Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2016, Az. IX ZB 44/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 7299

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:010816BIXZB44.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB 44/16
vom

1. August 2016

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape und die
Richterin [X.]

am
1. August 2016
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 13. April 2015, den Kostenfestsetzungsbeschluss des [X.] vom 5.
Mai 2015, den Beschluss des [X.] vom 14. Oktober 2015 und die Beschlüsse des [X.] vom 18.
April 2016 und 7. Juni 2016 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Das Schreiben des Beklagten vom 19.
Mai 2016 ist als [X.] auszulegen. Er begehrt vor allem die Aufhebung der Beschlüsse von [X.] und [X.] durch den [X.]. Dieses Ziel könn-te er allenfalls mit der Rechtsbeschwerde erreichen (vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2002 -
IX ZB 18/02, [X.], 1512).

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzuläs-sig zu verwerfen. Sie ist nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft. Es fehlt an einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 ZPO, welche die Anfechtbarkeit von erstinstanzlichen Entschei-1
2
-

3

-
dungen eines Amtsgerichts oder der Beschwerdeentscheidungen eines [X.]s oder [X.]s mit der Rechtsbeschwerde ausdrücklich [X.]. Auch in §
66 Abs. 4 GKG, auf den der Beklagte verweist, ist eine Rechtsbeschwerde an den [X.] nicht vorgesehen. Zudem haben weder Landgericht noch [X.] eine Rechtsbeschwerde zugelas-sen.

Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz
3 ZPO).

Kayser
[X.]
[X.]

Pape
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.10.2015 -
13 T 16081/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.04.2016 -
15 [X.] -

3

Meta

IX ZB 44/16

01.08.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2016, Az. IX ZB 44/16 (REWIS RS 2016, 7299)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7299

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13 T 16081/15

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