Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2009, Az. II ZR 124/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3477

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 124/08 Verkündet am: 18. Mai 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 18. Mai 2009 dur[X.]h [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: [X.] Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 19. März 2008 aufgeho-ben. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der [X.] für Handelssa[X.]hen des [X.] vom 26. Januar 2007 wird zurü[X.]kgewiesen. I[X.] Die Kosten der Re[X.]htsmittelzüge trägt der Kläger. Die dur[X.]h die [X.] verursa[X.]hten Kosten werden den Streit-helfern des [X.] auferlegt. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand: Der klagende Verein vertritt satzungsgemäß die Interessen von Minder-heitsaktionären und hält selbst einige Aktien der Beklagten. Er hält einen Be-s[X.]hluss für zumindest teilweise ni[X.]htig, wel[X.]hen die Hauptversammlung der - damals no[X.]h unter "[X.]

Aktiengesells[X.]haft" firmierenden - Beklagten am 8. Mai 2006 zu Tagesordnungspunkt 8 (im Folgenden: [X.] gefasst hat. In [X.]. a) dieses Bes[X.]hlusses heißt es u.a.: 1 - 3 - "– Der Vorstand wird ermä[X.]htigt, mit Zustimmung des Aufsi[X.]htsrats bis zum 7. Mai 2011 einmalig und mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder [X.] im [X.] von bis zu [X.] 600.000.000 mit einer Laufzeit von längstens 20 Jahren zu begeben und den Inhabern oder Gläubigern von [X.] Wandlungsre[X.]hte bzw. den Inhabern oder Gläubi-gern von [X.] Optionsre[X.]hte auf neue Aktien der Gesells[X.]haft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu [X.] 50.000.000 na[X.]h näherer Maßgabe der Wandel- oder [X.] zu gewähren. – Der Vorstand ist – mit Zustimmung des Aufsi[X.]htsrats ermä[X.]htigt, das Be-zugsre[X.]ht der Aktionäre auszus[X.]hließen, sofern der Vorstand na[X.]h [X.] Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Teils[X.]huldvers[X.]hreibungen den na[X.]h anerkannten finanzmathematis[X.]hen Methoden ermittelten theoretis[X.]hen Marktwert der [X.] ni[X.]ht wesentli[X.]h unters[X.]hreitet. – – Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie muss au[X.]h bei einem variablen Umtaus[X.]hverhältnis/[X.] ent-weder mindestens 80% des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Börsenkurses der Aktien der [X.] Aktiengesells[X.]haft in der [X.] an der [X.] (oder einem verglei[X.]hbaren Na[X.]hfolgesystem) an den zehn Börsentagen vor dem Tag der Bes[X.]hlussfassung dur[X.]h den Vorstand über die Begebung der Wandel- oder [X.] betragen oder mindestens 80% des dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Börsenkur-ses in der [X.] an der [X.] (oder einem verglei[X.]hbaren Na[X.]hfolgesystem) während der Tage, an denen die Bezugsre[X.]hte an der [X.] gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten [X.], ent-spre[X.]hen. – Der Vorstand wird ermä[X.]htigt, die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Wandel- und/oder [X.], insbe-sondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stü[X.]kelung, Wandlungs- oder - 4 - Optionspreis und den Wandlungs- oder Optionszeitraum festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Wandel- und/oder Options-s[X.]huldvers[X.]hreibungen begebenden To[X.]htergesells[X.]haften festzulegen." [X.]) dieses Bes[X.]hlusses lautet u.a. wie folgt: 2 "– Das Grundkapital wird um bis zu [X.] 50.000.000 – bedingt erhöht (Be-dingtes Kapital III). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Re[X.]hten an Inhaber oder Gläubiger von Wandel- und Optionss[X.]huldver-s[X.]hreibungen, die gemäß vorstehender Ermä[X.]htigung unter [X.]. a) bis zum 7. Mai 2011 von der Gesells[X.]haft oder dur[X.]h eine unmittelbare oder mittel-bare To[X.]htergesells[X.]haft der Gesells[X.]haft begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß [X.]. a) jeweils festzulegenden [X.] und Optionspreis. – Der Vorstand wird ermä[X.]htigt, die weiteren [X.] der Dur[X.]hführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen." [X.]) hat hieraus resultierende Satzungsänderungen zum Gegenstand. Na[X.]h der Satzung der Beklagten in der seinerzeit maßgebli[X.]hen Fassung vom 14. Dezember 2005 belief si[X.]h das Grundkapital der Beklagten auf 539.645.824,00 • und war in 210.799.150 Stü[X.]kaktien eingeteilt (§ 4 Nr. 1 und 2). 3 Während der Hauptantrag des [X.] dahin geht, festzustellen, dass der unter [X.] 8 [X.]. b) und [X.]) gefasste Bes[X.]hluss ni[X.]htig sei, begehrt er hilfs-weise die Feststellung der Ni[X.]htigkeit des gesamten Bes[X.]hlusses zu [X.] 8. Äußerst hilfsweise hat er beantragt, den zu [X.] 8 [X.]. a) gefassten Bes[X.]hluss insoweit für ni[X.]htig zu erklären, als der Vorstand ermä[X.]htigt wird, unter den ge-nannten Bedingungen das Bezugsre[X.]ht der Aktionäre auf die Wandel- und Op-tionss[X.]huldvers[X.]hreibungen auszus[X.]hließen. 4 Das Landgeri[X.]ht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht festgestellt, dass der in der Hauptversammlung 5 - 5 - der Beklagten am 8. Mai 2006 unter [X.] 8 gefasste Bes[X.]hluss insgesamt ni[X.]h-tig sei. Mit ihrer - von dem Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter.
