Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2009, Az. II ZR 262/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3472

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 18. Mai 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] [X.] §§ 182 Abs. 1 Satz 5, 192 Abs. 2 Nr. 1, 193 Abs. 2 Nr. 3, 221 Abs. 2, 4 a) § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ist teleologisch reduzierend dahin auszulegen, dass im Fall einer bedingten Kapitalerhöhung gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 1 [X.] i.V. mit einer Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nach § 221 Abs. 2 [X.] die Feststellung eines [X.]es der [X.] oder der Grundlagen für dessen Berechnung in dem Kapitalerhö-hungsbeschluss genügt. b) In einem [X.] (hier §§ 192 f. [X.]) sind Angaben über die Art und die Zahl der auszugebenden Aktien entbehrlich, wenn die [X.] nur einen bestimmten Aktientyp vorsieht und die Zahl der neuen Aktien sich anhand der bisherigen Einteilung des Grundkapitals (§ 8 Abs. 4 [X.]) durch Rückrechnung aus dem Erhöhungsbetrag bestimmen lässt. - 2 - c) Im Rahmen einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nach § 221 Abs. 2 [X.] kann der Vorstand - entsprechend den im [X.]atsurteil vom 23. Juni 1997 ([X.] 136, 133 - Siemens/[X.]) aufgestellten Grundsätzen - auch zu einem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (§ 221 Abs. 4 Satz 1 [X.]) ermächtigt werden (Bestätigung der [X.]atsbeschlüsse vom 21. November 2005 - [X.], [X.], 368, und vom 11. Juni 2007 - [X.], [X.], 2122). [X.], Urteil vom 18. Mai 2009 - [X.]/07 - [X.] - 3 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2009 durch [X.] und [X.] für Recht erkannt: [X.] Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 7. November 2007 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kos-ten der vormaligen Streithelferin zu 2 - und insoweit aufgehoben, als in der Hauptsache zum Nachteil der [X.] entschieden worden ist. I[X.] Auf die Berufung der [X.] wird das Schlussurteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 22. Februar 2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. II[X.] Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Streithelferin zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: 1 Der klagende Verein vertritt satzungsgemäß die Interessen von Minder-heitsaktionären und hält selbst einige Aktien der [X.], die er vor Be-kanntmachung der Tagesordnung zur Hauptversammlung der [X.] vom 5. Mai 2006 erworben hat. Er war in dieser Hauptversammlung vertreten und hat als einziger der erschienenen Aktionäre Widerspruch zur Niederschrift ge-gen den zu [X.] gefassten Beschluss erklärt, welcher u.a. eine Ermächtigung des Vorstands der [X.] zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen (§ 221 Abs. 2 [X.]) und Regelungen über das dazu erforderliche bedingte [X.] (§ 192 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) zum Gegenstand hat. [X.] a des umfangreichen Beschlusses sieht die Streichung von Satzungsbestimmungen (§ 4 Abs. 3, 4) vor, die wegen Fristablaufs gegenstandslos gewordene bedingte Kapitalia betreffen. Durch [X.]. b wird eine dem Vorstand im Mai 2001 erteilte [X.] zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtbetrag von bis zu 1,5 Mrd. • in Höhe von 1,1 Mrd. • aufgehoben. [X.] c betrifft eine Herabsetzung des bedingten Kapitals gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 der Satzung von 140 Mio. • auf 31,9 Mio. •. In [X.]. d heißt es: "d) Erteilung einer neuen Ermächtigung Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 4. Mai 2011 einmalig oder mehrmalig Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (im [X.] zusammengefasst auch: —[X.]) im Ge-samtnennbetrag von bis zu • 6.000.000.000 mit einer Laufzeit von bis zu 20 Jahren zu begeben und den Inhabern von [X.] Optionsrechte bzw. den Inhabern von [X.] Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu • [X.] nach näherer Maßgabe der Options- bzw. [X.] 5 - leihebedingungen zu gewähren und/oder entsprechende Wandlungs-pflichten zu begründen. [X.]) – [X.]) Bezugsrecht Die Teilschuldverschreibungen sollen von einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern der Ausgabepreis der Teilschuldverschreibungen ihren nach anerkann-ten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Markt-wert nicht wesentlich unterschreitet. Zur Ermittlung des theoretischen Marktwerts wird die Gesellschaft die Stellungnahme einer erfahrenen Investmentbank oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einholen. – [X.]) Options- bzw. [X.] Der jeweils festzusetzende Options- bzw. [X.] für eine Ak-tie muss - auch bei einem variablen Umtauschverhältnis bzw. [X.] - entweder mindestens 80% des Durchschnitts aus den Schlusskursen der Aktie der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den zehn Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den [X.] über die Begebung der Options- oder [X.] betragen oder mindestens 80% des Durchschnitts aus den Schlusskursen der Aktie der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der Tage, an denen die Bezugsrechte an der [X.] gehandelt werden, jedoch mit Ausnahme der beiden letzten Bör-sentage des Bezugsrechtshandels, entsprechen. - 6 - ee) Verwässerungsschutz – ff) Ermächtigung zur Festlegung weiterer Einzelheiten Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit, Stückelung, Options- bzw. [X.] und den Options- bzw. Wandlungszeitraum fest-zusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen begebenden [X.] festzulegen. –" [X.] e) bestimmt, dass das Grundkapital der [X.] zur Bedienung der Options- und Wandlungsrechte bzw. zur Begründung von [X.] um bis zu 149 Mio. • durch Ausgabe von neuen Aktien bedingt erhöht wird und diese zu dem gemäß [X.]. d) Unterabschnitt [X.]) jeweils festzulegenden Options- bzw. [X.] auszugeben sind. Eine besondere Bestimmung über die Art und die Zahl der auszugebenden Aktien wurde nicht getroffen. [X.] f) und [X.]. g) betreffen Satzungsänderungen mit Rücksicht auf die bedingte Kapitaler-höhung, welche gemäß [X.]. f) in einem "neuen Abs. 5" des § 4 der Satzung [X.] wurde, obwohl die Hauptversammlung zuvor unter [X.] [X.]. a) eine Streichung des bisherigen Absatzes 5, der ein zum 22. Mai 2006 auslaufendes genehmigtes Kapital betraf, abgelehnt hatte. 2 Mit dem Hauptantrag seiner (per Telefax am 3. Juni 2006 eingereichten) Klage hat der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit der [X.] [X.]. e) und [X.]. f) zu [X.] begehrt und dieses Begehren mit vier gestaffelten [X.]n jeweils um einen zusätzlichen Beschlusspunkt erweitert. Hilfsweise dazu 3 - 7 - begehrt er die Nichtigerklärung der Vorstandsermächtigung zum [X.]ausschluss im Beschlussteil [X.]. d) zu [X.]) und schließlich mit einem sechs-ten Hilfsantrag die Nichtigerklärung des Beschlussteils [X.] f). 4 Das [X.] hat die mit dem Haupt- sowie mit den [X.] zu 1 und 2 angegriffenen [X.] im Hinblick auf § 139 BGB für nicht isoliert anfechtbar erachtet und dem dritten Hilfsantrag auf Feststellung der Nichtigkeit der [X.] zu [X.]. b) bis g) entsprochen, ohne im [X.] die vorran-gig gestellten Anträge abzuweisen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Haupt- und die [X.] zu 1 und 2 des [X.] im ersten Rechtszug abgewiesen seien. Mit ihrer - von dem Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe:Die Revision der [X.] ist begründet und führt zur Abweisung der Klage. 5 [X.] Das Berufungsgericht (AG 2008, 85) meint, gegen die Zulässigkeit der von dem Kläger gestellten Anträge bestünden keine Bedenken, weil jeder von ihnen für sich genommen dem Bestimmtheitsgebot genüge, woran ihre Kumu-lierung nichts ändere. Da das [X.] dem Haupt- und den [X.] zu 1 und 2 mangels isolierter Anfechtbarkeit der darin genannten Teile des ein-heitlichen Beschlusses zu [X.] im Hinblick auf § 139 BGB zu Recht nicht stattgegeben habe, sei damit zugleich die von dem Kläger mit der Staffelung seiner Anträge verbundene Rechtsbedingung für eine Entscheidung über den 6 - 8 - Hilfsantrag zu 3 eingetreten. Zur "Klarstellung" sei aber die Abweisung der vor-rangig gestellten Anträge in den Tenor aufzunehmen. In der Sache sei der [X.] Beschluss zu [X.] wegen Verstoßes gegen § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] insgesamt nichtig (§ 241 Nr. 3 [X.]), weil mit dem in [X.] [X.]