Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.09.2015, Az. 5 StR 349/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 6034

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Gegenstand

Besetzungseinwand: Notwendige Begründung bei kurzfristige Ladung eines dann verhinderten Hilfsschöffen


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. März 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Rüge des Angeklagten M.    , dass das [X.] in der Person des hinzugezogenen [X.]       vorschriftswidrig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO), bemerkt der [X.] ergänzend:

Zu Recht führt der [X.] in seiner Stellungnahme aus, dass es an einer erforderlichen umfassenden Begründung des in der Hauptverhandlung vorgebrachten [X.]s gefehlt hat, dieser mithin nicht in der vorgeschriebenen Form (§ 338 Nr. 1 Buchst. b, § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO) erhoben worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, [X.]St 44, 161, 162). Insoweit ist dem [X.] - jenseits der vom [X.] angeführten Begründungsmängel - nicht zu entnehmen, in welcher zeitlichen Abfolge und Nähe zur anberaumten Hauptverhandlung die Entpflichtung des Hauptschöffen und sodann der jeweils an nächster bereiter Stelle stehenden Hilfsschöffen erfolgte. Dieser Tatsachenvortrag ist erforderlich, um dem über den [X.] entscheidenden Spruchkörper (§ 222b Abs. 2 StPO) die Prüfung zu ermöglichen, ob bei kurzfristigen Ladungen des Hilfsschöffen und dessen Verhinderung - wie vorliegend wegen berufsbedingter längerer Ortsabwesenheit - vom Vorsitzenden bei der Entbindungsentscheidung ein zutreffender Maßstab angelegt wurde (vgl. [X.] in [X.], 7. Aufl., [X.], § 54 Rn. 7). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der [X.] der im Urteil vom 4. Februar 2015 vertretenen Rechtsauffassung des [X.] (2 [X.], [X.]R StPO § 338 Nr. 1 Schöffe 15) folgen könnte (vgl. auch [X.], Beschluss vom 5. August 2015 - 5 StR 276/15 Rn. 4 ff.).

Sachlich-rechtlich beschwert es die Angeklagten nicht, dass das [X.] trotz der schweren Verletzungen des [X.] nicht die Voraussetzungen des besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB angenommen hat.

[X.]                             König

                    Berger                                  [X.]

Meta

5 StR 349/15

01.09.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 17. März 2015, Az: 611 KLs 18/14

§ 222b Abs 2 StPO, § 338 Nr 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.09.2015, Az. 5 StR 349/15 (REWIS RS 2015, 6034)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6034

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