Ents[X.]heidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter [X.] des landgeri[X.]htli[X.]hen Urteils zur Gesamtabweisung der Klage. 6 [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht ([X.], 923) meint, der Hauptantrag, mit dem der Kläger die Feststellung der Ni[X.]htigkeit von [X.]. b) und [X.]) des Bes[X.]hlusses zu [X.] 8 begehre, sei unbegründet, weil die einzelnen Teile des einheitli[X.]h abge-stimmten Bes[X.]hlusses zu [X.] 8 wegen Sa[X.]hzusammenhangs ni[X.]ht mit Erfolg isoliert angegriffen werden könnten. Hingegen sei der explizit für diesen Fall gestellte erste Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Feststellung der Gesamtni[X.]h-tigkeit des Bes[X.]hlusses zu [X.] 8 begehre, begründet, weil der Bes[X.]hluss den gesetzli[X.]hen Anforderungen des § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ni[X.]ht genüge und [X.] gemäß § 241 Nr. 3 [X.], § 139 BGB insgesamt ni[X.]htig sei. Die Vors[X.]hrift des § 193 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 [X.] verlange na[X.]h ihrem Wortlaut die Feststel-lung des [X.]es der neuen Aktien dur[X.]h die Hauptversammlung und eben ni[X.]ht nur die Feststellung eines unteren Wertes. Die Feststellung eines [X.]es erfülle au[X.]h ni[X.]ht die Voraussetzungen von § 193 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 [X.]. [X.] sei keine Grundlage, na[X.]h wel[X.]her der [X.] erre[X.]hnet werde, sondern ledigli[X.]h eine Grundlage für das vom Vorstand auszuübende Ermessen bei der Festsetzung des [X.]. Ein anderes Ergebnis lasse si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus dem Sinn und Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift des § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] entnehmen. Neben dem 7 - 6 - S[X.]hutz der Altaktionäre vor einer Verwässerung ihrer Anteile diene die Vor-s[X.]hrift au[X.]h einer klaren Abgrenzung der Kompetenzen der Hauptversammlung und des Vorstandes; ferner solle sie das Registergeri[X.]ht, aber au[X.]h Gläubiger und potentielle Anleger über die beabsi[X.]htigte Umwandlung von Fremd- in [X.] informieren. Die genannten Ziele würden optimal nur mit der vom Wortlaut vorgesehenen Feststellung eines bestimmten bzw. ohne weitere Er-messensspielräume erre[X.]henbaren Betrages errei[X.]ht. Eine Ermä[X.]htigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandels[X.]huldvers[X.]hreibungen na[X.]h § 221 Abs. 2 [X.] erfordere ni[X.]ht glei[X.]hzeitig die Einräumung eines weiteren Ermessens für den Vorstand bei der Festlegung des [X.]es. Soweit es um die Be-dingungen des Bezugsre[X.]hts gehe, sei § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] die speziellere Vors[X.]hrift, wel[X.]he vorrangig sei. I[X.] Das Berufungsurteil hält revisionsre[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung in ents[X.]hei-denden Punkten ni[X.]ht stand. 8 1. No[X.]h zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht das Beru-fungsgeri[X.]ht allerdings (implizit) von der Zulässigkeit der Klaganträge aus. Es handelt si[X.]h hier um eine zulässige e[X.]hte Eventualhäufung, deren Hilfsbegeh-ren au[X.]h über den Hauptantrag hinausrei[X.]hen kann (vgl. dazu [X.].Urt. v. 18. Mai 2009 - [X.], Umdru[X.]k S. 8 f., z.