. d) [X.]) an-gegebenen "[X.]" weder der "[X.]" für die neuen Aktien noch die Grundlagen festgelegt würden, nach denen sich dieser Betrag errechne. Der Begriff "[X.]" bezeichne sprachlich eindeutig eine ab-schließend bezifferte Summe, nicht aber, was auch der [X.] mit § 182 Abs. 3 [X.] zeige, einen bloßen Mindestbetrag - wie hier in Form von 80 % eines bestimmten Aktienkurses -, der keine Errechnung des effektiven [X.]es ermögliche, sondern diesen in die Entscheidung des [X.]s stelle. Der Gesetzeszweck gebiete eine vom Wortlaut des § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] abweichende Auslegung nicht. Die Vorschrift solle die Altaktionäre vor einer Verwässerung ihrer Anteilsgrößen schützen, Gläubiger und potentielle Anleger über die beabsichtigte Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital infor-mieren und dem Registergericht eine Wertkontrolle über die Höhe des [X.] ermöglichen. Diese Gesetzeszwecke seien nur mit der vorgeschrie-benen Angabe eines bestimmten oder ohne weitere Entscheidungsspielräume errechenbaren [X.]es erreichbar und von dem Gesetzgeber durch Einfügung des § 193 Abs. 4 [X.] im Jahr 1998 bekräftigt worden. § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] werde auch nicht durch § 221 Abs. 2 Satz 1 [X.] als vorrangige Spezialnorm verdrängt, weil für das dort vorgesehene Vorstandsermessen ein anderweitiger Anwendungsbereich verbleibe und beide Vorschriften unter-schiedliche [X.] hätten. I[X.] Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in [X.] Punkten nicht stand. 7 - 9 - 1. Noch zutreffend geht allerdings das Berufungsgericht von der Zuläs-sigkeit der Klage aus. 8 9 a) Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger mit der stufenwei-sen Erweiterung seines [X.] um jeweils einen weiteren Beschlussteil nicht "unter dem Deckmantel vermeintlich echter [X.] eine uneigentliche Eventualhäufung der Anträge vorgenommen", welche dadurch charakterisiert wäre, dass der Hilfsantrag nur für den Fall eines Obsiegens mit dem [X.] gestellt wird. Abgesehen davon, dass auch eine derartige "unechte" Eventualhäufung nicht per se unzulässig wäre (vgl. [X.]at, [X.] 132, 390, 397 f.; [X.]/[X.]. § 260 Rdn. 16, 17 m.w.Nachw.), hat der Kläger in seiner - von der Revision selbst in Bezug ge-nommenen - [X.] klargestellt, dass er in erster Linie die Fest-stellung der Nichtigkeit der [X.] [X.] [X.]. e) und f) erstrebe, weil [X.] gleich in mehrfacher Hinsicht ([X.], fehlende Festsetzung der Anzahl und Art der neuen Aktien) aktienrechtliche Bestimmungen verletz-ten. Zwecks möglichst weitgehender Geltungserhaltung des übrigen [X.] werde der Hauptantrag auf das genannte Klageziel beschränkt, dessen Erreichung dem Kläger genüge. Die [X.] seien nur für den Fall gestellt, dass sich im Hinblick auf § 139 BGB eine isolierte Nichtigkeitsfeststellung der genannten [X.] verbiete und damit in weitergehendem Umfang in die Rechte der [X.] eingegriffen werden müsse. Sonach handelt es sich hier um eine "echte", an die Erfolglosigkeit des beschränkten [X.] ge-knüpfte Eventualhäufung, deren [X.] nicht in jedem Fall auf eine schwächere Rechtsfolge als der Hauptantrag abzielen müssen (vgl. [X.], ZPO 22. Aufl. § 260 Rdn. 13). b) Entgegen der Ansicht der Revision leiden die o.g. Eventualhäufung und das an sie anknüpfende Berufungsurteil nicht an einem "inneren [X.] - 10 - spruch" insofern, als es mit der Abweisung der vorrangig gestellten Anträge "prozessual unvereinbar wäre, die damit aberkannten Ansprüche als integralen Bestandteil" eines nachfolgenden (hier des dritten) [X.] zuzuerkennen. Denn mit der Abweisung der vorrangig gestellten Anträge wurde hier nicht sachlich über den Streitgegenstand - die Frage der Nichtigkeit des [X.]sbeschlusses (vgl. [X.] 152, 1, 5 f.) - sondern nur dahin entschie-den, dass die Anträge wegen ihrer Beschränkung (im Hinblick auf § 139 BGB) abzuweisen sind. In diesem Fall stünde die Rechtskraft der Abweisung auch einer neuen, unbeschränkten Klage unter Einbeziehung der von den ab-gewiesenen Anträgen erfassten [X.] ebenso wenig entgegen wie z.B. die Abweisung einer Klage auf Herausgabe eines untrennbaren Teils einer Sachgesamtheit der nachfolgenden Klage auf Herausgabe der Sachgesamtheit selbst. c) Soweit die Revision rügt, das Vorgehen der vorinstanzlichen Gerichte lasse sich nicht mit § 139 BGB rechtfertigen, weil die von dem Hauptantrag des [X.] erfassten [X.] [X.]