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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II
ZR 13/10
vom
7.
Februar 2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 7.
Februar 2012
durch [X.]
[X.], [X.]
Strohn, die Richterin Dr.
Reichart und [X.]
Drescher und [X.]
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag des [X.], der als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzver-fahren über das Vermögen der T.
GmbH i.
L. Partei kraft Amtes ist, bleibt schon deshalb erfolglos, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
nach §
116 Satz
1 Nr.
1 ZPO nicht vorliegen. Zwar können die Kosten der beabsichtigten Prozessführung aus der vom Kläger verwalteten Insolvenzmasse nicht gedeckt werden, §
116 Satz
1 Nr.
1 Halbsatz
1 ZPO. Den am Gegenstand des [X.] wirtschaftlich [X.] ist es jedoch zumutbar, die Prozesskosten aufzubringen.
I.
Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu er-wartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozess-1
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-
kostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem [X.] deutlich größer sein wird als die von ihnen als [X.] aufzubringenden Kosten ([X.], Beschluss vom 7.
Juni 2011 -
II
ZA
1/11, [X.], 1552 Rn.
2; Beschluss vom 23.
Oktober 2008 -
II
ZR
211/08, juris Rn.
2; Beschluss vom 5.
November 2007 -
II
ZR
188/07, DStR
2007, 2338 Rn.
2; Beschluss vom 27.
September 1990 -
IX
ZR
250/89, ZIP
1990, 1490). Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess-
und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen ([X.], [X.] vom 25.
November 2010 -
VII
ZB
71/08, ZIP
2011, 98 Rn.
9).
II.
Hieran gemessen ist der am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaft-lich beteiligten
D.
GmbH die Aufbringung der Prozesskosten zumutbar.
1.
Die D.
GmbH ist als Insolvenzgläubi-gerin mit einer in Höhe von 195.245,40
llten Forderung am Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligt. Sie er-hielte auf diese Forderung keine Quote, wenn der Prozess nicht (erfolgreich) geführt würde. Die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche sind nach den Angaben des [X.] neben einem Barbestand von 59,77
einzigen Vermögenswerte der Masse.
2.
Die beabsichtigte Prozessführung lässt eine Verbesserung der Quote auf 19,11
% erwarten, wenn der Prozess gewonnen würde. Die D.
GmbH würde dann einen Betrag von 37.311,40
l-ten; das ist deutlich mehr als das Doppelte der von ihr vorzuschießenden Kos-3
4
5
-
4
-
ten in Höhe von 14.200,80
dieser Gläubigerin daher zuzumuten, die Kosten aufzubringen (vgl. [X.], [X.] vom 23.
Oktober 2008 -
II
ZR
211/08, juris Rn.
3).
a)
Der Senat geht nach den Darlegungen des [X.] zu den [X.] und Vollstreckungsaussichten davon aus, dass bei einem [X.] der Masse ein Betrag von etwa 65.000
aa)
Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren -
neben Zahlungsan-trägen in Höhe von 4.667,03
dner und in Höhe von 194,46
2
-
die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, (über das Zahlungsbegeh-ren hinaus) 96
% des Betrags an den Kläger zu zahlen, der erforderlich ist, um eine Befriedigung der im Rang des §
38 [X.] noch festzustellenden Forderun-gen im laufenden Insolvenzverfahren über das Vermögen der T.
GmbH zu ermöglichen, und der Beklagte zu 2 verpflich-tet ist, die weiteren 4
% des erforderlichen Betrags zu zahlen.
Nach den Angaben des [X.] sind inzwischen Forderungen von nicht nachrangigen [X.] (§
38 [X.]) in Höhe von 201.428,63
Tabelle festgestellt. Für die Berechnung des (prognostizierten) [X.] ist von diesen aktuellen Verhältnissen auszugehen. Entgegen der Auffassung des [X.] können die davon abweichenden Werte in dem von ihm
selbst er-stellten Insolvenzgutachten vom 1.
Juni 2007, in dem er seine eigene, vorrangig zu deckende Vergütung auf der Basis eines [X.] von 38.396,61
bei zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten in Höhe von 51.793,22
Stammkapitals von
25.000
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8
-
5
-
Gegen die Beklagten werden nach aktuellem Stand vielmehr Forderungen in Höhe eines Betrags von insgesamt 227.929,65
-
auf der Ba-sis einer prognostizierten freien Masse von 65.
-
aus folgenden Einzelpo-sitionen zusammensetzt:
-
(Insolvenz)Gerichtskosten
-
Sachverständigenvergütung
-
Veröffentlichungskosten
-
Verwaltervergütung
-
Masseverbindlichkeiten
-
Zwischensumme:
-
zzgl. Forderungen (§ 38 [X.])
-
Gesamt:
227.929,65
bb)
Die Abwägung des Prozess-
und Vollstreckungsrisikos auf der Grundlage der Angaben des [X.] ergibt, dass auch im Falle einer Verurtei-lung des Beklagten zu 2 von diesem keine nennenswerten Beträge erlangt wer-den können, weil über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet [X.]. Für die Beurteilung ist daher auf den gegen die Beklagten als Gesamt-schuldner verfolgten Zahlungsanspruch in Höhe von 4.667,03
beide als Gesamtschuldner gerichteten Feststellungsantrag abzustellen, der nach den jetzigen Verhältnissen einen Anspruch in Höhe von 214.145,43
m-fasst (96
% von 227.929,65
des Beklagten
zu
1 vermochte der Kläger keine konkreten Angaben zu den Aussichten einer Vollstreckung zu machen. Selbst wenn hinsichtlich des [X.]
-
6
-
lungsantrags ein Prozess-
und Vollstreckungsrisiko von 50
% und hinsichtlich des Feststellungsantrags ein solches von 70
% unterstellt wird, ist mit einem Massezufluss von etwa 65.000
b)
Ausgehend von vorrangig zu bedienenden Massekosten und Masse-verbindlichkeiten in Höhe von 26.501,02
38.498,98
o-te von 19,11
%. Die zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung der D.
GmbH beträgt 195.245,40
e-trag von 37.311,40
tfiele.
c)
Demgegenüber müssen von ihr für die beabsichtigte Rechtsverfolgung auf der Basis eines Streitwerts von bis 200.000
-
und [X.] in Höhe von 14.200,80
erichtskosten;
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7
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6.920,80
] Rechtsanwaltskosten). Dass die Gläubigerin nicht in der Lage ist, diesen Betrag aufzubringen, wird vom Kläger nicht geltend gemacht.
Bergmann
Strohn
Reichart
Drescher
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.02.2009 -
99 [X.]/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2009 -
23 [X.] -
Meta
07.02.2012
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2012, Az. II ZR 13/10 (REWIS RS 2012, 9474)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9474
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZA 12/13 (Bundesgerichtshof)
Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch den Insolvenzgläubiger
IX ZA 12/13 (Bundesgerichtshof)
II ZA 1/11 (Bundesgerichtshof)
12 W 12/18 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
IX ZB 29/17 (Bundesgerichtshof)
Prozesskostenhilfe für den Aktivprozess eines Insolvenzverwalters: Beurteilung der Zumutbarkeit der Kostentragung durch die Insolvenzgläubiger
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