[X.].; [X.], ZPO 22. Aufl. § 260 Rdn. 13). In der Formulierung von Hauptantrag und erstem [X.] bringt der Kläger zum Ausdru[X.]k, dass sein Re[X.]htss[X.]hutzziel bereits dann errei[X.]ht wäre, wenn geri[X.]htli[X.]h festgestellt würde, dass die unter [X.] 8 [X.]. b) und [X.]) gefassten Teilbes[X.]hlüsse für si[X.]h genommen ni[X.]htig wären; [X.] soll der Hilfsantrag zum Zuge kommen. 9 2. Zu Re[X.]ht beanstandet indes die Revision die Ansi[X.]ht des Berufungs-geri[X.]hts (ebenso KG [X.], 648 f.; [X.] 2008, 58), dass die [X.] - 7 - be eines [X.] für die Ausgabe der neuen Aktien in dem Bes[X.]hluss über eine bedingte Kapitalerhöhung (§§ 192 ff. [X.]) - wie hier gemäß [X.] 8 - au[X.]h im vorliegenden Fall des § 192 Abs. 2 Nr. 1 [X.] i.V. mit einer Vor-standsermä[X.]htigung gemäß § 221 Abs. 2 [X.] gegen § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] verstoße und daraus die Ni[X.]htigkeit des Kapitalerhöhungsbes[X.]hlusses folge. Die maßgebli[X.]h am Wortlaut des § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] haftende und den [X.] mit § 221 Abs. 2 [X.] ausblendende Argumentation des Berufungsgeri[X.]hts greift zu kurz. a) Zwar mag es sein, dass der Begriff [X.] in § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] spra[X.]hli[X.]h eine bestimmte, abs[X.]hließend bezifferte Summe bezei[X.]h-net. S[X.]hon mit der in der Vors[X.]hrift alternativ zugelassenen Angabe der Grund-lagen für die Erre[X.]hnung dieses Betrages wird jedo[X.]h ein gewisser Spielraum eröffnet, der von der Auslegung der spra[X.]hli[X.]h bestimmten Kriterien abhängen und u.U. zu unters[X.]hiedli[X.]hen "Re[X.]henergebnissen" führen kann, während mit einem eindeutig bestimmten Mindestbetrag oder dessen Grundlagen aus Si[X.]ht der an der Bes[X.]hlussfassung beteiligten Aktionäre immerhin eine definitive Obergrenze für eine mögli[X.]he Verwässerung ihrer Anteile gesetzt wird (vgl. Mün[X.]hKomm[X.]/[X.] 2. Aufl. § 193 Rdn. 14; [X.]/[X.]/Rie[X.]kers, [X.] § 193 Rdn. 15). Davon abgesehen sind Re[X.]htsbegriffe "relativ" und in ihrem jeweiligen [X.] teleologis[X.]h auszulegen, was dur[X.]haus zu unters[X.]hiedli[X.]hen Auslegungsergebnissen desselben Re[X.]htsbegriffs, au[X.]h wenn er in derselben Norm vorkommt, führen kann. Das gilt au[X.]h für § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.]. 11 b) Die Vors[X.]hrift des § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ist in den Fällen der S[X.]haf-fung eines bedingten Kapitals zwe[X.]ks Bedienung von Wandels[X.]huldvers[X.]hrei-bungen o.ä. (§ 192 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) im Zusammenhang mit der zeitli[X.]h na[X.]h ihr - nämli[X.]h auf Grund von Art. 1 Nr. 30 a) des Gesetzes zur Dur[X.]hführung der 12 - 8 - Zweiten Ri[X.]htlinie des Rates der [X.]päis[X.]hen Gemeins[X.]haften zur Koordinie-rung des Gesells[X.]haftsre[X.]hts vom 13. Dezember 1978 ([X.]) - konzipierten Vors[X.]hrift des § 221 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu würdigen. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift kann die Hauptversammlung den Vorstand für einen [X.]raum bis zu fünf Jahren zur Ausgabe von Wandels[X.]huldvers[X.]hreibungen ermä[X.]htigen, um auf diese Weise der Gesells[X.]haft eine ras[X.]he und flexible Reaktion auf si[X.]h bie-tende Finanzierungsgelegenheiten zu ermögli[X.]hen (vgl. [X.].Bes[X.]hl. v. 11. Juni 2007 - [X.], [X.], 2122 [X.]. 3; [X.]/[X.], [X.] 2008, 326, 329; [X.]