. e) und f) gesonderte, von dem übrigen [X.]inhalt abtrennbare [X.] betroffen hätten, ist dies unbe-helflich, weil die Beklagte durch die auf der gegenteiligen Ansicht des [X.]s basierende Abweisung des Haupt- und der [X.] zu 1 und 2 nicht beschwert ist. [X.] ist die Beklagte allein durch die vorinstanzliche Nichtigkeitsfeststellung gemäß dem dritten Hilfsantrag des [X.]. Es kann daher im Ergebnis offen bleiben, ob die von dem Berufungsgericht aus § 139 BGB gezogenen Konsequenzen zutreffen, zumal die Klage ohnehin, wie noch auszuführen sein wird, insgesamt abzuweisen ist. Hinzuweisen ist aber darauf, dass das Berufungsgericht mit seinem Vorgehen genau dem entgegenwirkt, was die Revision anprangert, nämlich, dass es nicht angehe, wenn mit einem Hauptantrag zwecks Abwälzung des [X.] der geringstmögliche [X.] - 11 - fang einer Nichtigkeitsklage gewählt werde, um sich schrittweise mit jeweils [X.] [X.] "risikolos in den Beschluss hineinzuklagen". 12 2. Zu Recht beanstandet indes die Revision die Ansicht des Berufungs-gerichts (ebenso KG [X.] 2008, 648 f.; [X.] [X.] 2008, 923, 924 f. m.w.Nachw. zur instanzgerichtlichen Rechtsprechung), dass die Angabe eines [X.] für die Ausgabe der neuen Aktien in dem Beschluss über eine bedingte Kapitalerhöhung (§§ 192 ff. [X.]) - wie hier gemäß [X.] [X.]. d) [X.]) i.V. mit [X.]. e) - auch im vorliegenden Fall des § 192 Abs. 2 Nr. 1 [X.] i.V. mit einer Vorstandsermächtigung gemäß § 221 Abs. 2 [X.] gegen § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] verstoße und daraus die Nichtigkeit des [X.] folge. Die maßgeblich am Wortlaut des § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] haftende und den [X.] mit § 221 Abs. 2 [X.] ausblendende Ar-gumentation des Berufungsgerichts greift zu kurz. a) Zwar mag es sein, dass der Begriff [X.] in § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] sprachlich eine bestimmte, abschließend bezifferte Summe bezeich-net. Schon mit der in der Vorschrift alternativ zugelassenen Angabe der Grund-lagen für die Errechnung dieses Betrages wird jedoch ein gewisser Spielraum eröffnet, der von der Auslegung der sprachlich bestimmten Kriterien abhängen und u.U. zu unterschiedlichen "Rechenergebnissen" führen kann, während mit einem eindeutig bestimmten Mindestbetrag oder dessen Grundlagen aus Sicht der an der Beschlussfassung beteiligten Aktionäre immerhin eine definitive Obergrenze für eine mögliche Verwässerung ihrer Anteile gesetzt wird (vgl. MünchKomm[X.]/[X.] 2. Aufl. § 193 Rdn. 14; [X.]/[X.]/Rieckers, [X.] § 193 Rdn. 15). Davon abgesehen sind Rechtsbegriffe "relativ" und in ihrem jeweiligen [X.] teleologisch auszulegen, was durchaus zu unterschiedlichen Auslegungsergebnissen desselben Rechtsbegriffs, auch 13 - 12 - wenn er in derselben Norm vorkommt, führen kann. Das gilt auch für § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.]. 14 b) Die Vorschrift des § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ist in den Fällen der Schaf-fung eines bedingten Kapitals zwecks Bedienung von [X.] o.ä. (§ 192 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) im Zusammenhang mit der zeitlich nach ihr - nämlich auf Grund von Art. 1 Nr. 30 a) des Gesetzes zur Durchführung der [X.] [X.] zur Koordinie-rung des Gesellschaftsrechts vom 13. Dezember 1978 ([X.]) - konzipierten Vorschrift des § 221 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu würdigen. Nach dieser Vorschrift kann die Hauptversammlung den Vorstand für einen [X.]raum bis zu fünf Jahren zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen ermächtigen, um auf diese Weise der Gesellschaft eine rasche und flexible Reaktion auf sich bie-tende Finanzierungsgelegenheiten zu ermöglichen (vgl. [X.].Beschl. v. 11. Juni 2007 - [X.], [X.], 2122 [X.]. 3; [X.]/[X.], [X.] 2008, 326, 329; [X.]/Gra[X.]e, AG 2004, 91, 94; [X.], [X.], 96). Die Gewährung der Umtausch- oder Bezugsrechte aus den auszu-gebenden Wandelschuldverschreibungen wird regelmäßig durch eine bedingte Kapitalerhöhung sichergestellt (vgl. MünchKomm[X.]