Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.11.2014, Az. AnwZ (Brfg) 72/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 1722

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Gegenstand

Anwaltgerichtliches Verfahren: Pflicht des Rechtsanwalts zur Herausgabe benötigter Mandantenunterlagen; Berufspflichtverletzung bei Verweigerung der Herausgabe ohne rechtfertigenden Grund


Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des [X.] vom 24. Juni 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zugelassener Rechtsanwalt. Am 4. Dezember 2012 erteilte die Beklagte dem Kläger eine missbilligende Belehrung wegen nicht erfolgter Herausgabe von Handakten. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Der Kläger wurde Anfang 2012 von [X.]     mit der Wahrnehmung von dessen Interessen gegenüber einem Pächter beauftragt. Nachdem der Pächter Anfang Mai 2012 Klage gegen B.     erhoben hatte, beauftragte dieser den Rechtsanwalt S.     mit seiner Vertretung im Klageverfahren. Rechtsanwalt S.     trat mit Schreiben vom 8. Mai 2012 an den Kläger heran und teilte ihm mit, dass B.     das Mandatsverhältnis zum Kläger beendet und die Kanzlei [X.]beauftragt habe. Gleichzeitig bat er darum, die dem Kläger [X.]     teilweise im Original überlassenen Unterlagen, u.a. den Pachtvertrag, zur Verfügung zu stellen. In Telefonaten vom 14. Mai 2012 und vom 29. Mai 2012 bat er erneut um Überlassung der Unterlagen. Der Kläger erwiderte, B.     habe das Honorar noch nicht gezahlt, dennoch würden die Unterlagen kurzfristig übersandt werden. Mit Schreiben vom 21. Juni 2012 überreichte er seine Kostenrechnung an die Kanzlei [X.]und bat um Ausgleich durch B.     oder Übernahme der persönlichen Haftung durch die Kollegen. Die Kanzlei [X.]lehnte die Entgegennahme der Vergütungsrechnung für B.     und die Übernahme der persönlichen Haftung ab. Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 wandte sich Rechtsanwalt S.     an die Beklagte.

3

Der Kläger übersandte B.     am 28. Juni 2012 seine Kostenrechnung sowie in Kopie die in seinem Besitz befindlichen persönlichen Unterlagen des B.    . Er kündigte an, die Originalunterlagen nach Rechnungsausgleich herauszugeben.

4

Nach Anhörung des [X.] zu der Beschwerde des Rechtsanwalts S.     erteilte die Beklagte dem Kläger am 4. Dezember 2012 eine missbilligende Belehrung, die folgende Beanstandung enthält:

"Die missbilligende Belehrung findet ihre Ursache darin, dass Ihnen, sehr geehrter Herr Kollege P.    , bis zu Ihrem Schreiben vom 28.06.2012 ein Zurückbehaltungsrecht nicht zustand. Aus Ihrem Schreiben vom 28.06.2012 folgt, dass Sie unter dem Datum vom 28.06.2012 erstmals Ihre Vergütungsberechnung dem Mandanten bzw. den Rechtsanwälten [X.]übermittelt haben.

[...]

Rechnet ein Anwalt nicht ab, macht er aber ein Zurückbehaltungsrecht geltend, liegt eine Pflichtwidrigkeit vor (Böhnlein a. a. O.)."

5

Gegen diese mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene und förmlich zugestellte Belehrung hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben. Der [X.] hat die Klage abgewiesen ([X.]. 2014, 31). Mit seiner vom [X.] zugelassenen Berufung will der Kläger weiterhin die Aufhebung des Bescheides vom 4. Dezember 2012 erreichen. Der Kläger ist der Ansicht, dass schon die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Herausgabepflicht nicht vorgelegen hätten, weil sich Rechtsanwalt S.     mit einer Vollmacht "B.     /Sch.   , Zahlungsklage vom 27.04.2012" ihm gegenüber nicht zur Herausforderung der Unterlagen habe legitimieren können. Des Weiteren sei Rechtsanwalt S.     nicht wirksam bevollmächtigt gewesen, berufsrechtliche Beschwerde zu erheben, denn er habe keine schriftliche Vollmacht vorgelegt. Schließlich sei die Verpflichtung zur Herausgabe der Handakten keine Berufspflicht.