/[X.], AG 2004, 91, 94; [X.], [X.], 96). Die Gewährung der Umtaus[X.]h- oder Bezugsre[X.]hte aus den auszu-gebenden Wandels[X.]huldvers[X.]hreibungen wird regelmäßig dur[X.]h eine bedingte Kapitalerhöhung si[X.]hergestellt (vgl. Mün[X.]hKomm[X.]/Habersa[X.]k 2. Aufl. § 221 Rdn. 215; [X.] aaO S. 95), wie in § 192 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorgesehen (zum Verhältnis gegenüber dem Ausgabebes[X.]hluss gemäß § 221 Abs. 1, 2 [X.] vgl. [X.] [X.] 8. Aufl. § 192 Rdn. 13). Ents[X.]heidet gemäß § 221 Abs. 1 [X.] die Hauptversammlung selbst abs[X.]hließend über die Ausgabe der S[X.]huldvers[X.]hreibungen und deren Einzelheiten, so tritt ein Konflikt mit der u.a. hierauf abgestimmten Formulierung des § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ni[X.]ht auf (vgl. [X.] aaO). Demgegenüber hat der Gesetzgeber bei Einfügung des § 221 Abs. 2 [X.] im Jahr 1978 offensi[X.]htli[X.]h - inzwis[X.]hen eingestandenerma-ßen (vgl. unten h)) - übersehen, dass der "überkommene Wortlaut" des § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] dem mit der Neuregelung verfolgten Gesetzeszwe[X.]k ni[X.]ht entspri[X.]ht (vgl. [X.]/[X.] aaO), weil im Fall der Vorabbestimmung des [X.]es dur[X.]h die Hauptversammlung der mit der Ermä[X.]htigung ge-mäß § 221 Abs. 2 [X.] bezwe[X.]kte Spielraum des Vorstandes in einem zentra-len Punkt dann ni[X.]ht bestünde (vgl. [X.] aaO § 193 Rdn. 6 b; Mün[X.]hKomm[X.]/[X.] aaO § 193 Rdn. 13; [X.]/[X.]/Rie[X.]kers aaO). Der Vorstand kann unmögli[X.]h über bis zu fünf Jahre hinweg "flexibel" auf die aktuel-- 9 - len Marktverhältnisse reagieren, wenn ihm die Hauptversammlung bei Erteilung der Ermä[X.]htigung einen [X.] vorgeben muss (vgl. [X.]/[X.] aaO; [X.] aaO S. 96; Handelsre[X.]htsauss[X.]huss des DAV [X.] 2007, 857 f.). Vielmehr liegt es gerade in der Natur der Ermä[X.]htigung gemäß § 221 Abs. 2 [X.], dass der [X.], zu dem die Aktien später ausgegeben werden sollen, no[X.]h ni[X.]ht festgelegt werden kann und der Verwaltung insoweit ein gewisser Ermessensspielraum zu geben ist (vgl. [X.]/[X.]/[X.] aaO § 221 Rdn. 69; [X.] in Mün[X.]hHandbu[X.]h AG 3. Aufl. § 57 Rdn. 18; Matys[X.]hok, [X.], 1477; a.[X.] in [X.].[X.] 4. Aufl. § 193 Rdn. 51; [X.], AG 2005, 792, 793 [X.]. 7; Maul, [X.] 2000, 679, 680). Die Wandels[X.]huldvers[X.]hreibung als Instrument der Unternehmensfinanzierung kann bei auftretendem Kapitalbedarf nur dann unter optimaler Preisgestaltung effizient am Markt platziert werden, wenn der [X.] zeitnah vor der Ausgabe unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der dann gegebenen Marktverhältnisse festge-legt wird (vgl. die Begründung zu Art. 1 Nr. 29 des [X.] eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsre[X.]hteri[X.]htlinie [[X.]], BT-Dru[X.]ks. 16/11642, [X.]). Au[X.]h wenn man die den Vorstand betreffende Ermä[X.]htigungsnorm des § 221 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht als lex spe[X.]ialis gegenüber der die Hauptversammlung betreffenden Vors[X.]hrift des § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] begreift (in diesem Sinne jedo[X.]h [X.], [X.], [X.], 96; [X.]/[X.], AG 2004, 91, 93), ist jedenfalls § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] im Li[X.]hte des § 221 Abs. 2 [X.] aus den genannten Gründen teleologis[X.]h reduzierend dahingehend aus-zulegen, dass im Fall einer bedingten Kapitalerhöhung gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 1 [X.] i.V. mit einem Ermä[X.]htigungsbes[X.]hluss gemäß § 221 Abs. 2 [X.] die Angabe eines [X.]es genügt ([X.]