/[X.] 2. Aufl. § 221 Rdn. 215; [X.] [X.]O S. 95), wie in § 192 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorgesehen (zum Verhältnis gegenüber dem [X.] gemäß § 221 Abs. 1, 2 [X.] vgl. [X.] [X.] 8. Aufl. § 192 Rdn. 13). Entscheidet gemäß § 221 Abs. 1 [X.] die Hauptversammlung selbst abschließend über die Ausgabe der Schuldverschreibungen und deren Einzelheiten, so tritt ein Konflikt mit der u.a. hierauf abgestimmten Formulierung des § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] nicht auf (vgl. [X.] [X.]O S. 95). Demgegenüber hat der Gesetzgeber bei Einfügung des § 221 Abs. 2 [X.] im Jahr 1978 offensichtlich - inzwischen eingestande-nermaßen (vgl. unten h)) - übersehen, dass der "überkommene Wortlaut" des § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] dem mit der Neuregelung verfolgten Gesetzeszweck - 13 - nicht entspricht (vgl. [X.]/[X.] [X.]O), weil im Fall der Vora[X.]estimmung des [X.]es durch die Hauptversammlung der mit der Ermächtigung gemäß § 221 Abs. 2 [X.] bezweckte Spielraum des Vorstandes in einem zent-ralen Punkt dann nicht bestünde (vgl. [X.] [X.]O § 193 Rdn. 6 b; MünchKomm[X.]/[X.] [X.]O § 193 Rdn. 13; [X.]/[X.]/Rieckers [X.]O). Der Vorstand kann unmöglich über bis zu fünf Jahre hinweg "flexibel" auf die aktuel-len Marktverhältnisse reagieren, wenn ihm die Hauptversammlung bei Erteilung der Ermächtigung einen [X.] vorgeben muss (vgl. [X.]/[X.] [X.]O; [X.] [X.]O S. 96; Handelsrechtsausschuss des DAV [X.] 2007, 857 f.). Vielmehr liegt es gerade in der Natur der Ermächtigung gemäß § 221 Abs. 2 [X.], dass der [X.], zu dem die Aktien später ausgegeben werden sollen, noch nicht festgelegt werden kann und der Verwaltung insoweit ein gewisser Ermessensspielraum zu geben ist (vgl. [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 221 Rdn. 69; [X.] in [X.] AG 3. Aufl. § 57 Rdn. 18; [X.], [X.], 1477; a.[X.] in [X.].[X.] 4. Aufl. § 193 Rdn. 51; [X.], AG 2005, 792, 793 [X.]. 7; Maul, [X.] 2000, 679, 680). Die Wandelschuldverschreibung als Instrument der Unternehmensfinanzierung kann bei auftretendem Kapitalbedarf nur dann unter optimaler Preisgestaltung effizient am Markt platziert werden, wenn der [X.] zeitnah vor der Ausgabe unter Berücksichtigung der dann gegebenen Marktverhältnisse festge-legt wird (vgl. die Begründung zu Art. 1 Nr. 29 des [X.] eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie [[X.]] BT-Drucks. 16/11642, [X.]). Auch wenn man die den Vorstand betreffende Ermächtigungsnorm des § 221 Abs. 2 [X.] nicht als lex specialis gegenüber der die Hauptversammlung betreffenden Vorschrift des § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] begreift (in diesem Sinne jedoch [X.] [X.]O S. 96; [X.]/Gra[X.]e [X.]O S. 93), ist jedenfalls § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] im Lichte des § 221 Abs. 2 [X.] aus den genannten 15 - 14 - Gründen teleologisch reduzierend dahingehend auszulegen, dass im Fall einer bedingten Kapitalerhöhung gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 1 [X.] i.V. mit einem [X.] gemäß § 221 Abs. 2 [X.] die Angabe eines Mindest-ausgabebetrages genügt ([X.]/[X.]/Rieckers [X.]O § 193 Rdn. 15; Ange-rer/[X.] [X.]O S. 328; ebenso [X.] [X.]O in seiner Hilfserwägung), wie dies in der Praxis schon seit längerer [X.] gehandhabt wird (vgl. hierzu [X.] [X.]O S. 86 f.; MünchKomm[X.]/[X.] [X.]O § 193 Rdn. 13; [X.] [X.]O). Vor dem Hintergrund des dargestellten Gesetzeszwecks des § 221 Abs. 2 [X.] und des hieran anpassungsbedürftigen § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] kann auch dem von dem Berufungsgericht gezogenen [X.] mit § 182 Abs. 3 [X.] keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. c) Die Richtigkeit dieser Auslegung ergibt sich nicht zuletzt aus einem Vergleich mit den Vorschriften über das genehmigte Kapital (vgl. [X.] [X.]O S. 96 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer bedingten Kapital-erhöhung mit Ermächtigung des Vorstandes zur Ausgabe von [X.] gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] nicht genügen soll, obwohl in dem wirtschaftlich vergleichba-ren Fall eines genehmigten Kapitals der [X.] über-haupt keine Angaben zum [X.] enthalten muss, sondern hierüber der dazu ermächtigte Vorstand entscheidet (vgl. dazu § 204 Abs. 1 [X.]; [X.], [X.] 136, 133, 141; vgl. auch [X.]