Entscheidungsgründe

6

Die [X.]erufung ist nach § 112e Satz 1 [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 2, 3 VwGO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

I.

7

Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 112a Abs. 1, § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 42 VwGO) statthaft. Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 [X.] obliegt es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, die Kammermitglieder in Fragen der [X.]erufspflichten zu beraten und zu belehren. Gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 4 [X.] hat er die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben. Stellt der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer in Wahrnehmung seiner Aufgaben fest, dass sich ein Rechtsanwalt berufswidrig verhalten hat, so kann er diesen auf die Rechtsauffassung der Kammer hinweisen und über den Inhalt seiner [X.]erufspflichten belehren; er kann ihm auch aufgeben, das beanstandete Verhalten zu unterlassen. Erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer einem Kammermitglied eine derartige missbilligende [X.]elehrung, so stellt diese eine hoheitliche Maßnahme dar, die geeignet ist, den Rechtsanwalt in seinen Rechten zu beeinträchtigen; als solche ist sie anfechtbar ([X.], [X.]eschluss vom 25. November 2002 - [X.] ([X.]) 41/02, [X.]Z 153, 61, 62 f.; [X.], Urteil vom 23. April 2012 - [X.] ([X.]rfg) 35/11, [X.], 3039).

II.

8

Der [X.] hat die Klage mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Das Vorbringen des [X.] greift demgegenüber nicht durch.

9

1. Die tatsächlichen Erwägungen, mit denen der Kläger eine [X.] verneint, greifen nicht durch. Zu Recht hat der [X.] Rechtsanwalt S.     schon allein wegen der [X.]eauftragung durch [X.].     in dem gerichtlichen Verfahren für bevollmächtigt gehalten, die Herausgabe der überlassenen Urkunden zu fordern. Aus dem Anschreiben des Rechtsanwalts S.     vom 8. Mai 2012 und der übersandten Vollmacht war für den Kläger unschwer erkennbar, um welche Zahlungsklage es ging. Mit der Anhängigkeit der Zahlungsklage war die außergerichtliche Auseinan[X.]etzung, für die der Kläger die Unterlagen erhalten hatte, ersichtlich erledigt.

2. Desgleichen hat der [X.] die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des [X.].     bei Einlegung der [X.]eschwerde bei der [X.]eklagten schon deshalb richtigerweise nicht für erforderlich gehalten, weil der Vorstand der [X.]eklagten etwaigen Pflichtverletzungen von Amts wegen nachzugehen hat (vgl. [X.] in Henssler/Prütting, [X.], 4. Aufl., § 73 Rn. 36). Da der angefochtene [X.]escheid nicht von einer wirksamen [X.]eschwerde abhängig war, kommt es nicht darauf an, ob für die gleichwohl eingelegte [X.]eschwerde eine Vollmacht bestanden hat.

3. Das im [X.]escheid der [X.]eklagten vom 4. Dezember 2012 beschriebene Verhalten des [X.] verstieß gegen § 43, § 50 Abs. 3 [X.], § 17 [X.]. Es besteht eine [X.]erufspflicht zur Herausgabe der Handakten. Diese ist zwar nicht ausdrücklich in § 50 [X.] geregelt, ist aber aus der Generalklausel des § 43 [X.] in Verbindung mit §§ 675, 667 [X.]G[X.] und inzidenter auch der Vorschrift des § 50 [X.] zu entnehmen.

