Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2010, Az. VI ZB 47/10

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1369

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[X.] vom 16. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. November 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], Pauge, [X.] und die Richterin von [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 6. August 2010 aufgeho-ben. Die sofortige Beschwerde des [X.] zu 1 gegen den Kos-tenfestsetzungsbeschluss des [X.] vom 6. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Der Kläger zu 1 hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tra-gen. Gegenstandswert der Beschwerde: 235,83 • Gründe: [X.] Die Kläger haben den Beklagten wegen Verletzung ihres Persönlichkeits-rechts auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Widerruf und Feststellung in [X.] genommen. Das [X.] hat die Klage durch rechtskräftiges Urteil abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es dem Kläger zu 1 zu 4/9 und dem Kläger zu 2 zu 5/9 auferlegt. Hierauf gestützt hat der Beklagte die [X.] in Höhe von insgesamt 2.064,65 • nebst Zinsen gegen die Kläger beantragt und dabei die Verfahrensgebühr mit dem 1,3-fachen Satz in 1 - 3 - Höhe von 891,80 • zuzüglich Umsatzsteuer in Ansatz gebracht. Der [X.] beim [X.] hat dem Antrag des Beklagten mit Kostenfestset-zungsbeschluss vom 6. Oktober 2009 entsprochen. Er hat die vom Kläger zu 1 an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 917,62 • und die vom Kläger zu 2 an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.147,03 • festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des [X.] zu 1 hat das [X.] die in Ansatz gebrachte 1,3-fache Verfahrensgebühr anteilig um die Hälfte der vorprozessual entstandenen Geschäftsgebühr gekürzt und die vom Kläger zu 1 an den [X.] zu erstattenden Kosten auf 681,79 • reduziert. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte den Antrag auf Festsetzung einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr weiter. I[X.] 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass für die mit dem Ge-genstand des gerichtlichen Verfahrens identische außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Beklagten eine Geschäftsgebühr entstanden sei. Diese sei nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] zur Hälfte auf die [X.] gemäß Nr. 3100 VV [X.] anzurechnen. Daran ändere auch § 15a [X.] nichts, weil diese Bestimmung wegen der zumindest entsprechend anwendbaren Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 [X.] auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung finde. Der Auftrag zur [X.] des Beklagten sei vor Inkrafttreten des § 15a [X.] (5. August 2009) erteilt [X.]. Bei § 15a [X.] handle es sich um eine Gesetzesänderung und nicht um eine bloße Klarstellung des wahren Willens des Gesetzgebers. 2 2. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 575 ZPO) hat Erfolg. Sie macht zutreffend geltend, 3 - 4 - dass der Beklagte von den Klägern gemäß § 15a [X.] die Erstattung einer un-gekürzten Verfahrensgebühr verlangen kann. 4 § 15a [X.] ist durch Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des [X.] im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger [X.] vom 30. Juli 2009 ([X.] I S. 2449) in das Rechtsanwaltsvergütungs-gesetz eingefügt worden und gemäß Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes am 5. August 2009 in [X.] getreten. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des [X.] ist § 15a [X.] auch auf noch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 2. Sep-tember 2009 - [X.]/07, [X.], 3101 Rn. 6 ff.; vom 9. Dezember 2009 - [X.], NJW 2010, 1375 Rn. 11 ff. m.w.[X.] zum Streitstand; vom 3. Februar 2010 - [X.], [X.] 2010, 106 unter II[X.]; vom 11. März 2010 - [X.], juris Rn. 6; vom 29. April 2010 - [X.], [X.] 2010, 263 un-ter II[X.] 1. und vom 10. August 2010 - [X.]II ZB 15/10, Juris Rn. 9 f. z.[X.].). Danach ist auch für die [X.] vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes davon auszuge-hen, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] angeordnete Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für die Höhe der gesetzlichen Ge-bühren im Verhältnis der Prozessparteien untereinander ohne Bedeutung ist und die entsprechend berechtigte Prozesspartei die Erstattung einer ungekürz-ten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV [X.] beanspruchen kann. - 5 - 5 3. [X.] beruht auf den §§ 91, 97 ZPO. Galke [X.] Pauge
[X.] von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.10.2009 - 27 O 620/09 - [X.], Entscheidung vom [X.]/09 -

Meta

VI ZB 47/10

16.11.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2010, Az. VI ZB 47/10 (REWIS RS 2010, 1369)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1369

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XII ZB 177/09

IX ZB 82/08

V ZB 38/10

VIII ZB 15/10

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