/[X.] [X.]O S. 329; [X.] [X.]O S. 96 f.). Die Zwecke eines bedingten Kapitals im Fall des § 192 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit § 221 Abs. 2 [X.] sind die gleichen wie diejenigen eines geneh-migten Kapitals und gehen dahin, den [X.] der [X.] zu geben, die erforderlich ist, um auf dem Kapital- oder Be-teiligungsmarkt sich bietende Gelegenheiten rasch und erfolgreich ausnutzen zu können ([X.]at [X.]O S. 136 f.; [X.].Beschl. v. 21. November 2005 - [X.], [X.], 368 [X.]. 6 f.; v. 11. Juni 2007 [X.]O). Bereits von diesem 16 - 15 - Zweck her betrachtet ist § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] dahin auszulegen, dass [X.] die Angabe eines [X.] genügt. 17 d) Einer entsprechenden teleologischen Reduktion des § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] steht - anders als das Berufungsgericht meint - nicht entgegen, dass der Gesetzgeber durch Art. 1 Nr. 25 des [X.] im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27. April 1998 ([X.] 786) die Vorschrift des § 193 Abs. 2 Nr. 4 [X.] eingefügt hat. Der Gesetzgeber hatte bei dieser Gelegenheit keinen Anlass, sich mit der vorliegenden Problematik auseinanderzusetzen. Durch die Neuregelungen der § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, § 192 Abs. 2 Nr. 3, § 193 Abs. 2 Nr. 4 [X.] sollte vielmehr die Zulässigkeit von Aktienoptionsprogrammen für Arbeitnehmer und Führungskräfte der Gesell-schaft geregelt werden (vgl. [X.] 158, 122, 125 mit Hinweis auf Begr. [X.] BT-Drucks. 13/9712 S. 14). Soweit in der Begründung des [X.] zu § 193 Abs. 2 Nr. 4 [X.] ([X.]O S. 23) ausgeführt wird, § 193 Abs. 2 [X.] stel-le sicher, dass "die für die Anteilseigner wesentlichen Eckpunkte des [X.]" einschließlich des [X.]es ("Ausübungspreis") der Bezugsak-tien durch die Hauptversammlung bestimmt würden, steht dies in [X.] mit der explizit geäußerten Befürchtung, dass "die begünstigten Organe befangen sein dürften". Diese können selbstverständlich auch nicht gemäß § 221 Abs. 2 [X.] ermächtigt werden, Bezugsrechte nach Gutdünken für sich selbst zu schaffen (vgl. auch [X.] [X.]O § 221 Rdn. 46 a zu § 221 Abs. 4 Satz 2 [X.]). Das hat mit der - im Interesse der Gesellschaft selbst liegenden - Schaffung eines bedingten Kapitals zu Finanzierungszwecken i.V. mit einer Vorstandsermächtigung gemäß § 221 Abs. 2 [X.] nichts zu tun, weshalb für diesen Fall aus § 193 Abs. 2 Nr. 4 [X.] - entgegen der Ansicht des Berufungs-gerichts - auch keine "Bekräftigung" des Inhalts zu ersehen ist, dass hier die Festlegung eines [X.]es in dem [X.] nicht genügen soll. - 16 - e) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung (ebenso [X.] [X.] 2008, 923, 925) führt eine teleologische Reduktion des § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] nicht zu [X.] im Bereich des § 198 Abs. 1 [X.]. Zwar hat die Bezugserklärung nach § 198 Abs. 1 Satz 3 [X.] unter anderem "die Feststellungen nach § 193 Abs. 2" zu enthalten. Im [X.] kann der [X.] jedoch nach einhelliger Auffassung noch abstrakt ge-fasst werden und etwa Anpassungen durch eine Verwässerungsschutzklausel unterliegen; erst die Bezugserklärung muss zur Gewährleistung ihrer Warn- und Informationsfunktion gegenüber dem Bezugsberechtigten den genauen Ausga-bebetrag in Euro angeben (vgl. nur MünchKomm[X.]/[X.] [X.]O § 198 Rdn. 14). 18 f) Die Vorschrift des § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] dient nicht primär der [X.] der Kompetenzen der Hauptversammlung und des Vorstandes (so aber [X.] [X.]O; [X.] [X.]O), sondern dem Verwässerungsschutz ([X.] [X.]O § 193 Rdn. 4; [X.]/[X.]/Rieckers [X.]O § 193 Rdn. 1). Die Aktio-näre sollen - mit 3/4-Mehrheit (§ 193 Abs. 1 [X.]) - selbst darüber entscheiden, ob und bis zu welchem Grade sie eine mögliche Verwässerung ihrer Beteiligung akzeptieren. Dieses Ziel kann im Rahmen der praktischen Notwendigkeit, dem Vorstand einen gewissen Spielraum zu gewähren, auch durch die Bestimmung eines [X.]es erreicht werden (vgl. [X.]/[X.]/Rieckers [X.]O § 193 Rdn. 15). Entscheidet sich der Vorstand für einen höheren als den [X.], so verringert sich die Intensität des von den Aktionären bereits autorisierten Eingriffs in ihre Rechtsposition (vgl. MünchKomm[X.]