(1) 1Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. 2Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. 3§ 182 Abs. 2 und § 187 Abs. 2 gelten.
(2) Im Beschluß müssen auch festgestellt werden
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
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