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PDF anzeigen[X.] ZR 24/99vom18. September 2001in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 18. September 2001beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 1998 [X.] angenommen.Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zurLast.Streitwert für die Revisionsinstanz: 1.650.000 [X.], davon150.000 [X.] für den Feststellungsantrag (entsprechend § 148KO).Gründe:Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragenvon grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen [X.] (§ 554 b ZPO). Insbesondere war das Sanierungskonzept der [X.] -vornherein erkennbar ungeeignet, weil es einseitig auf einem weit [X.] der [X.] aufbaute.[X.] Kirchhof Fischer Ganter Kayser
Meta
18.09.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2001, Az. IX ZR 24/99 (REWIS RS 2001, 1299)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1299
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