/ [X.] [X.]O § 193 Rdn. 13 f.). Dies liegt nicht in seinem freien, sondern in sei-nem gebundenen, ggf. auch gerichtlich überprüfbaren Ermessen (vgl. [X.].Beschl. v. 21. November 2005 [X.]O [X.]. 7). Ein schützenswertes Interesse, auch eine Höchstgrenze des [X.]es zwingend durch die [X.] zu bestimmen, besteht nicht. 19 - 17 - g) Auch [X.] oder Anlegerinteressen stehen der Festlegung eines bloßen [X.]es nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat die Pflicht zur Bekanntmachung der Festsetzungen gemäß § 193 Abs. 2 [X.] [X.] aus dem Tatbestand des § 196 [X.] herausgenommen und dann kurze [X.] später § 196 [X.] vollständig aufgehoben (vgl. [X.]/[X.] [X.]O unter Hinweis auf Art. 12 e Nr. 2 des [X.] vom 24. August 2004 [BGBl. 2004 I 2198, 2207] und Art. 9 Nr. 9 des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 [[X.]; [X.], 2579]). Abgesehen davon wird dem [X.] bereits durch die spezielle Bekanntmachung nach § 221 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] Genüge getan (vgl. Groß in [X.]/[X.], Handbuch börsennotierte AG § 48 Rdn. 36). Eine hinreichende registerrechtliche Wertkontrolle ist - entgegen der Kritik von [X.] ([X.]O § 193 Rdn. 51) - dadurch gewährleistet, dass sich aus dem im Beschluss definierten [X.] ein Mindestwert bestimmen lässt, der dem Gesellschaftsvermögen bei Ausübung der Bezugsrechte zufließt (vgl. MünchKomm[X.]/[X.] [X.]O § 193 Rdn. 14; [X.]/[X.]/ Rieckers [X.]O § 193 Rdn. 15). 20 h) Der [X.]at sieht sich in seiner Beurteilung bestätigt durch Art. 1 Nr. 29 des [X.] eines Gesetzes zur Umsetzung der [X.] ([X.]) vom 5. November 2008 (BT-Drucks. 16/11642, [X.]). Dieser sieht ei-ne Neufassung des Wortlauts des § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] vor, dem zufolge es bei einer bedingten Kapitalerhöhung für die Zwecke des § 192 Abs. 2 Nr. 1 [X.] genügt, wenn "in dem Beschluss oder in dem damit verbundenen [X.] nach § 221 der [X.] oder die Grundlagen für die Festlegung des [X.]s oder des [X.]s bestimmt werden". Der Regierungsentwurf ([X.]O [X.] f.) begreift dies nicht als [X.]. Die Änderung diene der Beseitigung einer wegen des "[X.] - 18 - kommenen Wortlauts" des § 193 Abs. 2 Nr. 3 [X.] zunehmend eingetretenen Rechtsunsicherheit und entspreche einer "seit längerem in der Praxis erprobten und bewährten Gestaltung bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, nämlich der Ermittlung des [X.] für die jungen Aktien im Rahmen des sog. Bookbuilding-Verfahrens". 22 II[X.] Nach allem kann das angefochtene Urteil mit der von dem [X.] gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der Beschluss im Hinblick auf [X.] [X.]. e) und [X.]. f) auch nicht deshalb nichtig, weil in ihm weder die Art noch die Anzahl der auszugebenden Aktien bestimmt wurden. Zum ei-nen bestand nach § 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 der Satzung der [X.] in der maßgeblichen Fassung vom 15. Juli 2004 nur ein Aktientyp, nämlich die Inhaber-Stückaktie (ohne Vorzüge), weswegen Angaben zur Art der neuen [X.] nicht erforderlich waren ([X.] [X.]O § 193 Rdn. 17; [X.] [X.]O § 193 Rdn. 4 i.V.m. § 182 Rdn. 13 f.; [X.] in [X.]/[X.], Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung 2. Aufl. § 25 Rdn. 10; restriktiver MünchKomm[X.]/[X.] [X.]O § 193 Rdn. 7; [X.] [X.]O § 57 Rdn. 15). Zum anderen sind Angaben zur Zahl der jungen Aktien im [X.] zwar sinnvoll, jedoch gleichermaßen nicht zwingend, wenn - wie hier - angesichts der durch den [X.] zu wahrenden Vorschriften des § 192 Abs. 3 Satz 2, § 182 Abs. 1 Satz 5 [X.] die Zahl der neuen Stückaktien dadurch bestimmt werden kann, dass der [X.] (vgl. [X.]. e) und f) des Beschlusses zu [X.]: 149.000.000 •) durch den rechnerischen Nennbetrag der alten Stückaktien di-vidiert wird (vgl. [X.] [X.]O Rdn. 15; [X.] [X.]O Rdn. 8; a.A. [X.] [X.]O § 193 Rdn. 4 i.V.m. § 182 Rdn. 13 a; MünchKomm[X.]/[X.] [X.]O; MünchKomm[X.]/[X.] [X.]O § 182 Rdn. 41). Jener rechnerische Nennbetrag 23 - 19 - in Höhe von 2,56 • ergibt sich aus der [X.] vorgesehenen Grundkapitals (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung: 346.681.233,92 • bzw. [X.]. 