Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2015, Az. 1 StR 562/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 719

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Gegenstand

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Einbeziehung einer Bewährungsstrafe bei abgelaufener Bewährungszeit


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten D.        wird das Urteil des [X.] vom 18. Juni 2015, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in vier Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des [X.]s Stuttgart vom 3. Mai 2012 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt, von der es im Hinblick auf die Verfahrensdauer drei Monate für vollstreckt erklärt hat. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die [X.] hat die Revision des Angeklagten aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen keinen Erfolg.

3

2. Demgegenüber hat der Ausspruch über die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand.

4

a) Das [X.] hat gemäß § 53 und § 55 StGB aus den für die vier verfahrensgegenständlichen Taten verhängten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten und den rechtskräftigen Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.]s Stuttgart vom 3. Mai 2012 von neun, sieben und zweimal sechs Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten gebildet. Dies ist rechtsfehlerfrei, weil eine Strafaussetzung zur Bewährung im früheren Urteil einer Einbeziehung nicht entgegensteht, auch wenn die neu zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist (vgl. [X.], Urteil vom 12. Januar 1993 – 5 [X.], [X.], 235 mwN). Es hat dabei nicht verkannt, dass die Bewährungszeit aus der am 3. Mai 2012 aus den nun einbezogenen Einzelstrafen gebildeten rechtskräftigen Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung bereits abgelaufen war.

5

b) Allerdings lassen die Urteilsgründe rechtsfehlerhaft nicht erkennen, ob das [X.] das Spannungsverhältnis zwischen § 55 StGB und § 56g Abs. 1 StGB bedacht hat. Das [X.] war gehalten, bei der Gesamtstrafenbildung die Härten besonders zu bedenken und zu gewichten, die sich für den Angeklagten daraus ergeben, dass er nach Ablauf der Bewährungszeit durch die Einbeziehung in eine nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtstrafe so gestellt wird, als ob die Strafaussetzung widerrufen worden wäre (vgl. [X.], aaO, [X.], 235; [X.], Beschluss vom 26. März 2009 – 5 [X.], [X.], 317). Dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Denn der Senat kann nicht ausschließen, dass das [X.] eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es diesem Umstand Rechnung getragen hätte.

6

3. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier allein vorliegenden Erörterungsmangel nicht. Das neue Tatgericht darf zum Ausspruch über die Gesamtstrafe weitere Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht im Widerspruch stehen.

[X.]                        Cirener

              [X.]

Meta

1 StR 562/15

15.12.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stuttgart, 18. Juni 2015, Az: 17 KLs 176 Js 76679/09

§ 55 StGB, § 56g StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2015, Az. 1 StR 562/15 (REWIS RS 2015, 719)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 719

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 562/15

3 StR 630/19

4 StR 189/20

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