a) In der Literatur ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen § 43 [X.] - gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine [X.]edenken bestehen (vgl. [X.]VerfG, NJW 1990, 2122, 2123; 2001, 3325, 3326) - anwendbar ist, wenn spezielle berufsrechtliche Normen fehlen. Während [X.] ([X.]/[X.], 5. Aufl., § 43 [X.] Rn. 11; [X.]., Anw[X.]l. 2008, 782) die Ableitung einer [X.]erufspflicht aus § 43 [X.] für unzulässig hält, ist nach anderer Auffassung § 43 [X.] ein subsidiärer Auffangtatbestand, aus dem bei Lücken im Gesetz oder in der [X.]erufsordnung [X.]erufspflichten unmittelbar abgeleitet werden können (Kleine-Cosack, [X.], 6. Aufl., § 43 Rn. 7, 15). Nach wiederum anderer Ansicht kommt § 43 als "Transportnorm" bei in der [X.]undesrechtsanwaltsordnung nicht beson[X.] geregelten Pflichten mit berufsbezogenem Inhalt zur Anwendung ([X.], [X.], 8. Aufl., § 43 Rn. 3, 12 f.; [X.]Prütting, aaO § 43 Rn. 21), regelmäßig allerdings nicht bei Verletzung rein zivilrechtlicher Pflichten ([X.], aaO Rn. 23; Prütting, aaO Rn. 29).

Der Senat lässt dahingestellt, ob sich eine berufsrechtliche [X.] unmittelbar aus § 43 [X.] ergibt (so Kleine-Cosack, aaO Rn. 15); sie ist jedenfalls § 43 [X.] in Verbindung mit §§ 675, 667 [X.]G[X.] zu entnehmen. Zivilrechtliche Pflichten, die den Rechtsanwalt im Rahmen seiner [X.]erufsausübung treffen, können in Verbindung mit § 43 [X.] eine [X.]erufspflicht sein, wenn es sich um grobe Verstöße handelt, welche die äußere Seite der Anwaltstätigkeit betreffen und mit gewissenhafter [X.]erufsausübung und mit der Stellung des Rechtsanwalts nicht mehr vereinbar sind ([X.], aaO Rn. 24). Das ist bei der Verweigerung der Herausgabe der Handakten ohne rechtfertigenden Grund der Fall. Ein Rechtsanwalt, der - wie im vorliegenden Fall - die Herausgabe von Unterlagen des Mandanten verweigert, die dieser zur Prozessführung benötigt, gefährdet in erheblichem Maße die Achtung und das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität des [X.]erufsstandes.

b) Dass es eine [X.]erufspflichtverletzung darstellt, die Herausgabe der Handakten ungerechtfertigt zu verweigern, ergibt sich auch aus § 50 [X.]. § 50 Abs. 3 [X.] gewährt dem Rechtsanwalt in bestimmten Fällen ein Zurückbehaltungsrecht.

aa) Die Regelung eines Zurückbehaltungsrechts in der [X.]undesrechtsanwaltsordnung macht überhaupt nur dann Sinn, wenn man gleichzeitig für den Normalfall von einer berufsrechtlichen [X.] ausgeht (Offermann-[X.]urckart in Henssler/Prütting, [X.], 4. Aufl., § 50 Rn. 36; Offermann-[X.]urckart, [X.], [X.] 2008, 282, 284 f.). Dass in der [X.]undesrechtsanwaltsordnung ein besonderes Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem zivilrechtlichen Herausgabeanspruch aus § 667 [X.]G[X.] (dazu [X.], Urteil vom 30. November 1989 - [X.], [X.]Z 109, 260, 264) geregelt worden ist, erscheint eher fernliegend, auch wenn es weitergehend ausgestaltet ist als das zivilrechtliche Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 [X.]G[X.] (vgl. [X.], Urteil vom 3. Juli 1997 - [X.], NJW 1997, 2944, 2945 m. [X.]espr. [X.]orgmann, Anw[X.]l. 1998, 95). Der Standort der Regelung in der [X.]undesrechtsanwaltsordnung im dritten Teil "Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte" spricht vielmehr entscheidend dafür, dass das Zurückbehaltungsrecht als Ausnahme von einer vorausgesetzten berufsrechtlichen Verpflichtung zur Herausgabe der Handakten ausgestaltet worden ist. Dazu passt auch die [X.]egriffsbestimmung der Handakten "im Sinne der Absätze 2 und 3 dieser [X.]estimmung" in § 50 Abs. 4 [X.]. Diese Regelung hat ersichtlich den Zweck, den Umfang der berufsrechtlichen [X.] zu konkretisieren. Schließlich spricht auch die Regelung der Aufbewahrungsdauer für Handakten in § 50 Abs. 2 [X.] für eine berufsrechtliche [X.]. Vor einer Vernichtung der Handakten hat der Rechtsanwalt dem (früheren) Mandanten Gelegenheit zu geben, die Handakten in Empfang zu nehmen.

