Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] ZR 238/[X.] Januar 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 24. Januar 2002beschlossen:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 20. Mai 1999 wird nicht [X.].Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.Streitwert für die Revisionsinstanz: 1.200.000 DM (= 613.550,26 •).Gründe:Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-tung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).Die Feststellungen des Tatrichters werden durch die [X.] der Revisionnicht erschüttert. Bis der von der Gesellschafterversammlung am [X.] 1994 beschlossene Verkauf des Betriebs oder der Geschäftsanteile [X.] werden konnte, mußte der Betrieb der späteren Gesamtvollstrek-kungsschuldnerin möglichst zweckmäßig fortgeführt werden. Zur Überbrückungwar die Kreditverlängerung nötig, die durch die hier bestellte Grundschuld ab-gesichert wurde. Daß der Geschäftführer [X.] der Schuldnerin und die [X.] Beklagten am 24. Oktober 1994 noch ernsthaft mit einem Gelingen [X.], konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfreifeststellen.[X.]Kirchhof FischerGanterKayser
Meta
24.01.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2002, Az. IX ZR 238/99 (REWIS RS 2002, 4859)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4859
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.