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PDF anzeigen[X.] ZR 141/99vom18. September 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 18. September 2001beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 18. März 1999wird nicht angenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zurLast.Streitwert für das Revisionsverfahren: 206.605,18 [X.]:Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen vongrundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 [X.] Schuldbeitritt ist im Hinblick auf § 151 Satz 1 BGB spätestens mit [X.] vom 29. Dezember 1997 wirksam geworden. Die Be-- 3 -klagte hat nicht dargetan, daß das pactum de non petendo vom 26. Februar 1996selbst eine entgeltliche Kreditgewrung im Sinne von § 1 Abs. 2 VerbrKrG [X.] gehabt tte: Das zweite Teilurteil vom 4. Oktober 1996 sprach zwar ledig-lich 5 % Flligkeitszinsen zu, behielt aber die [X.] die geltend ge-machten, höheren Verzugszinsen vor. Die Erstattung angefallener [X.] unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§ 286 Abs. 1 BGB) ist ebenfalls [X.].[X.] Kirchhof [X.]
Meta
18.09.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2001, Az. IX ZR 141/99 (REWIS RS 2001, 1287)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1287
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