bb) Dass auch der Gesetzgeber von diesem Verständnis des § 50 [X.] ausgegangen ist, ergibt sich aus der [X.]egründung des [X.] einer [X.]undesrechtsanwaltsordnung zu § 62 E, der inhaltlich § 50 [X.] entspricht. Hier heißt es ([X.]T-Drucks. 3/120, Seite 79):

"Das Zurückbehaltungsrecht erlischt, sobald der Anspruch auf Zahlung der Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts können sich aus den [X.]erufspflichten des Rechtsanwalts im Einzelfall [X.]eschränkungen ergeben. So kann die rücksichtslose Geltendmachung des Zurückbe-haltungsrechts für geringfügige Rückstände sich als eine Verletzung der allgemeinen [X.]erufspflicht (§ 55) darstellen und zu einer ehrengerichtlichen [X.]estrafung führen. [...]

Ist der Rechtsanwalt wegen der Gebühren und Auslagen befriedigt, so hat er die Handakten dem Auftraggeber herauszugeben. Die [X.] erstreckt sich, wie aus Absatz 3 Satz 2 hervorgeht, nicht auf den [X.]riefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber und auf die Schriftstücke, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat. [. ]"

Der Gesetzgeber hat für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts auf die [X.]erufspflichten des Rechtsanwalts abgestellt, nach denen mithin eine [X.] besteht. Dafür spricht auch, dass der Gesetzgeber schon die rücksichtslose Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts für geringfügige Rückstände als Verletzung der allgemeinen [X.]erufspflicht ansieht, die zu einer ehrengerichtlichen [X.]estrafung führe. Erst Recht muss dann eine vollständig unberechtigte Verweigerung der Herausgabe der Handakten eine [X.]erufspflichtverletzung darstellen. Auch der weitere Satz in den Materialien "Ist der Rechtsanwalt wegen der Gebühren und Auslagen befriedigt, so hat er die Handakten dem Auftraggeber herauszugeben." spricht dafür, dass der Gesetzgeber eine berufsrechtliche [X.] bejaht hat. Dass damit lediglich die zivilrechtliche [X.] gemeint sein sollte, liegt angesichts des [X.] fern (so auch Offermann-[X.]urckart in Henssler/Prütting, aaO Rn. 40; Offermann-[X.]urckart, aaO S. 285).

cc) Aus dem Urteil des [X.]undesgerichtshofs vom 30. November 1989 - [X.] ([X.]Z 109, 260) ergibt sich nichts anderes. Der [X.]undesgerichtshof hat in jener Entscheidung eine [X.] aus § 667 [X.]G[X.] in Verbindung mit § 50 [X.] hergeleitet. Soweit es dort heißt "Zu den nach § 667 [X.]G[X.] herauszugebenden Unterlagen gehören [. ] auch die Handakten des Rechtsanwalts [...]. Diese [X.] wird auch in § 50 [X.] vorausgesetzt" wird damit nicht eine berufsrechtliche [X.] verneint. Zu der Frage, ob eine spezifische berufsrechtliche [X.] besteht, verhält sich das Urteil nicht; dazu bestand angesichts der zivilrechtlichen Herausgabeklage keine Veranlassung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 [X.], § 52 Abs. 2 GKG.

Kayser                        Roggenbuck                       Seiters

               [X.]raeuer                              [X.]

Meta

AnwZ (Brfg) 72/13

03.11.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Celle, 24. Juni 2013, Az: AGH 1/13 (I 1)

§ 667 BGB, § 675 BGB, § 43 BRAO, § 50 Abs 3 BRAO, § 17 RABerufsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.11.2014, Az. AnwZ (Brfg) 72/13 (REWIS RS 2014, 1722)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1722

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