/[X.]/Rie[X.]kers, aaO § 193 Rdn. 15; [X.]/[X.], aaO S. 328; ebenso [X.] aaO in seiner Hilfserwägung), wie dies in der Praxis s[X.]hon seit längerer [X.] [X.] - 10 - habt wird (vgl. hierzu [X.] aaO S. 86 f.; Mün[X.]hKomm[X.]/[X.] aaO § 193 Rdn. 13; Matys[X.]hok aaO). Vor dem Hintergrund des dargestellten Geset-zeszwe[X.]ks des § 221 Abs. 2 [X.] und des hieran anpassungsbedürftigen § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] kann au[X.]h dem von dem Berufungsgeri[X.]ht gezogenen Wortlautverglei[X.]h mit § 182 Abs. 3 [X.] keine ents[X.]heidende Bedeutung bei-gemessen werden. [X.]) Die Ri[X.]htigkeit dieser Auslegung ergibt si[X.]h ni[X.]ht zuletzt aus einem Verglei[X.]h mit den Vors[X.]hriften über das genehmigte Kapital (vgl. [X.] aaO S. 96 f.). Es ist ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar, weshalb bei einer bedingten Kapital-erhöhung mit Ermä[X.]htigung des Vorstandes zur Ausgabe von Wandels[X.]huld-vers[X.]hreibungen die Angabe eines [X.]es gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ni[X.]ht genügen soll, obwohl in dem wirts[X.]haftli[X.]h verglei[X.]hba-ren Fall eines genehmigten Kapitals der Hauptversammlungsbes[X.]hluss über-haupt keine Angaben zum [X.] enthalten muss, sondern hierüber der dazu ermä[X.]htigte Vorstand ents[X.]heidet (vgl. dazu § 204 Abs. 1 [X.]; [X.], [X.], 133, 141; vgl. au[X.]h [X.]/[X.] aaO S. 329; [X.] aaO S. 96 f.). Die Zwe[X.]ke eines bedingten Kapitals im Fall des § 192 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 221 Abs. 2 [X.] sind die glei[X.]hen wie diejenigen eines geneh-migten Kapitals und gehen dahin, den [X.] der Gesells[X.]haft die Bewegungsfreiheit zu geben, die erforderli[X.]h ist, um auf dem Kapital- oder Be-teiligungsmarkt si[X.]h bietende Gelegenheiten ras[X.]h und erfolgrei[X.]h ausnutzen zu können ([X.]at aaO S. 136 f.; [X.].Bes[X.]hl. v. 21. November 2005 - [X.], [X.], 368 [X.]. 6 f. ; v. 11. Juni 2007 aaO). Bereits von diesem Zwe[X.]k her betra[X.]htet ist § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] dahin auszulegen, dass [X.] die Angabe eines [X.] genügt. 14 d) Einer entspre[X.]henden teleologis[X.]hen Reduktion des § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] steht - anders als das Berufungsgeri[X.]ht meint - ni[X.]ht entgegen, dass 15 - 11 - der Gesetzgeber dur[X.]h Art. 1 Nr. 25 des [X.] im Unternehmensberei[X.]h (KonTraG) vom 27. April 1998 ([X.] 786) die Vors[X.]hrift des § 193 Abs. 2 Nr. 4 [X.] eingefügt hat. Der Gesetzgeber hatte bei dieser Gelegenheit keinen Anlass, si[X.]h mit der vorliegenden Problematik auseinanderzusetzen. Dur[X.]h die Neuregelungen der §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 192 Abs. 2 Nr. 3, 193 Abs. 2 Nr. 4 [X.] sollte vielmehr die Zulässigkeit von Ak-tienoptionsprogrammen für Arbeitnehmer und Führungskräfte der Gesells[X.]haft geregelt werden (vgl. [X.], 122, 125 mit Hinweis auf Begr. [X.] BT-Dru[X.]ks. 13/9712 S. 14). Soweit in der Begründung des [X.] zu § 193 Abs. 2 Nr. 4 [X.] (aaO S. 23) ausgeführt wird, § 193 Abs. 2 [X.] stel-le si[X.]her, dass "die für die Anteilseigner wesentli[X.]hen E[X.]kpunkte des Bezugs-re[X.]hts" eins[X.]hließli[X.]h