Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2011, Az. II ZA 1/11

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6007

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZA 1/11

vom

7. Juni 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am
7.
Juni 2011
durch den
Vorsitzenden
Richter Dr.
Bergmann, die Richterin Caliebe
und die Richter
Dr.
[X.], [X.] und Sunder
beschlossen:
Der Antrag des [X.], ihm für das [X.] Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bleibt ohne Erfolg, weil die besonderen Voraussetzungen des §
116 Satz
1 Nr.
1 ZPO nicht vorlie-gen.
Ein Insolvenzverwalter kann nur dann Prozesskostenhilfe erhalten, wenn den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumu-ten ist, die Prozesskosten aufzubringen (§
116 Satz
1 Nr.
1
Halbs.
2
ZPO). [X.] auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die er-forderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das [X.] angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten ([X.], Beschluss vom 23.
Oktober 2008 -
II
ZR
211/08, juris Rn.
2; Beschluss vom 6.
Dezember 2007 -
II
ZA
12/07, juris Rn.
2; Beschluss vom 5.
November 2007 -
II
ZR
188/07, 1
2
-
3
-

DStR
2007, 2338 Rn.
2; Beschluss vom 27.
September 1990 -
IX
ZR
250/89, ZIP
1990, 1490).
Bei einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
März 2006 -
II
ZB
11/05, ZIP
2006, 682 Rn.
15) ist es der H.

bank zuzumuten, die Kosten aufzubringen. Bei einem Erfolg der auf Zahlung von 219.119,84

Klage erhielte sie als die einzige [X.] nach Abzug der Gerichtskosten, der Vergütung des Insolvenzverwalters und seiner Auslagen, die sich gemäß §
63 Abs.
1 Satz
2 InsO gegenüber der Berechnung des [X.] wegen der Vergrö-ßerung der Insolvenzmasse auf zusammen rund 30.000

höhten, einen Be-trag von ca. 187.000

s-instanz voraussichtlich entstehenden Kosten von rund 16.800

n-nahme eines Prozess-
und Vollstreckungsrisikos von 50
% erhielte sie mit rund 87.000

Fünffache der Kosten.
Vorschüsse auf die Prozesskosten sind der Gläubigerin nicht etwa [X.] unzumutbar, weil sie die Beklagten zu
1 bis
4 gegen Zahlung eines Betra-ges von 50.000

r-fahren geht es zwar um einen Anspruch der Gesellschaft gegen
die Beklagten als ihre Gesellschafter, den der Kläger als Insolvenzverwalter -
vor allem
-
auf-grund der Forderungsanmeldung der Gläubigerin geltend zu machen verpflich-tet ist

1 Abs.
1 Satz
1, §
60 Abs.
1 InsO).
Im Erfolgsfalle
führt der Prozess aber gleichwohl wirtschaftlich
zur weitgehenden Befriedigung der Gläubigerin. Angesichts dessen
ist es nicht zu rechtfertigen, den Prozess nur deshalb auf3
4
-
4
-

Staatskosten zu führen, weil die Gläubigerin
auf die unmittelbare Haftung der Beklagten
zu 1 bis
4
ihr gegenüber weitestgehend verzichtet hat.

Bergmann

Caliebe

[X.]

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.05.2010 -
72 O 6/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.12.2010 -
23 [X.] -

Meta

II ZA 1/11

07.06.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2011, Az. II ZA 1/11 (REWIS RS 2011, 6007)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6007

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II ZA 1/11

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