315b Abs.
1 Nr.
1 bis 3 StGB genann-ten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer
konkreten Gefährdung von Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert verdichtet hat
([X.]surteil vom 4.
Dezember 2002

4
StR
103/02, [X.], 119, 122; [X.]sbeschlüsse vom 25.
April 2012

4
StR
667/11, [X.], 700, 701 und vom 18.
Juni 2013

4
StR
145/13, Rn.
7; [X.]/[X.], 2.
Aufl., §
315b Rn.
5, 17). Die Annahme einer solchen, über die abstrakte Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs hinausgehende konkrete Gefährdung wird im angefochte-nen Urteil in keinem der betreffenden Fälle belegt.
b)
Die Angeklagten führten nach den Feststellungen des [X.] als Fahrer verschiedener Kraftfahrzeuge absichtlich insgesamt neun [X.] herbei und machten im [X.] gegenüber den gegnerischen Haft-pflichtversicherungen unberechtigte Schadensersatzansprüche geltend, um sich dadurch eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche [X.] zu verschaffen. Zum Beleg der Voraussetzungen des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in insgesamt sieben Fällen teilt die [X.] in den Urteilsgründen den jeweiligen Anschaffungs-
bzw. Zeitwert des [X.] sowie, aufgeschlüsselt nach einzelnen Schadensposi-tionen, die Beträge mit, die die Angeklagten mit Anwaltsschreiben bei den geg-nerischen Haftpflichtversicherungen geltend machten und welche Summen sie 5
6
-
5
-
letztlich ausgezahlt erhielten. Daraus sowie aus den Feststellungen zum jewei-ligen Unfallhergang folgert das [X.], in den betreffenden Fällen seien schon deshalb fremde Sachen von bedeutendem Wert, nämlich in der vom
[X.] in ständiger Rechtsprechung angenommenen Mindesthöhe von 750,00

(vgl. dazu [X.]sbeschluss vom 28.
September 2010

4
StR
245/10, BGHR StGB §
315b Abs.
1
Gefährdung
5) gefährdet worden, weil es im Zuge der [X.] Vorfälle tatsächlich zu Kollisionen zwischen den beteiligten Kraftfahr-zeugen gekommen sei. Feststellungen zu den jeweils konkret eingetretenen Fremdschäden werden in den Urteilsgründen indes nicht mitgeteilt. Diese und die konkrete Gefahr weiterer Schäden lassen sich auch dem Gesamtzusam-menhang der Schilderung der jeweiligen Kollisionen und
dem jeweils mitgeteil-ten Schadensbild nicht hinreichend sicher entnehmen. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Prüfung durch den Tatrichter, der auch über die Gesamtstrafe neu zu befinden haben wird. Da sich der durchgreifende Rechtsfehler auf die Feststellungen zur konkreten Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert beschränkt, hat der [X.] die übrigen Urteilsfeststellungen aufrecht erhal-ten.
2.
Den weiter gehenden Rechtsmitteln bleibt der Erfolg aus den Gründen der [X.] vom 4.
Juli 2014 versagt.
Der [X.] bemerkt insoweit lediglich ergänzend, dass in der [X.] Berücksichtigung der Vorverurteilung vom 26.
November 1998 hinsicht-lich des Angeklagten Mo.

O.

entgegen der Auffassung
des
Generalbundesanwalts kein Verstoß gegen §
46 Abs.
1 Nr.
4 BZRG liegt: [X.] §
46 Abs.
3 BZRG verlängert sich die Frist von 15
Jahren um die Dauer der durch das damalige Urteil des [X.] verhängten
Freiheits-7
8
-
6
-
strafe von zwei Jahren und neun Monaten (vgl. [X.]sbeschluss vom 27.
April 1999

4
StR
125/99, BGHR BZRG §
46 Abs.
1 Tilgungsfrist
2).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 StR 251/14

09.09.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2014, Az. 4 StR 251/14 (REWIS RS 2014, 3079)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3079

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4 StR 251/14

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