Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.02.2018, Az. 8 B 25/17, 8 B 25/17 (8 C 2/18)

8. Senat | REWIS RS 2018, 13580

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Gegenstand

Revisionszulassung; verfolgungsbedingt verlorene Beteiligung an einem Unternehmen


Gründe

1

Die Klägerin macht vermögensrechtliche Ansprüche wegen des Verlustes einer Beteiligung des [[X.]], der zum Kreis der in der [[X.]] aus rassischen Gründen Verfolgten gehörte, an der [[X.]] geltend. [[X.]] veräußerte seine Beteiligung 1936. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Sitz der [[X.]] in der [[X.]] ... in [X.] und damit im späteren [X.]. Ende 1937 verlegten die verbliebenen Gesellschafter den Sitz in die F.straße ... in [X.] und damit aus dem späteren [X.] heraus. Den Antrag der Klägerin, ihr wegen des Verlustes der Beteiligung eine Entschädigung nach dem [X.] zuzuerkennen, lehnte die Beklagte ab. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für den Verlust der Beteiligung eine Entschädigung in Höhe von 172 576,19 € zu gewähren, und die Revision nicht zugelassen.

2

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Sie führt auf die Frage, ob § 1 Abs. 6 [X.] jedenfalls entsprechend auf die im [X.] verfolgungsbedingt verlorene Beteiligung an einem Unternehmen anzuwenden ist, wenn die Belegenheit der Beteiligung sich nach dem Unternehmenssitz bestimmt und dieser bis zum 8. Mai 1945 in den späteren Geltungsbereich der alliierten [X.] verlegt wurde.

3

Diese Frage ist in der Rechtsprechung bisher nicht geklärt. Aus dem Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2004 - 7 [X.] 2.04 - (BVerwGE 122, 286 ff.) folgt lediglich, dass § 1 Abs. 6 [X.] auf Fälle entsprechend angewendet werden muss, in denen ein verfolgungsbedingt verlorenes Grundstück aufgrund eines Gebietstausches, der 1988 - nach dem Ablauf der rückerstattungsrechtlichen Anmeldefristen - vollzogen wurde, bei Inkrafttreten des [X.] nicht mehr im [X.] lag. Aus dem Urteil des [X.] vom 25. November 2009 - 8 [X.] 12.08 - (BVerwGE 135, 272 ff.) folgt lediglich, dass § 1 Abs. 6 [X.] nicht auf Fälle angewendet werden kann, in denen ein Vermögenswert im Geltungsbereich des alliierten oder bundesdeutschen Rückerstattungs- oder Wiedergutmachungsrechts verfolgungsbedingt entzogen und nach der Schädigung in das [X.] verbracht wurde.

4

Auf die genannte Frage kommt es in beiden Begründungsalternativen des angegriffenen Urteils auch entscheidungserheblich an. Die in der Hilfserwägung des [X.] erörterte Frage, ob der Berechtigte in Bezug auf den streitgegenständlichen Vermögenswert ein Verfahren nach dem alliierten oder bundesdeutschen [X.] durchlaufen hat oder hätte durchlaufen können, stellt sich nämlich nur, wenn eine Anwendung des § 1 Abs. 6 [X.] nicht etwa schon deswegen ausgeschlossen ist, weil der streitgegenständliche Vermögenswert sich bereits bei [X.] im späteren Geltungsbereich des alliierten [X.]s befand.

5

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

8 B 25/17, 8 B 25/17 (8 C 2/18)

21.02.2018

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend VG Berlin, 30. März 2017, Az: 29 K 129.15, Urteil

§ 1 Abs 6 VermG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.02.2018, Az. 8 B 25/17, 8 B 25/17 (8 C 2/18) (REWIS RS 2018, 13580)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13580

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