des [X.]es ("Ausübungspreis") der Bezugsak-tien dur[X.]h die Hauptversammlung bestimmt würden, steht dies in [X.] mit der explizit geäußerten Befür[X.]htung, dass "die begünstigten Organe befangen sein dürften". Diese können selbstverständli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht gemäß § 221 Abs. 2 [X.] ermä[X.]htigt werden, Bezugsre[X.]hte na[X.]h Gutdünken für si[X.]h selbst zu s[X.]haffen (vgl. au[X.]h [X.] aaO § 221 Rdn. 46 a zu § 221 Abs. 4 Satz 2 [X.]). Das hat mit der - im Interesse der Gesells[X.]haft selbst liegenden - S[X.]haffung eines bedingten Kapitals zu Finanzierungszwe[X.]ken i.V. mit einer Vorstandsermä[X.]htigung gemäß § 221 Abs. 2 [X.] ni[X.]hts zu tun, weshalb für diesen Fall aus § 193 Abs. 2 Nr. 4 [X.] - entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungs-geri[X.]hts - au[X.]h keine "Bekräftigung" des Inhalts zu ersehen ist, dass hier die Festlegung eines [X.]es in dem Kapitalerhöhungsbes[X.]hluss ni[X.]ht genügen soll. e) Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts führt eine teleologi-s[X.]he Reduktion des § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ni[X.]ht zu Sinnwidrigkeiten im Be-rei[X.]h des § 198 Abs. 1 [X.]. Zwar hat die Bezugserklärung na[X.]h § 198 Abs. 1 Satz 3 [X.] unter anderem "die Feststellungen na[X.]h § 193 Abs. 2" zu [X.] - 12 - ten. Im Kapitalerhöhungsbes[X.]hluss kann der [X.] jedo[X.]h na[X.]h ein-helliger Auffassung no[X.]h abstrakt gefasst werden und etwa Anpassungen dur[X.]h eine Verwässerungss[X.]hutzklausel unterliegen; erst die Bezugserklärung muss zur Gewährleistung ihrer Warn- und Informationsfunktion gegenüber dem Be-zugsbere[X.]htigten den genauen [X.] in [X.] angeben (vgl. nur Mün[X.]hKomm[X.]/[X.] aaO § 198 Rdn. 14). f) Die Vors[X.]hrift des § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] dient ni[X.]ht primär der [X.] der Kompetenzen der Hauptversammlung und des Vorstandes (so aber [X.] aaO), sondern dem Verwässerungss[X.]hutz ([X.] aaO § 193 Rdn. 4; [X.]/[X.]/Rie[X.]kers aaO § 193 Rdn. 1). Die Aktionäre sollen - mit 3/4-Mehrheit (§ 193 Abs. 1 [X.]) - selbst darüber ents[X.]heiden, ob und bis zu wel[X.]hem Grade sie eine mögli[X.]he Verwässerung ihrer Beteiligung akzeptieren. Dieses Ziel kann im Rahmen der praktis[X.]hen Notwendigkeit, dem Vorstand ei-nen gewissen Spielraum zu gewähren, au[X.]h dur[X.]h die Bestimmung eines Min-destausgabebetrages errei[X.]ht werden (vgl. [X.]/[X.]/Rie[X.]kers aaO § 193 Rdn. 15). Ents[X.]heidet si[X.]h der Vorstand für einen höheren als den Mindestaus-gabebetrag, so verringert si[X.]h die Intensität des von den Aktionären bereits [X.] Eingriffs in ihre Re[X.]htsposition (vgl. Mün[X.]hKomm[X.]/[X.] aaO § 193 Rdn. 13 f.). Dies liegt ni[X.]ht in seinem freien, sondern in seinem gebunde-nen, ggf. au[X.]h geri[X.]htli[X.]h überprüfbaren Ermessen (vgl. [X.].Bes[X.]hl. v. 21. November 2005 aaO [X.]. 7). Ein s[X.]hützenswertes Interesse, au[X.]h eine Hö[X.]hstgrenze des [X.]es zwingend dur[X.]h die Hauptversammlung zu bestimmen, besteht ni[X.]ht. 17 g) Au[X.]h [X.] oder Anlegerinteressen stehen der Festlegung eines bloßen [X.]s ni[X.]ht entgegen. Der Gesetzgeber hat die Pfli[X.]ht zur Bekanntma[X.]hung der Festsetzungen gemäß § 193 Abs. 2 [X.] zunä[X.]hst aus dem Tatbestand des § 196 [X.] herausgenommen und dann kurze [X.] 18 - 13 - später § 196 [X.] vollständig aufgehoben (vgl. [X.]