Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2012, Az. II ZR 13/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9474

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 13/10

vom

7.
Februar 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 7.
Februar 2012
durch [X.]
[X.], [X.]
Strohn, die Richterin Dr.
Reichart und [X.]
Drescher und [X.]
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag des [X.], der als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzver-fahren über das Vermögen der T.

GmbH i.
L. Partei kraft Amtes ist, bleibt schon deshalb erfolglos, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
nach §
116 Satz
1 Nr.
1 ZPO nicht vorliegen. Zwar können die Kosten der beabsichtigten Prozessführung aus der vom Kläger verwalteten Insolvenzmasse nicht gedeckt werden, §
116 Satz
1 Nr.
1 Halbsatz
1 ZPO. Den am Gegenstand des [X.] wirtschaftlich [X.] ist es jedoch zumutbar, die Prozesskosten aufzubringen.
I.
Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu er-wartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozess-1
2
-
3
-

kostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem [X.] deutlich größer sein wird als die von ihnen als [X.] aufzubringenden Kosten ([X.], Beschluss vom 7.
Juni 2011 -
II
ZA
1/11, [X.], 1552 Rn.
2; Beschluss vom 23.
Oktober 2008 -
II
ZR
211/08, juris Rn.
2; Beschluss vom 5.
November 2007 -
II
ZR
188/07, DStR
2007, 2338 Rn.
2; Beschluss vom 27.
September 1990 -
IX
ZR
250/89, ZIP
1990, 1490). Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess-
und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen ([X.], [X.] vom 25.
November 2010 -
VII
ZB
71/08, ZIP
2011, 98 Rn.
9).
II.
Hieran gemessen ist der am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaft-lich beteiligten
D.

GmbH die Aufbringung der Prozesskosten zumutbar.
1.
Die D.

GmbH ist als Insolvenzgläubi-gerin mit einer in Höhe von 195.245,40

llten Forderung am Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligt. Sie er-hielte auf diese Forderung keine Quote, wenn der Prozess nicht (erfolgreich) geführt würde. Die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche sind nach den Angaben des [X.] neben einem Barbestand von 59,77

einzigen Vermögenswerte der Masse.
2.
Die beabsichtigte Prozessführung lässt eine Verbesserung der Quote auf 19,11
% erwarten, wenn der Prozess gewonnen würde. Die D.

GmbH würde dann einen Betrag von 37.311,40

l-ten; das ist deutlich mehr als das Doppelte der von ihr vorzuschießenden Kos-3
4
5
-
4
-

ten in Höhe von 14.200,80

dieser Gläubigerin daher zuzumuten, die Kosten aufzubringen (vgl. [X.], [X.] vom 23.
Oktober 2008 -
II
ZR
211/08, juris Rn.
3).
a)
Der Senat geht nach den Darlegungen des [X.] zu den [X.] und Vollstreckungsaussichten davon aus, dass bei einem [X.] der Masse ein Betrag von etwa 65.000

aa)
Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren -
neben Zahlungsan-trägen in Höhe von 4.667,03

dner und in Höhe von 194,46

2
-
die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, (über das Zahlungsbegeh-ren hinaus) 96
% des Betrags an den Kläger zu zahlen, der erforderlich ist, um eine Befriedigung der im Rang des §
38 [X.] noch festzustellenden Forderun-gen im laufenden Insolvenzverfahren über das Vermögen der T.

GmbH zu ermöglichen, und der Beklagte zu 2 verpflich-tet ist, die weiteren 4
% des erforderlichen Betrags zu zahlen.
Nach den Angaben des [X.] sind inzwischen Forderungen von nicht nachrangigen [X.] (§
38 [X.]) in Höhe von 201.428,63

Tabelle festgestellt. Für die Berechnung des (prognostizierten) [X.] ist von diesen aktuellen Verhältnissen auszugehen. Entgegen der Auffassung des [X.] können die davon abweichenden Werte in dem von ihm
selbst er-stellten Insolvenzgutachten vom 1.
Juni 2007, in dem er seine eigene, vorrangig zu deckende Vergütung auf der Basis eines [X.] von 38.396,61

bei zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten in Höhe von 51.793,22

Stammkapitals von
25.000

6
7
8
-
5
-

Gegen die Beklagten werden nach aktuellem Stand vielmehr Forderungen in Höhe eines Betrags von insgesamt 227.929,65

-
auf der Ba-sis einer prognostizierten freien Masse von 65.

-
aus folgenden Einzelpo-sitionen zusammensetzt:
-
(Insolvenz)Gerichtskosten

-
Sachverständigenvergütung

-
Veröffentlichungskosten

-
Verwaltervergütung

-
Masseverbindlichkeiten

-
Zwischensumme:

-
zzgl. Forderungen (§ 38 [X.])

-
Gesamt:

227.929,65

bb)
Die Abwägung des Prozess-
und Vollstreckungsrisikos auf der Grundlage der Angaben des [X.] ergibt, dass auch im Falle einer Verurtei-lung des Beklagten zu 2 von diesem keine nennenswerten Beträge erlangt wer-den können, weil über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet [X.]. Für die Beurteilung ist daher auf den gegen die Beklagten als Gesamt-schuldner verfolgten Zahlungsanspruch in Höhe von 4.667,03

beide als Gesamtschuldner gerichteten Feststellungsantrag abzustellen, der nach den jetzigen Verhältnissen einen Anspruch in Höhe von 214.145,43

m-fasst (96
% von 227.929,65

des Beklagten
zu
1 vermochte der Kläger keine konkreten Angaben zu den Aussichten einer Vollstreckung zu machen. Selbst wenn hinsichtlich des [X.]
-
6
-

lungsantrags ein Prozess-
und Vollstreckungsrisiko von 50
% und hinsichtlich des Feststellungsantrags ein solches von 70
% unterstellt wird, ist mit einem Massezufluss von etwa 65.000

b)
Ausgehend von vorrangig zu bedienenden Massekosten und Masse-verbindlichkeiten in Höhe von 26.501,02

38.498,98

o-te von 19,11
%. Die zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung der D.

GmbH beträgt 195.245,40

e-trag von 37.311,40

tfiele.
c)
Demgegenüber müssen von ihr für die beabsichtigte Rechtsverfolgung auf der Basis eines Streitwerts von bis 200.000

-
und [X.] in Höhe von 14.200,80

erichtskosten;
10
11
-
7
-

6.920,80

] Rechtsanwaltskosten). Dass die Gläubigerin nicht in der Lage ist, diesen Betrag aufzubringen, wird vom Kläger nicht geltend gemacht.

Bergmann
Strohn
Reichart

Drescher
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.02.2009 -
99 [X.]/07 -

KG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2009 -
23 [X.] -

Meta

II ZR 13/10

07.02.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2012, Az. II ZR 13/10 (REWIS RS 2012, 9474)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9474

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