1 zu § 4 Abs. 1 der Satzung: [X.]) durch die in der Satzung ausgewiesene Zahl der Stückaktien (§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung: 135.422.357 bzw. [X.]. 1 zu § 4 Abs. 1 der Satzung: 145.416.559). 24 IV. Aus den dargestellten Gründen unterliegt das Berufungsurteil der [X.], soweit darin zum Nachteil der [X.] entschieden worden ist (§ 562 ZPO). Darüber hinaus ist der Rechtsstreit aber auch insgesamt zur - klagabweisenden - Endentscheidung durch den [X.]at reif. Denn auch die sei-tens des Berufungsgerichts - von dessen Rechtsstandpunkt her konsequent - nicht beschiedenen [X.] Nr. 4 bis 6 sind ohne weiteres dem Revisions-gericht angefallen, ohne dass es einer Anschlussrevision des [X.] bedürfte (vgl. [X.], Urt. v. 17. September 1991 - [X.], [X.] 1991, 1586, 1588 m.w.Nachw.). Weitere tatrichterliche Feststellungen kommen nicht in Betracht (§ 563 Abs. 3 ZPO). 1. Der vierte Hilfsantrag, dem zufolge festgestellt werden soll, dass der gesamte Beschluss zu [X.] - einschließlich des sachlich abtrennbaren [X.]teils [X.]. a) - nichtig sei, ist unbegründet, weil die ersatzlose Streichung zweier gegenstandslos gewordener Satzungsbestimmungen - wie sie [X.]. a) zu [X.] vorsieht - keinen [X.] darstellt. 25 2. Unbegründet ist auch, wie selbst die Revisionserwiderung des [X.] einräumt, der fünfte Hilfsantrag. Denn die Ermächtigung zum [X.] unter [X.] [X.]. d) [X.]) genügt den Anforderungen der Rechtsprechung des [X.]ats (vgl. [X.].Beschl. v. 21. November 2005 [X.]O [X.]. 6; v. 11. Juni 2007 [X.]O [X.]. 5; vgl. auch [X.]at, [X.] 136, 133, 139 f.). Die beabsichtigte Maß-nahme ist in der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gemacht (§ 186 26 - 20 - Abs. 4 [X.]) und in dem Vorstandsbericht hinreichend u.a. damit begründet worden, dass die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses der [X.] die erforderliche Flexibi[X.]ät gebe, günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahr-zunehmen sowie die Ermächtigung mit glatten Beträgen auszunutzen und da-durch die Abwicklung der Kapitalmaßnahme zu erleichtern. Auch soweit der Beschluss Beschränkungen der Ermächtigung im Hinblick auf § 186 Abs. 3 Satz 4 [X.] enthält, ist dies rechtlich unbedenklich, da es der Hauptversamm-lung grundsätzlich frei steht, die Grenzen der von ihr erteilten Ermächtigung zu bestimmen und der Vorstand wie auch der Aufsichtsrat einer eigenverantwortli-chen Prüfung der Zulässigkeit des Bezugsrechtsausschlusses nicht enthoben sind (vgl. [X.].Beschl. v. 11. Juni 2007 [X.]O; [X.]at, [X.] 136, 133, 140). 3. Der sechste Hilfsantrag, welcher auf die Nichtigerklärung des Teilbe-schlusses [X.]. f) zu [X.] gerichtet ist, ist gleichermaßen unbegründet. Ein [X.] liegt nicht darin, dass gemäß diesem Teilbeschluss in § 4 der Satzung der [X.] "ein neuer Absatz 5 eingefügt" werden sollte, obwohl die vom Vorstand und Aufsichtsrat zu [X.] [X.]. a) vorgeschlagene Streichung des "alten" Absatz 5 zuvor nicht die erforderliche Mehrheit gefunden hatte. Denn es handelt sich insoweit um ein offensichtliches Versehen, das lediglich zu einer ziffernmäßigen "Doppelbelegung" des Absatzes 5, nicht aber zu einer "Strei-chung" oder Verdrängung der in dem bisherigen Absatz 5 enthaltenen Rege-lung über das am 22. Mai 2006 auslaufende genehmigte Kapital geführt hat. Dementsprechend wurde der "alte" § 4 Abs. 5, nachdem er gegenstandslos geworden war, durch Beschluss des Aufsichtsrats, welcher in einem am 31. Juli 2006 beendeten schriftlichen Verfahren erging, gestrichen, so dass seit diesem [X.]punkt auch keine "Doppelbelegung" mehr gegeben ist. Bei dem [X.] - 21 - des Aufsichtsrats handelt es sich um eine durch § 20 Abs. 3 der Satzung legiti-mierte Fassungsänderung i.S. von § 179 Abs. 1 Satz 2 [X.] (vgl. dazu MünchKomm[X.]/[X.] [X.]O § 179 Rdn. 163 m.w.Nachw.). Goette [X.]

Strohn

[X.] Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.02.2007 - 25 O 60/06 - [X.], Entscheidung vom 07.11.2007 - 9 U 57/07 -

Meta

II ZR 262/07

18.05.2009

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2009, Az. II ZR 262/07 (REWIS RS 2009, 3472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3472

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