/[X.] aaO unter [X.] auf Art. 12 [X.]. e Nr. 2 des [X.] vom 24. August 2004 [BGBl. 2004 I 2198, 2207] und Art. 9 Nr. 9 des Gesetzes über elektronis[X.]he Handelsregister und Genossens[X.]haftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 [[X.]; [X.], 2579]). Abgesehen davon wird dem Bekanntma[X.]hungserfordernis bereits dur[X.]h die spezielle Bekanntma[X.]hung na[X.]h § 221 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] Genüge getan (vgl. Groß in Mars[X.]h-Barner/[X.], Handbu[X.]h börsennotierte AG § 48 Rdn. 36). Eine hinrei[X.]hende registerre[X.]htli[X.]he Wertkontrolle ist - entgegen der Kritik von [X.] (aaO § 193 Rdn. 51) - dadur[X.]h gewährleistet, dass si[X.]h aus dem im Bes[X.]hluss definierten [X.] ein Mindestwert bestimmen lässt, der dem Gesells[X.]haftsvermögen bei Ausübung der Bezugsre[X.]hte zufließt (vgl. Mün[X.]hKomm[X.]/[X.] aaO § 193 Rdn. 14; [X.]/[X.]/Rie[X.]kers aaO § 193 Rdn. 15). h) Der [X.]at sieht si[X.]h in seiner Beurteilung bestätigt dur[X.]h Art. 1 Nr. 29 des [X.] eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsri[X.]htlinie ([X.]) vom 5. November 2008 (BT-Dru[X.]ks. 16/11642, [X.]). Dieser sieht ei-ne Neufassung des Wortlauts des § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] vor, dem zufolge es bei einer bedingten Kapitalerhöhung für die Zwe[X.]ke des § 192 Abs. 2 Nr. 1 [X.] genügt, wenn "in dem Bes[X.]hluss oder in dem damit verbundenen Be-s[X.]hluss na[X.]h § 221 der [X.] oder die Grundlagen für die Festlegung des [X.]s oder des [X.]s bestimmt werden". Der Regierungsentwurf (aaO [X.] f.) begreift dies ni[X.]ht als [X.]. Die Änderung diene der Beseitigung einer wegen des "über-kommenen Wortlauts" des § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] zunehmend eingetretenen Re[X.]htsunsi[X.]herheit und entspre[X.]he einer "seit längerem in der Praxis erprobten und bewährten Gestaltung bei der Ausgabe von Wandels[X.]huldvers[X.]hreibungen, 19 - 14 - nämli[X.]h der Ermittlung des [X.] für die jungen Aktien im Rahmen des sog. Bookbuilding-Verfahrens". 20 II[X.] Na[X.]h allem kann das angefo[X.]htene Urteil mit der von dem Beru-fungsgeri[X.]ht gegebenen Begründung ni[X.]ht bestehen bleiben. Das Urteil stellt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus anderen Gründen als ri[X.]htig dar (§ 561 ZPO). 21 Der Bes[X.]hluss zu [X.] 8 ist - entgegen der im Berufungsurteil wiederge-gebenen Auffassung des [X.] - ni[X.]ht deshalb ni[X.]htig, weil in ihm weder die Art no[X.]h die Zahl der auszugebenden Aktien bestimmt wurden. Zum einen [X.] na[X.]h § 4 Nr. 2 der Satzung der Beklagten in der maßgebli[X.]hen Fassung vom 14. Dezember 2005 nur ein Aktientyp, nämli[X.]h die Inhaber-Stü[X.]kaktie (oh-ne Vorzüge), weswegen Angaben zur Art der neuen Aktien ni[X.]ht erforderli[X.]h waren ([X.] aaO § 193 Rdn. 17; [X.] aaO § 193 Rdn. 4 i.V. mit § 182 Rdn. 13 f.; S[X.]hröer in [X.]/[X.], Arbeitshandbu[X.]h für die [X.]. § 25 Rdn. 10; restriktiver Mün[X.]hKomm[X.]/[X.] aaO § 193 Rdn. 7; [X.] aaO § 57 Rdn. 15). Zum anderen sind Angaben zur Zahl der jungen Aktien im Kapitalerhöhungsbes[X.]hluss zwar sinnvoll, jedo[X.]h glei[X.]herma-ßen ni[X.]ht zwingend, wenn - wie hier - angesi[X.]hts der dur[X.]h den Vorstand zu wahrenden Vors[X.]hriften des § 192 Abs. 3 Satz 2, § 182 Abs. 1 Satz 5 [X.] die Zahl der neuen Stü[X.]kaktien dadur[X.]h bestimmt werden kann, dass der [X.] (vgl. [X.]. b) und [X.]) des Bes[X.]hlusses zu [X.] 8: 50.000.000,00 •) dur[X.]h den re[X.]hneris[X.]hen Nennbetrag der alten Stü[X.]kaktien dividiert wird (vgl. [X.] aaO Rdn. 15; S[X.]hröer aaO Rdn. 8; a.A. [X.] aaO § 193 Rdn. 4 i.V. mit § 182 Rdn. 13 a; Mün[X.]hKomm[X.]/[X.] aaO; Mün[X.]hKomm[X.]/[X.] aaO § 182 Rdn. 41). Jener re[X.]hneris[X.]he Nennbetrag in Höhe von 2,56 • ergibt si[X.]h aus der [X.] des alten [X.] (§ 4 Nr. 1 der Satzung: 539.645.824,00 •) dur[X.]h die Zahl der alten Stü[X.]kaktien (§ 4 Nr. 2 der Satzung: 210.799.150). - 15 - Sonstige Ni[X.]htigkeitsgründe hinsi[X.]htli[X.]h der Teilbes[X.]hlüsse des Be-s[X.]hlusses zu [X.] 8 sind weder dargetan no[X.]h ersi[X.]htli[X.]h. 22 23 IV. Aus den dargestellten Gründen unterliegt das Berufungsurteil der [X.], soweit darin zum Na[X.]hteil der Beklagten ents[X.]hieden worden ist (§ 562 ZPO). Darüber hinaus ist der Re[X.]htsstreit aber au[X.]h insgesamt zur - klageabweisenden - Endents[X.]heidung dur[X.]h den [X.]at reif. Denn au[X.]h der seitens des Berufungsgeri[X.]hts - von dessen Re[X.]htsstandpunkt her [X.] - ni[X.]ht bes[X.]hiedene zweite Hilfsantrag ist ohne weiteres dem Revisions-geri[X.]ht angefallen, ohne dass es einer Ans[X.]hlussrevision des [X.] bedürfte (vgl. [X.], Urt. v. 17. September 1991 - [X.], [X.] 1991, 1586, 1588 m.w.Na[X.]hw.). Weitere re[X.]htli[X.]h erhebli[X.]he tatri[X.]hterli[X.]he Feststellungen kom-men ni[X.]ht in Betra[X.]ht (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dieser zweite Hilfsantrag ist unbegründet, weil der Ermä[X.]htigungsbe-s[X.]hluss zum Bezugsre[X.]htsauss[X.]hluss unter [X.] 8 [X.]. a) den Anforderungen der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]ats (vgl. [X.].Bes[X.]hl. v. 21. November 2005 aaO [X.]. 5; v. 11. Juni 2007 aaO [X.]. 5; vgl. au[X.]h [X.]at, [X.], 133, 139 f.) ge-nügt. Denn die beabsi[X.]htigte Maßnahme ist in der Einladung zur Hauptver-sammlung bekannt gema[X.]ht (§ 186 Abs. 4 [X.]) und in dem Vorstandsberi[X.]ht hinrei[X.]hend u.a. damit begründet worden, dass die Mögli[X.]hkeit des Bezugs-re[X.]htsauss[X.]hlusses der Beklagten die erforderli[X.]he Flexibi[X.]ät gebe, günstige [X.] kurzfristig wahrzunehmen sowie die Ermä[X.]htigung mit run-den Beträgen auszunutzen und dadur[X.]h die Abwi[X.]klung der Kapitalmaßnahme zu erlei[X.]htern. Au[X.]h soweit der Bes[X.]hluss Bes[X.]hränkungen der Ermä[X.]htigung im Hinbli[X.]k auf § 186 Abs. 3 Satz 4 [X.] beinhaltet, ist dies re[X.]htli[X.]h unbedenk-li[X.]h, da es der Hauptversammlung grundsätzli[X.]h frei steht, die Grenzen der von ihr erteilten Ermä[X.]htigung zu bestimmen und der Vorstand wie au[X.]h der Auf-si[X.]htsrat einer eigenverantwortli[X.]hen Prüfung der Zulässigkeit des [X.] - 16 - re[X.]htsauss[X.]hlusses ni[X.]ht enthoben sind (vgl. [X.].Bes[X.]hl. v. 11. Juni 2007 aaO; [X.]at, [X.], 133, 140). Goette [X.] Strohn

[X.] Rei[X.]hart Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 26.01.2007 - 45 O 47/06 - [X.], Ents[X.]heidung vom 19.03.2008 - I-8 U 115/07 -

Meta

II ZR 124/08

18.05.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2009, Az. II ZR 124/08 (REWIS RS 2009, 3477)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3477

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